Das EU-Mercosur-Abkommen ist ein umfassendes Assoziierungs- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsstaaten des Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). Es regelt den Abbau von Handelshemmnissen (insbesondere Zölle), den verbesserten Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, Regeln zum Warenursprung sowie gemeinsame Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards. Ziel ist es, Handel und Investitionen zwischen den Regionen zu vertiefen und rechtliche Rahmenbedingungen für Zusammenarbeit zu schaffen.

Inhalt

Das EU-Mercosur-Abkommen: Wie geht es jetzt weiter?

mercosur

Das EU-Mercosur-Abkommen befindet sich im Abschluss- bzw. Ratifizierungsprozess. Die EU-Mitgliedstaaten haben dem Verhandlungsergebnis politisch zugestimmt. Das Abkommen wurde am 17. Januar 2026 in Asunción (Paraguay) unterzeichnet.

+++ Update: EU startet vorläufige Anwendung des Mercosur-Abkommens voraussichtlich zum 1. Mai 2026 +++

Stand: 13.03.2026

Die Europäische Kommission hat am 10. März 2026 der vorläufigen Anwendung des EU‑Mercosur‑Abkommens zugestimmt. Damit rückt der Start des handelspolitischen Teils des Abkommens einen wichtigen Schritt näher.
Aktuell bereitet die EU-Kommission die notwendigen technischen Maßnahmen vor, darunter das Quotenmanagement sowie die Anpassung des Zolltarifs. Nach Abschluss dieser Arbeiten kann die EU das Abkommen offiziell notifizieren. Erfolgt die Notifizierung noch im März, ist ein Inkrafttreten zum 1. Mai 2026 möglich.
Auch die Mercosur-Staaten treiben den Prozess zügig voran:

  • Argentinien und Uruguay haben bereits notifiziert.
  • Brasilien hat ratifiziert und will die Notifizierung noch im März abschließen.
  • Paraguay plant die Ratifizierung ebenfalls im März und wird voraussichtlich ebenfalls zeitnah notifizieren.
Damit könnte die vorläufige Anwendung vom ersten Tag an in allen Mercosur‑Staaten gelten.

Weiterführende Informationen folgen!

FAQ: Häufige Fragen zum EU-Mercosur-Abkommen

*FAQs werden derzeit aktualisiert! (13.03.2026)

Technische Finalisierung in der EU

  • Fertigstellung der administrativen TRQ‑Mechanik (Verwaltung/Allokation, IT‑Prozesse, Bekanntmachungen) und Anpassung der zollrechtlichen Durchführung (z. B. Veröffentlichung einschlägiger Durchführungsrechtsakte und Leitlinien).
  • Flankierend: Schutzinstrumente—die vom Rat am 5. März 2026 angenommene Schutzklausel‑Verordnung tritt 20 Tage nach OJ‑Veröffentlichung in Kraft und ist damit ab dem ersten Anwendungstag des iTA nutzbar.
Förmliche Notifizierung durch die EU
Die Kommission notifiziert die Vollendung der EU‑internen Verfahren gemäß dem Ratsbeschluss (ABl. L 2026/183) und legt (im Einvernehmen mit den Partnern) das Datum der vorläufigen Anwendung fest.

Voraussetzungen auf Mercosur‑Seite
Mindestens ein Mercosur‑Staat hat bereits vollständig ratifiziert/notifiziert (Argentinien, Uruguay). Auf dieser Basis kann die vorläufige Anwendung bereits ab Mai 2026 starten; weitere Notifizierungen (z. B. Brasilien/Paraguay) würden den Geltungsumfang zum Start verbreitern.
Start der (vorläufigen) Anwendung
Mit dem gewählten Stichtag (Zielkorridor: 1. Mai 2026) greifen Zollsenkungen nach Produkt‑Zeitplänen, TRQs werden operativ, und Marktzugangsregeln (u. a. Ursprungsregeln, Beschaffung) gelten gemäß iTA‑Text.


Weitere institutionelle Schritte (parallel/anschließend)

  • EuGH‑Gutachten zum EMPA/iTA abwarten; das EP‑Zustimmungsverfahren für das iTA ist bis dahin ausgesetzt.
  • Nach einem positiven Gutachten: EP‑Zustimmung und Ratsbeschluss über den Abschluss für das iTA; langfristig nationale Ratifikationen für das EMPA (gemischtes Abkommen).

  • AnschließendNationale Ratifizierungsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten und in den Mercosur-Parlamenten für das EMPA (schrittweise; kann Monate bis Jahre dauern - überwiegend im Laufe von 2026 bis 2028).
  • Endgültiges Inkrafttreten – Sobald die vertraglich festgelegten Ratifizierungsbedingungen erfüllt sind; Teile des Abkommens treten gegebenenfalls gestaffelt in Kraft.

