Mitgliedschaft
Die Genossenschaft hat keine geschlossene (feste) Mitgliederzahl. Grundsätzlich kann jeder, der die Ziele der Genossenschaft unterstützen möchte, beitreten. Dies gilt für natürliche oder juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Wer nicht an der Gründung beteiligt ist, kann durch spätere Beitrittserklärung die Mitgliedschaft erwerben, §§ 15 ff. GenG.
Die Satzung ermöglicht es, spezifische Regelungen zur Mitgliedschaft aufzunehmen.
Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Ausschließung. Eine Übertragbarkeit der Mitgliedschaft ist nur durch Vererbung möglich.
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