Tod eines Gesellschafters
1. Gesellschaftsvertrag
Stirbt ein Gesellschafter ist zu prüfen, ob gesellschaftsvertragliche Regelungen für diesen Fall vorliegen. Regelungen in der Satzung haben stets Vorrang. Satzungen können die Vererblichkeit nicht ausschließen, aber regeln, was mit dem Geschäftsanteil im Erbfall passieren soll. Anteile können per Satzung vererbt, eingezogen oder angedient werden.
2. Testament
Gibt es keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen, gilt weiterhin § 15 GmbH. Die Verrebung richtet sich aber dann ausschließlich nach Erbrecht. Dabei greift die gewillkürte Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Gewillkürte Erbfolge bedeutet, dass der Erblasser den Erben per Testament oder Erbvertrag bestimmt.
3. Gesetzliche Erbfolge
Erst wenn es keine Verfügung von Todes wegen gib, greift die gesetzliche Erbfolge und damit die §§ 1922 ff. BGB.