Mutterschutz, Kinderkrankengeld und Co. – was steht mir zu?
Schwangerschaft und Selbstständigkeit: Wie können Sie sich und Ihren Betrieb während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit absichern?
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz – selbstbestimmt aussetzen
- Das gilt für Arbeitnehmerinnen
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Arbeitgeber Schwangere beziehungsweise Mütter grundsätzlich in einem Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfristen).
- Das gilt für Selbstständige
Für Selbstständige gelten keine Mutterschutzfristen oder Beschäftigungsverbote. Man entscheidet selbst, wie lange man vor und nach der Geburt arbeitet und wie viel man arbeitet und welche Tätigkeiten man ausübt.
- Weisungsgebundene Organmitglieder
Zu beachten ist, dass das Mutterschutzgesetz inzwischen aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen weiten persönlichen Anwendungsbereich hat.
- Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten daher nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern für alle Beschäftigten gemäß § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
- Beschäftigte nach dieser Definition sind neben „klassischen“ Arbeitnehmerinnen auch weisungsgebundene Organmitglieder, wie zum Beispiel Fremdgeschäftsführerinnen und Geschäftsführerinnen einer GmbH, die lediglich über eine Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität verfügen: Es handelt sich zwar rechtlich nicht um Arbeitnehmerinnen, wohl aber um abhängig Beschäftigte im Sinne des SGB IV.
- Somit besteht in diesen Fällen regelmäßig auch Sozialversicherungspflicht, und die Regelungen des Mutterschutzgesetzes finden Anwendung.
Beschäftigungsverbote für Schwangere – sich eigenverantwortlich schützen
- Das gilt für Arbeitnehmerinnen
Beschäftigungsverbote sollen Schwangere und das ungeborene Kind schützen, etwa wenn zur Arbeit das Heben schwerer Lasten gehört, die Arbeitnehmerinnen gefährlichen Substanzen ausgesetzt sind oder eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Da auch diese Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz geregelt sind, gelten sie ebenfalls nur für Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV.
- Das gilt für Selbstständige
Bei Selbstständigen liegt die Entscheidung, ob sie weiterarbeiten und sich und ihr Kind bestimmten Belastungen aussetzen, in ihrer eigenen Verantwortung.
Dies gilt es zu bedenken:
- Wenn sich schwangere Selbstständige zur Vermeidung von Gefahren für das Kind entscheiden, bestimmte Tätigkeiten nicht mehr auszuüben, können Einnahmeverluste auftreten, etwa, weil dann für gefährliche Tätigkeiten Dritte hinzugezogen werden müssen.
- Hier sollte mit dem Auftraggeber präventiv eine Lösung gefunden werden. Siehe auch Checkliste zur Familienzeit
Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz – Krankenkassen bieten Lösung
- Das gilt für Arbeitnehmerinnen
Für abhängig beschäftigte Schwangere und Mütter ist durch die im Mutterschutzgesetz geregelten Ansprüche auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sichergestellt, dass diese im Ergebnis keine Einkommenseinbußen erfahren.
- Das gilt für Selbstständige
Um finanzielle Unterstützung in Schwangerschaft und Mutterschutz zu erhalten, brauchen Selbständige eine passende Kranken- oder Krankentagegeldversicherung. Je nachdem, ob man gesetzlich oder privat versichert ist, gibt es unterschiedliche Optionen.
Selbstständig und gesetzlich versichert:
Mutterschaftsgeld für den Zeitraum der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten gesetzlich Versicherte nur dann, wenn sie einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Selbstständige zahlen als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich einen ermäßigten Beitragssatz und haben keinen Krankengeldanspruch. Wenn Sie als Selbstständige freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, brauchen Sie zusätzlich eine Krankengeld-Versicherung, um Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Nur mit Wahlerklärung oder Wahltarif bekommt man Krankengeld und Mutterschaftsgeld:
- Wahlerklärung: Sie entscheiden sich für Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dafür zahlen Sie den etwas höheren allgemeinen Beitragssatz anstelle des ermäßigten Beitragssatzes (2025: 14,6 % statt 14 %, jeweils zuzüglich des Zusatzbeitrages, der bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich hoch ist (2025: durchschnittlich 2,5 %).
