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Ratgeber

Entwaldungsfreie Lieferketten: Auf der Zielgraden zur EUDR-Umsetzung

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) stellt viele Unternehmen mit globalen Wertschöpfungsketten vor neue Herausforderungen – und das mit hohem Tempo. Schon ab Ende 2025 muss nachgewiesen werden, dass relevante Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Betroffen sind unter anderem Rohstoffe wie Soja, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Rinder und Kautschuk – sowie zahlreiche Folgeprodukte. Dieser Ratgeber bietet einen kompakten Überblick über die Eckpunkte der Verordnung sowie Unterstützungsangebote für Unternehmen.

Inhalt

Ab wann gilt die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)?

Große Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2025, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 der Verordnung nachkommen.

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2025 anzuwenden (Art. 38 Abs. 2). Bestimmte kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2026 (Art. 38 Abs. 3) gelten.

Welche Rohstoffe und Erzeugnisse sind betroffen?

Die VO regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rind, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk sowie deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang 1 der Verordnung.Als relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, werden Produkte betitelt, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Wichtig! Nicht alle Folgeprodukte, die relevante Rohstoffe enthalten, fallen unter die Verordnung. Prüfen Sie daher genau, ob Sie Erzeugnisse gemäß der Auflistung in Anhang 1 in den Unionsmarkt einführen ausführen oder bereitstellen. Desweiteren gibt es Ausnahmen mit Blick auf Verpackungen (vgl. nächster Punkt).

Fallen Verpackungen aus Papier und Holz unter die EUDR?

Die Verordnung gilt grundsätzlich nicht für Holz- und Papierverpackungen, die ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen, wie etwa Paletten, wenn sie nicht als eigenständige Produkte verkauft werden. Entscheidend ist, ob die Verpackung zusammen mit dem eigentlichen Produkt eingeführt oder ausgeführt wird; dann gilt sie als Teil des Produkts und fällt nicht unter die Verordnung. Wird das Verpackungsmaterial jedoch separat oder als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht, unterliegt es den Sorgfaltspflichten.

In einem von der Kommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge,
Marketingmaterialien sowie Etiketten, die anderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt (Stand:Juli 2025).

Für Details vgl. die FAQs der EU-Kommission Frage 2.5 und 2.6.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen ("Marktteilnehmer"). Die eigene Betroffenheit lässt sich also mit einem Blick in die aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse im Anhang I der VO klären.

Dabei ist zu beachten, dass die VO auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit einbezieht, also Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn beispielsweise das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade verwendet und in Verkehr bringt, würden sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten, da sowohl Kakaobutter als auch Schokolade im Anhang I als relevante Erzeugnisse erfasst sind.

Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung Erleichterungen vor: Was gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Welche Anforderungen stellt die EUDR an Unternehmen?

Unternehmen, die unter die VO fallen, müssen:

  • einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
  • ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
  • geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.

Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss:

  • Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
  • Kontaktangaben aller Unternehmen an die relevante Erzeugnisse geliefert wurde oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.

Die Unternehmen überprüfen die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Insbesondere diese Kriterien müssen bei der Bewertung berücksichtig werden:

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:

  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:

  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte

  • Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden und an eine Behörde – noch zu bestimmen- mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
  • Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.

Was gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Blick auf die EUDR?

KMU-Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen. Dennoch müssen Sie folgende Informationen sammeln und für 5 Jahre aufbewahren (Artikel 5 Abs. 2, 3, 4 und 5):

  • Namen/Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail- und ggf. Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
  • Referenznummern der jeweiligen Sorgfaltserklärung für diese Erzeugnisse
  • Informationen (siehe Punkt 1) über den nächsten Händler/Marktteilnehmer, an den das Produkt weiterverkauft wurde

Bitte beachten Sie, dass diese vereinfachten Sorgfaltspflichten ausschließlich für KMU-Händler gelten. Wenn Sie als KMU-Marktteilnehmer nach der VO definiert werden, also insb. Primärerzeuger, Importeur und Exporteur sind, greifen dei normalen Sorgfaltspflichten.

Als kleines und mittleres Unternehmen gelten nach Art. 1 der Richtlinie 2023/2775/EU alle Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte am Bilanzstichtag erfüllen:

  • Bilanzsumme < 25.000.000 Euro
  • Nettoumsatzerlös < 50.000.000 Euro
  • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigen < 250

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit

  • Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.

Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?

  • Die Europäische Kommission hat ausführliche FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll und die Auslegung des Rechtstext erleichtert.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (BLE) hat zudem umfassende Informationen sowie weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Websiteaufbereitet. Detailliert werden u.a. die Anwendung des EU-Informationssystem zur Erstellung von Sorgfaltserklärungen sowie Fragen zur Zollanmeldung erläutert.
  • Auf dem Elan! Onlineportal des Global Nature Fund und derTropenwaldstiftung OroVerde finden Unternehmen zudem kostenfreie Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
  • Auch das Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung berät Unternehmen vertraulich zu allen Fragen rund um die EUDR.