Preisanpassung vor Vertragsschluss
Grundsätzlich ist der Unternehmer an sein Vertragsangebot gebunden, mit der Folge, dass er nur den angebotenen Preis an den Unternehmer berechnen kann. Das Risiko einer Preissteigerung trägt er allein.
Unternehmer können dieses Risiko mit Vertragsklauseln begrenzen, die aber den Anforderungen des Preisklauselgesetzes und dem AGB-Recht genügen müssen. Folgende Formulierungen sind möglich:
- kurzfristige Preisanpassungen vorbehalten“ oder
- „Angebote freibleibend“ oder
- Anpassung an eine wöchentliche oder monatlich aktualisierte Preisliste oder
- Angebote mit einer Bindefrist versehen.
Angebote mit Bindefrist
Werden Angebote mit einer Bindefrist versehen, ist der Unternehmer nur dann an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber innerhalb der Bindefrist das Angebot annimmt.
IHK-TIPP:
- Je kürzer die Bindefrist, desto geringer ist das Risiko die Preissteigerung tragen zu müssen.
- Mit dem jeweiligen Lieferanten feste Einkaufspreise für die Dauer der Bindefrist vereinbaren.
Freibleibende Angebote
Neben einer Bindefrist kann der Unternehmer sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber auch „freibleibend“ abgeben. Solche Angebote sind dann unverbindlich. Trotz der Annahmeerklärung des Auftraggebers hat es jetzt der Unternehmer in der Hand, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern bzw. den Preis anzupassen.
IHK-TIPP:
Bei freibleibenden Angeboten immer sofort auf die Annahmeerklärung des Auftraggebers reagieren.
Vereinbarungen mit Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln
Viele Unternehmer verwenden Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln. Die Gerichte bezeichnen diese Klauseln auch als Preisvorbehaltsklauseln. Solche Klauseln lösen eine automatische prozentuale Anpassung der aktuellen Lieferpreise, oft in Verbindung mit einem konkreten Preisindex, aus. Die Erhöhung/Verminderung kann als direkte Preisanpassung entsprechend einem Index oder in Koppelung an einen Schwellenwert gestaltet werden.
Eine denkbare Formulierung für Bauverträge wäre zum Beispiel: „Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die aufgeführten Einkaufspreise für Baumaterial zum Zeitpunkt der Beschaffung nach dem unten aufgeführten Preisindex um mehr als 20 Prozent, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei, um diesen Prozentsatz anzupassen.“
Es gilt zu beachten:
- Eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise muss vorliegen und
- die Klausel muss klar und verständlich sein, da die Gerichte hohe Anforderungen an die Zulässigkeit und Ausgestaltung solcher Klauseln stellen und
- der Nachweis für die Preisänderung muss von der Partei geführt werden, die die Anpassung verlangt.
Change Order Klauseln
Die Vertragsparteien können auch sogenannte Change Order Klauseln vereinbaren. Damit wird von Anfang an ein bestimmtes Ablaufverfahren bei einer eventuellen Preisanpassung vereinbart. Ziel solcher Klauseln ist nicht die einseitige Preisanpassung, sondern eine gemeinsame Abstimmung über den neuen Preis. Sie sind bei Lieferverträgen mit Montageverpflichtung oder bei komplexen und zeitaufwändigen Projekten zu empfehlen.
Change Order Klausel beinhalten:
- die Notwendigkeit einer formellen Änderungsanfrage einer Vertragspartei und
- ein Einigungsverfahren und/oder die Hinzuziehung von
Mediationsstellen/ Schiedsgerichten oder Schiedsgutachtern
.
Alternativ können mit dem Vertragspartner individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die auf die jeweiligen Umstände angepasst sind.
Wichtig: Eigene Formulierungen klar und vorhersehbar formulieren. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Klausel intransparent und damit unwirksam ist. Wir empfehlen, einen Rechtsanwalt bei der vertraglichen Gestaltung einzubeziehen.
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