- Wahltarif: Sie können gegen Extrabeitrag Krankengeld früher erhalten – z. B. ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Angebote unterscheiden sich bei den einzelnen Krankenkassen.
Hier ist wichtig:
- Krankengeld/Mutterschaftsgeld hängt von dem jeweiligen Einkommen ab. Bei geringem Gewinn ist auch die Leistung gering
- Krankengeld/Mutterschaftsgeld beträgt 70 % des entfallenden Einkommens. Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 EUR brutto pro Monat), somit beträgt das Kranken-/Mutterschaftsgeld höchstens EUR 128,63 pro Tag.
- Wahlerklärung/Wahltarif bindet Sie 3 Jahre. Änderungen sind danach möglich.
- Wenn Sie familienversichert sind (ohne eigenes Einkommen), haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Eine Alternative ist die private Krankentagegeldversicherung.
Selbstständig und privat versichert:
Als Privatversicherte benötigen Sie eine Krankentagegeld-Versicherung, damit Sie bei Krankheit oder bei entsprechender Vereinbarung auch während Schwangerschaft und Geburt abgesichert sind.
- Die Höhe des Krankentagegeldes wird vertraglich festgelegt und darf Ihr tatsächliches Nettoeinkommen nicht überschreiten.
- Es gibt unterschiedliche Angebote, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird (sogenannte Karenzzeit), z. B. ab dem 4. Tag oder später.
- Die Höhe Ihrer Beiträge hängt unter anderem von der gewählten Absicherung, der Karenzzeit, Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand ab.
Bitte beachten Sie:
- Auch hier gilt: Nur wenn Sie ein entsprechendes Einkommen erzielen, haben Sie Anspruch auf entsprechendes Krankentagegeld.
- Krankentagegeld wird erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt.
- Eine Schwangerschaft allein ist keine Krankheit, allerdings kann bei Auftretenden Komplikationen auch während der Schwangerschaft eine Krankheit vorliegen. Achten Sie darauf, dass die Versicherung auch den Ausfall allein aufgrund der Schwangerschaft abdeckt.
Kinderkrankengeld – mit der gesetzlichen Krankenkasse klären
Auch auf Kinderkrankengeld, das für Ausfallzeiten gezahlt wird, die durch die Betreuung eines kranken Kindes entstehen, haben Selbstständige keinen automatischen Anspruch. Für gesetzlich Versicherte gibt es eine Option: Wenn das gesetzliche Krankenversicherungspaket um eine Krankengeldversicherung erweitert ist, gibt es in der Regel auch Kinderkrankengeld, soweit die allgemeine Voraussetzung (Kind ist maximal 12 Jahre alt und ebenfalls gesetzlich krankenversichert) erfüllt sind. Die genauen Bedingungen sollten vorab mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden.
Was Sie vor einer Schwangerschaft bedenken sollten
Wenn Sie planen, schwanger zu werden, sollten Sie sich frühzeitig vorbereiten. Dazu gehören:
- Prüfen Sie Ihre Krankenversicherung und schließen Sie ggf. Wahltarife oder eine private Krankentagegeldversicherung ab.
- Kalkulieren Sie, wie lange Sie ausfallen könnten – und wie Ihr Betrieb in dieser Zeit weiterläuft.
- Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche auf Elterngeld und berücksichtigen Sie die Höhe Ihres Einkommens.
- Planen Sie rechtzeitig Unterstützung für die Zeit nach der Geburt – betrieblich und privat.
Als selbstständige Frau tragen Sie selbst die Verantwortung für Ihre finanzielle und gesundheitliche Absicherung während der Schwangerschaft. Es gibt keine automatische Unterstützung, aber viele
Gestaltungsmöglichkeiten – durch gesetzliche Wahltarife, private Versicherungen und kluge Planung.
Quelle: https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/Aktuelles/Unternehmertum_heute/Mutterschutz-fuer-Selbststaendige/inhalt