Ratgeber

Schiedsgutachten

Wenn zur Lösung eines Streitfalls eine verbindliche Tatsachenfeststellung oder eine Bewertung von Vermögensgegenständen erforderlich ist, kann das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen eingeholt werden. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder andere Experten erstellen ein unparteiisches Schiedsgutachten zur Streitfrage und damit den Streit für beide Parteien verbindlich.

Inhalt

Voraussetzungen für ein Schiedsgutachten

Im ersten Schritt müssen sich die Konfliktparteien auf dieses Verfahren einigen. In der Regel ist eine Schiedsgutachterklausel bereits in Bau‑, Kauf‑ oder Mietverträgen enthalten. Daraus muss eindeutig hervorgehen, dass die Entscheidung des Schiedsgutachters für die Parteien verbindlich ist. Gleichzeitig verzichten sie damit darauf, für die betreffende Streitfrage ein staatliches Gericht anzurufen.

Sollte ein Schiedsgutachten im Einzelfall gleichwohl zu einem offensichtlich grob unrichtigen oder unbilligen Ergebnis kommen, kann eine Partei dies notfalls vor dem staatlichen Gericht anfechten.

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Schiedsgutachter – die IHK hilft bei der Auswahl

Bevor ein Schiedsgutachter eingeschaltet wird, berät die IHK ihre Mitglieder, ob ein solches Gutachten im konkreten Fall sinnvoll ist und auf Wunsch schlägt sie passende öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vor. Eine Beratung ist auch sinnvoll, wenn unklar ist, ob die Parteien ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsgericht vereinbart haben.

Im bundesweiten Sachverständigenregister sind ca. 6.000 öffentlich bestellte Sachverständigen aus über 300 Sachgebieten verzeichnet, die auch Schiedsgutachten erstellen können.

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Bestimmung eines Schiedsgutachters durch die IHK

Einigen sich die Konfliktparteien nicht innerhalb von zwei Wochen auf die Einschaltung des Gutachters, kann die IHK auf schriftlichen Antrag mindestens einer Partei einen Sachverständigen verbindlich bestimmen. Der Antrag muss folgende Informationen und Anlagen enthalten:

  • zu begutachtender Sachverhalt oder Gegenstand
  • die Anschriften aller beteiligten Vertragsparteien in ladungsfähiger Form
  • Auszug aus dem Vertrag mit Titelseite, Gutachtenklausel und Vertragsunterschriften. Sobald der Antrag vorliegt, wird ein fachlich qualifizierter Sachverständiger ermittelt. Die IHK befragt diesen nach eventuellen offensichtlichen Befangenheitsgründen und ob er bereit und in der Lage ist, das Schiedsgutachten zu erstellen.

Danach benennt die IHK den Schiedsgutachter gegenüber allen Beteiligten.

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Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachtens

Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Schiedsgutachten sind meistens schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich.

Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

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Arten von Schiedsgutachten

  • Wertgutachten bestimmt den Marktwert einer Ware, den Beleihungs‑ und Verkehrswert einer Immobilie oder den Gesamtwert eines Unternehmens.
  • Tatsachengutachten stellt Eigenschaften und den Zustand von Leistungen, Waren, Anlagen oder Einrichtungen fest. Der Sachverständige kann Abrechnungsdifferenzen klären, Schäden bewerten oder den Ablauf eines Ereignisses rekonstruieren.
  • Anpassungsgutachten prüft, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen – etwa Miete, Erbbauzins oder Pacht – an veränderte wirtschaftliche Bedingungen angepasst werden müssen.

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Kosten des Schiedsgutachtens

Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Honorar des Gutachters sowie dem Entgelt der IHK. Dieses fällt in Höhe von 250 bis 650 Euro für die Bestimmung eines Schiedsgutachters an.

Das Honorar des Gutachters können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Die Abrechnung kann als Pauschalbetrag oder nach Stundensätzen erfolgen. Je nach Sachgebiet sind Stundensätze zwischen 150 und 300 Euro (netto) üblich. Zusätzlich fallen Kosten für den Auslagenersatz (z.B. für Hilfskräfte, Schreibkosten, Fahrtkosten, Übernachtung usw.) an.

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