Was gilt im Arbeitsrecht, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Schneechaos oder wegen Hochwassers oder eines Bahnstreiks zu spät oder gar nicht kommen? Wann und wie muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?

Inhalt

Was gilt, wenn Arbeitnehmer wegen Schnee, Hochwasser oder Streik zu spät oder gar nicht kommen?

Es gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Schnee und Glatteis, sonstige Wetterkapriolen oder etwa einen Streik zu berücksichtigen:

So müssen Arbeitnehmer einkalkulieren, dass die Anfahrt längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil entsprechende Baustellen auf Straßen oder Schienen angekündigt oder ein Wintereinbruch vorhergesagt ist. In solchen Situationen muss grundsätzlich mit Verkehrsstaus auf den Straßen und Verspätung oder Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln gerechnet werden. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.

Zurück zum Inhalt

Wann und wie muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?

Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz wird erscheinen können, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Wer genau Adressat der Mitteilung sein soll (etwa: Personalabteilung oder direkter Vorgesetzter), ist meist in Betrieben ohnehin für Fälle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit geregelt.

Da es darum geht, eine möglichst unverzügliche Benachrichtigung über den Ausfall sicherzustellen, ist in der Regel ein

  • Telefonanruf oder – soweit dies im Unternehmen üblicherweise genutzt wird -
  • eine elektronische Benachrichtigung per E-Mail, Messenger-Dienst oder ähnlichem angezeigt.

Zurück zum Inhalt

Wie wird die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt?

Wenn Arbeitnehmer sich trotz aller Bemühungen wegen Schneechaos, Hochwasser, Streik und ähnlichem verspäten oder gar den Arbeitsplatz gar nicht erreichen können, gilt der allgemeine Grundsatz:

Ohne Arbeit kein Lohn.

  • Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen. Die Ausfallzeiten dürfen also von der Vergütung abgezogen werden, denn das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitnehmer ist allerdings im Regelfall auch nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten.
  • Wenn im Unternehmen Gleitzeitkonten geführt werden, ist es aber denkbar, ausgefallene Arbeitszeit hier als Minusstunden einzubringen. Die Details richten sich nach der einschlägigen betrieblichen Regelung.

Zurück zum Inhalt

Rechtfertigt Verspätung oder Fehlen bei Schneechaos, Hochwasser, Streik und ähnlichem eine Abmahnung?

Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt aufgrund winterlicher Witterung, Streik oder ähnlichen Hindernissen nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.

Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden.

Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt also nicht in Betracht.

Zurück zum Inhalt

Dürfen Arbeitnehmer im Homeoffice bleiben?

Soweit Homeoffice-geeignete Tätigkeiten ausgeübt werden und auch bereits ein entsprechendes Homeoffice eingerichtet wurde, kann dies eine willkommene Möglichkeit bei Schwierigkeiten auf dem Arbeitsweg sein. Ob im Einzelfall von zu Hause aus gearbeitet werden darf, richtet sich nach den im jeweiligen Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen.

Bei Umständen, die die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes im Unternehmen erschweren oder unmöglich machen, ist es für Arbeitgeber meist sinnvoll, die Arbeit aus dem Homeoffice zu erlauben.

Soweit Arbeitnehmer ihren Arbeitsort nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ohnehin frei wählen dürfen, ist für einen Homeoffice-Tag „außer der Reihe“ aber stets eine entsprechende Vereinbarung nötig.

Zurück zum Inhalt

FAQ: Schnee und Eis auf dem Arbeitsweg - was ist zu tun?

Arbeitnehmer müssen sich bemühen, trotz möglicher Probleme rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Wenn Schnee und Eis vorhergesagt sind, sollte also zum Beispiel genügend Zeit für den Arbeitsweg eingeplant werden. Sobald absehbar ist, dass der Arbeitsplatz nur verspätet oder gar nicht erreicht werden kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.

Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Der Arbeitsweg fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Ergeben sich hier Verzögerungen oder kann der Arbeitsplatz gar nicht erreicht werden, ist dies das Risiko des Arbeitnehmers (sogenanntes Wegerisiko). Ausgefallene Arbeitszeit muss also nicht bezahlt werden.

Grundsätzlich nein. Arbeit ist zur vertraglich vereinbarten Zeit zu leisten. Passiert dies nicht, muss in der Regel nicht nachgearbeitet werden. Es geht dann lediglich um die Frage, ob die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen ist (s. eine Frage weiter oben). Aber Achtung: Es kann abweichende Vereinbarungen geben. Bei gleitender Arbeitszeit/Arbeitszeitkonten werden versäumte Arbeitszeiten in der Regel als Minusstunden in das Konto eingestellt.

Es liegt in erster Linie in der Verantwortung des Arbeitnehmers, bei witterungsbedingter Schließung von Kita oder Schule witterungsbedingt für eine anderweitige Betreuung kleiner Kinder zu sorgen. Ist dies nicht möglich und die Betreuung muss selbst übernommen werden, dürfen Mutter oder Vater (nach rechtzeitiger Information des Arbeitgebers) die Betreuung selbst wahrnehmen und der Arbeit fernbleiben. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben. § 616 BGB ist aber dispositiv, d. h. diese Regelung kann im Vorhinein (z. B. im Arbeitsvertrag) ausgeschlossen werden.

Homeoffice erfordert immer eine entsprechende Vereinbarung. Wenn es schon eine Homeoffice-Vereinbarung gibt, richtet es sich nach dieser Regelung, ob Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sein können. Auch Gleitzeit kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es dafür bereits eine vertragliche Grundlage gibt. Gerade in Ausnahmesituationen wie bei extremen Witterungsverhältnissen ist es für Arbeitgeber aber natürlich stets sinnvoll, das Gespräch mit den Arbeitnehmern zu suchen, flexibel zu reagieren und zum Beispiel einen Homeoffice-Tag außer der Reihe zu ermöglichen.

Abmahnungen oder gar Kündigungen setzen unter anderem voraus, dass Arbeitnehmern ein Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vorgeworfen werden kann. Wenn Arbeitnehmer sich bemühen, trotz Eis und Schnee rechtzeitig zu erscheinen, ihren Informationspflichten nachkommen und es dennoch aufgrund der Witterung nicht schaffen, zur Arbeit zu erscheinen, liegt kein solches Fehlverhalten vor. Arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder gar Kündigung kommen dann nicht in Betracht.

Bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit liegt meist ein Wegeunfall vor, der über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist.

Der Arbeitgeber muss – wie immer – auch im Winter dafür sorgen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleistet ist. Bei winterlicher Witterung gehört dazu zum Beispiel das Räumen und Streuen von Wegen auf dem Betriebsgelände oder sonstige Anpassungen an die Verhältnisse,, wie etwa Winterreifen für Dienstfahrzeuge.