Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( vom Finanzausschuss geänderte Fassung) angenommen.
Mit dem Gesetz werden die Verwaltungsrichtlinien der OECD vom 15.12.2023, 24.05.2024 und 13.01.2025 umgesetzt, welche Konkretisierungen und Erleichterungen enthalten. Im Wesentlichen betrifft dies
- latente Steuern sowie
- Begleitmaßnahmen zur Zurückführung einzelner Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie.
Im Einzelnen werden folgende steuerlichen Auswirkungen erwartet (Auswahl):
Änderungen des Mindeststeuergesetzes:
- Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
- Umsetzung von Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen
- Regelungen zur Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode
- Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour
Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
- Abschaffung der Lizenzschranke (bisher geregelt in § 4j EStG) soll zur Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen beitragen.
Änderung des Außensteuergesetzes:
- Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 9 und 13 AStG
- Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gem. § 13 AStG
Änderung der Abgabenordnung:
- Verwaltungsakte, wie bspw. Steuerbescheide werden dem Steuerpflichtigen zukünftig zum Abruf bereitgestellt, sofern die zugehörige Erklärung elektronisch übermittelt wurde. Diese Regelung soll für alle Verwaltungsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (vgl. § 122a AO).
- Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf aus, wenn nur einer der Beteiligten informiert wird.
In einem nächsten Schritt wird die Zustimmung des Bundesrates im Dezember dieses Jahres erwartet.
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