Welche Informationen gehören in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Als Basis für die EÜR dienen einfache Aufzeichnungen, diese enthalten alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres. Gegenüber dem Finanzamt muss der Verfasser seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zumindest mithilfe von Belegen darstellen können. Die folgende Liste informiert über erforderliche Einzelaufzeichnungen, die zusätzlich ergänzend notwendig sind:
- Für Zwecke der Umsatzsteuer werden Einnahmen und Ausgaben nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen getrennt und erfasst.
- Eine Abschreibungsübersicht ist für die Abschreibung abnutzbarer Anlagegüter wie PCs erforderlich. Diese informiert über Datum der Anschaffung, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. AfA-Beträge, die in Anspruch genommen wurden.
- Geschenke für Geschäftspartner im Wert von mehr als 35 Euro und andere nicht abziehbare Betriebsausgaben müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Beispiel: Betriebseinnahmen und -ausgaben übersichtlich gliedern
Zur Betriebseinnahmen gehört grundsätzlich alles, was in Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt.
Man unterscheidet grundsätzlich:
- Betriebseinnahmen, die in Zusammenhang mit „Lieferungen und Leistungen“ stehen (z. B. Dienstleistungen, Warenverkäufe, Provisionen etc.)
- Betriebseinnahmen aus Hilfs- und Nebengeschäften (z. B. Grundstücke, Computer etc.)
Geldbeträge, die durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen jedoch keine Betriebseinnahmen dar.
Auflistung der Betriebseinnahmen nach:
- Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto)
- Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
- Sachentnahmen
- Private Kraftfahrzeugnutzung
- Private Telefonnutzung
- Auflösung von Rücklagen
- Vereinnahmte Umsatzsteuer
Auflistung der Betriebsausgaben nach:
- Wareneinkäufe (netto)
- Bezogene Dienstleistungen (netto)
- Gezahlte Gehälter und Löhne für Mitarbeiter
- Abschreibungen
- Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Kfz-Kosten
- Miete für die Geschäftsräume
- Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke und Bewirtungskosten
- Abziehbare Vorsteuerbeträge
- Gezahlte Umsatzsteuer, die im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlt wurde
Ergänzende Angaben
Grundstücke und andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind in einem Anlageverzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis enthält alle Wertgegenstände, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Dazu zählen neben Grundstücken und Gebäuden auch Firmenwagen, Maschinen und Computer. In das Verzeichnis gehört die Bezeichnung des Wirtschaftsguts, das Datum der Anschaffung bzw. Herstellung, die Kosten für die Anschaffung bzw. Herstellung, die Nutzungsdauer und der berechnete jährliche Abschreibungsbetrag. Die jährliche Abschreibung wird in der EÜR als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen
Die abnutzbaren Anlagegüter (z. B. Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter etc.) werden grundsätzlich in der Gewinnermittlung Einnahmen-Überschuss-Rechnung genauso behandelt wie bei der Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich.
Tipps zur Abschreibung
- Im Rahmen der EÜR gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Wirtschaftsgüter ab einem Wert von mehr als 250 Euro.
- Vermögenswerte mit einem Wert bis 800 Euro (abzüglich Umsatzsteuer) können Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung vollständig in der EÜR abschreiben.
- Für Vermögensgegenstände im Wert von 250 Euro bis 1.000 Euro können sie pro Geschäftsjahr einen Sammelposten bilden, anschließend erfolgt die Abschreibung über fünf Jahre. Unternehmer entscheiden sich in jedem Wirtschaftsjahr, ob sie die Regelung der Sammelpostenbildung oder Sofortabschreibung nutzen möchten.
- Übersteigen Vermögenswerte die Kosten in Höhe von 1.000 Euro, werden diese einzeln in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgeführt und mit der jeweils gültigen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Hinweis: Die Berechnungen der Abschreibungen führen Sie mithilfe der Abschreibungstabellen leicht selbst durch.
Zusätzliche Angaben
Außerdem müssen Einzelunternehmen zusätzliche Angaben machen und dort getätigte Privateinlagen und -entnahmen aufführen.
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