Seit 1. Januar 2020 gelten weitere Neuerungen. Hierdurch soll gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, und dadurch ausgelösten Steuerbetrug wirksamer vorgegangen werden.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme (§ 146a Abs. 4 AO):
Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme einsetzen, müssen die Art und Anzahl der verwendeten Kassensysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem Finanzamt mitteilen. Da das elektronische Meldesystem bislang nicht verfügbar war, greift die Meldepflicht seit dem 1. Januar 2025. Die Meldung erfolgt ausschließlich über das amtlich vorgeschriebene elektronische Formular.
Achtung:
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt melden.
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich.
Belegausgabepflicht an die Kunden: Diese Pflicht trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Danach muss bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) für den Kunden erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie
hier
. Eine Mitnahmepflicht besteht nicht.
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Alle elektronischen Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a Abs. 1 AO, § 1 KassenSichV). Die technischen Anforderungen werden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt. Die aktuell zertifizierten TSE-Versionen (Hardware und Cloud) sind auf der Website des BSI abrufbar.
Historisch: Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubte eine spätere Aufrüstung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 6. November 2019). Spätere Übergangsregelungen galten bis 31. Juli 2023 für bestimmte TSE-Versionen (z. B. D-Trust).
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K)
Gemäß § 146a Abs. 1 S. 4 AO müssen die mit einem Kassensystem erfassten Daten über eine einheitliche digitale Schnittstelle exportierbar sein. Die aktuelle DSFinV-K (Version 3.0) beschreibt das verbindliche Datenformat und ist über das BZSt abrufbar. Sie ist Grundlage für die Kassen-Nachschau und Außenprüfungen.
Bußgelder
Manipulationen oder Verstöße gegen die Vorgaben des § 146a AO können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 379 Abs. 1 Nr. 5 AO). Betroffen sind nicht nur Unternehmen, sondern auch Anbieter von Kassensoftware oder Manipulationstools.
Besondere Hinweise für Einnahmenüberschussrechner (EÜR)
Für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kassenbuchführung. Allerdings müssen sämtliche Bareinnahmen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§ 146 Abs. 1 AO). Die Einzelaufzeichnung kann auch durch geordnete Ablage der Belege (§ 146 Abs. 5 AO) erfolgen. Wer freiwillig ein Kassenbuch führt, muss laut Finanzverwaltung die GoBD (BMF-Schreiben vom 11. März 2024, gültig seit dem 01. April 2024) einhalten. Weitere Informationen zur Gewinnermittlungsart Einnahmenüberschussrechnung finden Sie unter
Einnahmenüberschussrechnung
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