Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Inhalt

Steuergesetzgebung 2025

Was bringt das Steueränderungsgesetz 2025?

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 4.09.2025 einen Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht. Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett diesem zugestimmt.

Was will das Gesetz erreichen? Mit dem Entwurf sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlastet und die räumliche Flexibilität erhöht werden.

Welche Maßnahmen ergeben sich daraus im Einzelnen (Auswahl)?

  • Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen im Restaurant soll ab dem 1.01.2026 die Umsatzsteuer dauerhaft auf 7 Prozent reduziert werden. Getränke sind davon nicht betroffen.
  • Elektronische Bescheidbekanntgabe: Ab dem 1.01.2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
  • Zentrale Zollabwicklung: Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen Rechtsgrundlagen festgelegt werden.
  • Anhebung der Entfernungspauschale: Ab dem 1.01.2026 soll die Entfernungspauschale für Mitarbeitende auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden.
  • Entfristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR angehoben werden.
  • Schaffung von Rechtsklarheit durch den Verweis auf die De-minimis-Verordnung in Bezug auf die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage.
  • Änderungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Auswahl):
    • Die Freigrenze für den steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 EUR angehoben werden.
    • Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf 100.000 EUR angehoben werden.
    • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen soll bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR verzichtet werden.
    • Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten.

Den Regierungsentwurf sowie den Referentenentwurf vom 4.09.2025 zum Steueränderungsgesetz 2025 haben wir für Sie zum Download bereitgestellt.

Was sind die nächsten Schritte bis zum endgültigen Gesetz? Im nächsten Schritt muss der Regierungsentwurf vom Bundestag verabschiedet werden muss. Dieser erfordert im Anschluss die Zustimmung des Bundesrates, bevor er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Zurück zum Inhalt

Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Durch den Referentenentwurf vom 5.08.2025 einer Mantelverordnung sollen mehrere Verordnungen geändert werden. Die IHK-Organisation hat zusammen mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft am eine 8er-Stellungnahme vom 29.08.2025 hierzu abgegeben.

Die Bundesregierung hat am 5.11.2025 den Regierungsentwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" (BR-Drucks. 626/25) beschlossen.

Folgende ausgewählte Änderungen sind in diesem Regierungsentwurf u. a. vorgesehen:

Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

  • Anpassung der Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen (§ 8 EStDV)
  • Anpassung des in § 60 Absatz 1 und 3 EStDV genannten Umfangs, der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen (u. a. Bilanzbestandteile)

Änderungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)

  • Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle erweitert wird (§§ 4, 8 LStDV)

Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

  • Anpassung der §§ 61 und 61a UStDV im Zusammenhang mit den Änderungen des § 122a der Abgabenordnung (AO)
  • Folgeänderung, die zur Aufhebung des § 66 UStDV führt
  • Erweiterung des § 73 UStDV um eine elektronische Form des Abwicklungsscheins

Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

  • Ausweitung der Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises (§ 7 ErbStDV)
  • Anpassung des Musters 5 zu § 7 ErbStDV
  • Einführung einer Anzeigepflicht der Nachlassgerichte in Bayern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Erbenermittlung von Amts wegen

Zurück zum Inhalt

Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( vom Finanzausschuss geänderte Fassung) angenommen.

Mit dem Gesetz werden die Verwaltungsrichtlinien der OECD vom 15.12.2023, 24.05.2024 und 13.01.2025 umgesetzt, welche Konkretisierungen und Erleichterungen enthalten. Im Wesentlichen betrifft dies

  • latente Steuern sowie
  • Begleitmaßnahmen zur Zurückführung einzelner Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie.

Im Einzelnen werden folgende steuerlichen Auswirkungen erwartet (Auswahl):

Änderungen des Mindeststeuergesetzes:

  • Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
  • Umsetzung von Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen
  • Regelungen zur Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode
  • Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour

Änderungen des Einkommensteuergesetzes:

  • Abschaffung der Lizenzschranke (bisher geregelt in § 4j EStG) soll zur Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen beitragen.

Änderung des Außensteuergesetzes:

  • Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 9 und 13 AStG
  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gem. § 13 AStG

Änderung der Abgabenordnung:

  • Verwaltungsakte, wie bspw. Steuerbescheide werden dem Steuerpflichtigen zukünftig zum Abruf bereitgestellt, sofern die zugehörige Erklärung elektronisch übermittelt wurde. Diese Regelung soll für alle Verwaltungsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (vgl. § 122a AO).
  • Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf aus, wenn nur einer der Beteiligten informiert wird.

In einem nächsten Schritt wird die Zustimmung des Bundesrates im Dezember dieses Jahres erwartet.

Zurück zum Inhalt

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.