Worum geht es?
Der mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingefügte Absatz 2 des § 41 SGB VI schafft eine neue Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern im Rentenalter.
Wenn ein Arbeitsverhältnis von Anfang an nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden soll (Befristung), muss grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen. Regelbeispiele für sachliche Gründe werden in § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannt. Dazu gehört etwa ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (wie zum Beispiel bei der Einstellung zur Mitarbeit in zeitlich begrenzten Projekten) oder die Vertretung eines zeitweise abwesenden Mitarbeiters.
In eng umgrenzten Fällen ist aber auch eine Befristung zulässig, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegen muss. Eine Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung ist, dass mit demselben Arbeitgeber nicht bereits irgendwann zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit diesem sogenannten Vorbeschäftigungsverbot soll vermieden werden, dass mit Ketten von sachgrundlosen Befristungen das Kündigungsschutzgesetz umgangen wird.
Daraus folgte nach bisheriger Rechtslage, dass es nicht ohne weiteres möglich war, mit bisher im Betrieb Beschäftigten nach Eintritt in den Ruhestand ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.
Im Zuge des sogenannten Rentenpakets wurde nun mit dem neuen Absatz 2 in § 41 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Möglichkeit geschaffen, Arbeitsverhältnisse mit Rentnern, die zuvor beim selben Arbeitgeber tätig waren, zu befristen, ohne dass dafür ein Sachgrund erforderlich ist.