Seit 1. Januar 2020 gelten weitere Neuerungen. Hierdurch soll gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, und dadurch ausgelösten Steuerbetrug wirksamer vorgegangen werden. Wichtige Änderungen betreffen insbesondere:
Meldepflicht: Seit dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (tSE) dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bisher jedoch stand für die Meldung notwendige Infrastruktur von staatlicher Seite nicht zur Verfügung. Das ändert sich ab 1. Januar 2025. Dann steht das entsprechende Meldesystem bereit.
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich.
Belegausgabepflicht an die Kunden: Diese Pflicht trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Danach muss bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) für den Kunden erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie
hier
.
Bußgelder können ab 2020 nicht nur gegen den Unternehmer erhoben werden, der ein nicht ordnungsgemäßes Kassensystem führt, sondern auch gegen Vertreiber derartiger Systeme bzw. Manipulationssoftware. Die Höhe der Bußgelder wurde auf bis zu 25.000 Euro angehoben. Unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht, kann ein Bußgeld bei Verstoß verhängt werden.
Umstellung von elektronischen Registrierkassen: Ab 2020 sind die Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Bestimmung und Zertifizierung der technischen Anforderungen erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Technische Anforderungen sind in der sog. Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I 2017, 3515) geregelt.
Achtung:
Für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und bis Ende 2019 angeschafft wurden, und die den Vorgaben der Kassenrichtlinie 2010 entsprechen, gilt ausnahmsweise Folgendes: Sind diese Registrierkassen bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dass sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen sie bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendetwerden.
Betriebe, die immer noch solche Registrierkassen nutzen, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen, die mit einer TSE ausgestattet ist.
Falls die Umstellung nicht fristgerecht möglich sein, müssen Betriebe im Einzelfall einen Antrag auf Fristverlängerung nach Paragraf 148 AO bei ihrem Finanzamt stellen.
Verschiebung der Nachrüstung mit technischen Sicherheitseinrichtungen (tSE) bis 30. September 2020
Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten. Da jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich waren, war eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag nicht mehr möglich.
Bund und Länderfinanzverwaltungen haben deshalb im September 2019 eine Nichtaufgriffsregelung zur Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30. September 2020 beschlossen.
Das BMF hat hierzu ein Schreiben erlassen ( BMF-Schreiben vom 6.11.2019
). Die wichtigsten Aussagen des Schreibens sind:
- Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn elektronischen Aufzeichnungssysteme i.S.v. § 146a AO längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
- Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
- Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
- Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder mehrheitlich für eine Verlängerung ausgesprochen hatten, hat das Bundesfinanzministerium am 30. Juni 2020 die Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass das BMF keine Notwendigkeit für eine Verlängerung über den 30. September 2020 hinaus sieht.
Mit äußerstem Unverständnis reagierten auch die bayerischen IHKs auf die Ablehnung des Bundesfinanzministeriums ( Mitteilung vom 3. Juli 2020).
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