  • Zollvorteile: Das Abkommen sieht eine schrittweise Abschaffung von >90 % der Zölle vor; EU-Exporteure erwartet ein geschätzter jährlicher Vorteil (Marktstudien sprechen von mehreren Mrd. EUR). Ob und wann Ihr Produkt von Vorzugszöllen profitiert, hängt von den Ursprungsregeln ab.
  • Marktzugang: Verbesserter Zugang zu Dienstleistungen und öffentlichen Ausschreibungen in Mercosur-Staaten.
  • Regulatorische Hürden bleiben: SPS-Vorschriften, technische Normen und Zertifizierungen gelten weiterhin.
  • Umwelt & Arbeitsstandards: Vereinbarte Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards sowie Schutz für geografische Angaben (z. B. geschützte Herkunftsbezeichnungen).
  • Chancen & Risiken: Neue Absatz- und Beschaffungsmärkte, aber auch Konkurrenzdruck für sensible Branchen (insbesondere Agrar- und Lebensmittelsektor).

Wichtiger Hinweis: Das Abkommen ist noch nicht in Kraft. Die angekündigten Vorteile — insbesondere der Abbau von Zöllen — gelten derzeit noch nicht. Unternehmen dürfen daher noch nicht von Präferenzzöllen ausgehen.

Sobald das Startdatum der vorläufige Anwendung (vrsl. ab dem 1. Mai 2026) feststeht, sollten Ursprungsnachweise (Statement on Origin), TRQ‑Zuteilungen sowie ggf. Zollsatz‑Stufen je HS‑Position überprüft und in Preis‑/Lieferkalkulationen eingearbeitet werden; die einschlägigen Anhang‑Zeitpläne sind auf der Kommissionsseite abrufbar.


Kurzcheck (Prioritäten jetzt):

  • Exposure analysieren
    Ermitteln Sie Umfang und Risiko Ihrer Handelsbeziehungen mit Mercosur-Staaten.
  • Ursprungsprüfung vorbereiten (aber nicht automatisch anwenden)
    Prüfen, ob Ihre Produkte potentiell die Abkommens-Ursprungsregeln erfüllen. Falls Ihnen der Begriff noch nicht vertraut ist: Als Ursprungsnachweis wird künftig eine Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können. Ab Inkrafttreten bzw. vorläufiger Anwendbarkeit des Abkommens können dann auch die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
    Achtung: Präferenzzollsätze dürfen erst nach formeller Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen werden.
  • Zoll- und Preisplanung in Szenarien
    Erstellen Sie Szenarien für gestaffelten Zollabbau (Best-/Worst-Cases). Planen Sie Margen- und Preisreaktionen, aber setzen Sie Maßnahmen erst um, wenn die provisorische oder endgültige Anwendung bestätigt ist.
  • Regulatorische Vorbereitung
    Klären Sie SPS-, veterinäre und technische Anforderungen jetzt – diese Hürden bleiben bestehen, auch wenn Zölle gesenkt werden.
  • Verträge & Incoterms prüfen
    Ergänzen Sie Vertragsklauseln zu Zoll, Warenursprung und Haftung, damit Sie flexibel reagieren können, falls sich Zeitplan oder Anwendungsumfang ändert.
  • Dokumentation & Compliance-Prozesse einrichten
    Bereiten Sie Abläufe für Präferenznachweise, Ursprungserklärungen und Zollabwicklung vor; aktivieren Sie diese jedoch erst, wenn die Rechtslage es erlaubt.
  • Risiko- und Chancenbewertung
    Analysieren Sie mögliche Konkurrenz aus Mercosur-Importen und identifizieren Sie Chancen für Absatz/Beschaffung.
  • Monitoring & Kommunikation
    Beobachten Sie EP-Abstimmung, nationale Ratifizierungen und Entscheidungen zur provisorischen Anwendung.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Zahlen zum Handel zwischen Bayern und den Mercosur-Staaten

  • Das Handelsvolumen zwischen Bayern und den Mercosur-Staaten belief sich im Jahr 2025 auf 2,7 Milliarden Euro. Dabei entfielen 2,2 Milliarden Euro auf Exporte und 0,5 Milliarden Euro auf Importe.
  • Bayerische Firmen liefern vor allem Maschinen, Fahrzeuge, Chemie- und Elektrotechnikprodukte.
  • Aus den Mercosur-Ländern importiert werden vorwiegend Agrarprodukte, Rohstoffe, Grundchemikalien und Industrieerzeugnisse

Länderspezifische Beratung