Fallen Verpackungen aus Papier und Holz unter die EUDR?
Die Verordnung gilt grundsätzlich nicht für Holz- und Papierverpackungen, die ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen, wie etwa Paletten, wenn sie nicht als eigenständige Produkte verkauft werden. Entscheidend ist, ob die Verpackung zusammen mit dem eigentlichen Produkt eingeführt oder ausgeführt wird; dann gilt sie als Teil des Produkts und fällt nicht unter die Verordnung. Wird das Verpackungsmaterial jedoch separat oder als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht, unterliegt es den Sorgfaltspflichten.
In einem von der Kommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge,
Marketingmaterialien sowie Etiketten, die anderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt (Stand:Juli 2025).
Für Details vgl. die FAQs der EU-Kommission Frage 2.5 und 2.6.