Wann und wie muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?
Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz wird erscheinen können, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Wer genau Adressat der Mitteilung sein soll (etwa: Personalabteilung oder direkter Vorgesetzter), ist meist in Betrieben ohnehin für Fälle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit geregelt.
Da es darum geht, eine möglichst unverzügliche Benachrichtigung über den Ausfall sicherzustellen, ist in der Regel ein
- Telefonanruf oder – soweit dies im Unternehmen üblicherweise genutzt wird -
- eine elektronische Benachrichtigung per E-Mail, Messenger-Dienst oder ähnlichem angezeigt.
Zurück zum Inhalt