Ratgeber
Werbung mit der Fußball WM 2026 – Was ist erlaubt?
Fußball WM 2026 – Wie darf ich werben?
Vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 findet die Fußball-Weltmeisterschaft der Herren in Kanada, Mexiko und den USA statt. Wie können Unternehmen die FIFA WM für ihre Werbeaktivitäten nutzen?
Der Veranstalter der Fußball-WM: Die FIFA und ihre Schutzrechte
Die WM 2026 ist eine Veranstaltung der FIFA (Fédération Internationale de Football Association), Weltfußballverband mit Sitz in Zürich in der Schweiz. Hier geht's zur offiziellen Website der FIFA.
Die Fußballweltmeisterschaft ist nicht nur ein riesiges internationales Volksfest, Quoten-Hit im TV, sondern auch ein Markenprodukt der FIFA. Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte liegen ausschließlich in den Händen der FIFA und sie wacht sorgfältig darüber und akzeptiert keine Verletzungen und Verstöße.
Deshalb ist es gut, sich bei eigenen Planungen rund um die WM immer wieder klar zu machen, dass die FIFA Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der WM verwendet werden, ist. Neben dem eigenen Namen FIFA™ wurden und werden viele Marken weltweit registriert und damit exclusiv gesichert. Nicht abschließende Beispiele:
- FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™
- FAN FEST FIFA WM™
- WORLD CUP als Wort-/Bildmarke
- die drei Maskottchen CLUTCH, MAPLE und ZAYU
- WM BIER™
- FIFA GOLDEN BALL™ (Widerspruch eingelegt)
- GO EPIC (im Prüfverfahren)
- MUNDIAL 26
- FIFA TOTAL FAN EXPERIENCE
- SOMOS 26
- NOUS SOMMES 26
- WE ARE 26
Wer einen Überblick über die FIFA-Marken bekommen will kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Register recherchieren und dort bei "Anmelder" FIFA eingeben.
Außerdem bekommt man auf der FIFA-Seite selbst einen guten Überblick, wovon man ohne offizieller Sponsor der FIFA zu sein oder ohne Lizenzen dafür erworben zu haben für eigene Marketingaktionen und Ideen oder Prosukte besser die Finger lässt:
Folge des Schutzes der Marken ist, dass es ausschließlich den offiziellen FIFA-Partnern, FIFA WM-Sponsoren und regionalen Unterstützern gestattet ist, mit den geschützten Begriffen und Symbolen und Produkten zu werben. Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor der FIFA sind und mit den geschützten Logos und Marken und Produkten werben wollen, müssen bei der FIFA hierfür eine Lizenz („vorab schriftlich erteilte Autorisierung“) erwerben.
Achtung:
Wer ohne eine solche Lizenz den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen mit Begriffen rund um die WM 2026 bewerben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat einholen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Werbetätigkeit zu einer „unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der WM bzw. der FIFA“ führen könnte und dass der Unternehmer als Folge davon von der FIFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Insbesondere drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können. Unserer Erfahrung nach verfolgt die FIFA die Verletzung ihrer Rechte sehr genau!
Wie werde ich Sponsor oder Lizenznehmer für die offiziellen WM-Produkte?
Unternehmen können Partner der FIFA werden und Rechte der FIFA erwerben. Informationen gibt die FIFA hier oder über anfragen bei sales@fifa.org oder retail-licensing@fifa.org.
Wer darf wie mit der Fußball-Europameisterschaft werben?
Grundsätze der Werbung mit der Fußball-WM
Eine Werbung unter Bezugnahme auf die WM (in allen Formen von Print- und digitalen Medien wie etwa gedruckte Publikationen, TV, Web, Mobil-Anwendungen, Apps und Social Media) kann zulässig sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen.
Es darf keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw. Verknüpfung mit der FIFA hervorgerufen werden. Ferner darf es nicht zu einer Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft / Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der FIFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen (keine „unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der WM bzw. der FIFA“).
Beispiele für zulässige Werbung:
- „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der WM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 3,50 Euro", "Während der WM gibt es bei dem Kauf von 3 Paar Schuhen eines umsonst“.
- Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball bewegt die Welt“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen FIFA-Symbole; also keine FIFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)
Nicht empfehlenswert und riskant ist beispielsweise:
- Offizielle Marken/Logos und Embleme der FIFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz zu verwenden (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstige mobile Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
- Verwendung von FIFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung.
- Die Übernahme des FIFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt!); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
- Geschützte Markennamen der FIFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „WE are 2026-Fernseher“.
- Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der FIFA. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle FIFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte).
- Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit FIFA-Produkten vergleichbar seien.
- Nachahmungen von Produkten der FIFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Alles in allem ist die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung eine Frage des Einzelfalls. Wir empfehlen deshalb, vor Veröffentlichung eine eingehende juristische Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Werbung durch einen auf das Wettbewerbsrecht und Marken-/ Kennzeichenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Können eigene WM-Logos entworfen und verwendet werden?
Wer selbst ein WM-Logo entwerfen und verwenden will, muss darauf achten, dass es keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur WM 2026 als Veranstaltung der UEFA herstellt.
Dürfen Sammelbilder / Porträts von Fußballspielern geschäftlich / werblich verwendet werden?
Ohne entsprechende und nachweisbare Zustimmung der einzelnen Fußballspieler ist dies nicht zu empfehlen.
Dürfen Merchandisingprodukte mit offiziellen FIFA-Marken oder Symbolen vertrieben werden?
Nur, wenn man dafür eine Lizenz hat.
Mit dem Lizenzvertrag erwerben die Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung der Kennzeichen der FIFA für die EM auf bestimmten Produkten. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben wird. Lizenznehmer dürfen aber nicht das eigene Unternehmen mit der EM in Verbindung bringen.
Wer sind die offiziellen Partner, Sponsoren und Förderer?
Die Lizenznehmer sind von den offiziellen FIFA -Partnern, Sponsoren und Nationalen Förderern zu unterscheiden, die das exklusive Recht haben, sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der WM in Verbindung zu bringen.
Die Liste der Sponsoren der WM 2026 finden Sie hier.
Sind Sonderaktionen anlässlich der Fußball-WM 2026 zulässig?
Sonderpreise anlässlich der WM sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten sind die allgemeinen Regeln für Preiswerbung und Rabatte und die Markenrechte der FIFA und sonstiger Dritter (s.o.).
Sonderfragen zur Fußball WM
- Darf ein Gewinnspiel veranstaltet werden, bei dem es WM-Eintrittskarten zu gewinnen gibt?
Gewinnspiele mit Eintrittskarten können nur von den offiziellen Partnern der WM ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig. - Sportwetten während der WM
Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Achtung! Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich auch strafbar!
Was passiert bei Verstößen? – „Ambush-Marketing“
Wenn Unternehmen versuchen, das offizielle Emblem, das offizielle Maskottchen oder den Pokal für ihre eigenen kommerziellen Zwecke illegal zu nutzen, wird dies als "Ambush Marketing" („Trittbrett-Fahrer“) bezeichnet. Hier drohen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche seitens der FIFA. Das kann schnell Kosten in fünfstelliger Höhe verursachen. Unter Umständen können auch die mit dem unlauteren Verhalten erzielten Gewinne „abgeschöpft“ werden. Instrumente für die Durchsetzung der Ansprüche sind die Abmahnung oder das gerichtliche einstweilige Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren.