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Ratgeber

Familienzeit und Selbstorganisation

Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf? Was heißt das für Selbstständige? Wie bringen sie Familie und Beruf unter einen Hut, erziehen Kinder, pflegen Angehörige und halten gleichzeitig die Auftragsbücher gefüllt?
Der folgende Überblick zeigt, welche gesetzlichen Ansprüche Selbstständige haben und was ihnen außerdem hilft, Familien- und Pflegeaufgaben neben dem Beruf zu meistern. Dabei gilt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nicht geschlechtsabhängig und gilt für selbstständige Frauen wie Männer gleichermaßen.

Inhalt

Ich bin selbstständig und plane eine Familie – wie bereite ich mich vor?

Egal, wer aus der zukünftigen Familie in der Selbstständigkeit ist – die Phase der Schwangerschaft ist entscheidend, um das Unternehmen familiengerecht aufzustellen und in der Phase der Schwangerschaft und der ersten Lebensmonate des Kindes genügend Familienzeit zu haben. Die nachfolgenden Checklisten bieten erste Schritte zu gemeinsamen Lösungen – auf Basis der Antworten lässt sich leichter entscheiden, wie viel Zeit zwischen Geburt und vollem Wiedereinstieg vergehen kann und soll, und wie sich die Zwischenphase beruflich und finanziell sinnvoll gestalten lässt. 

Checkliste für Unternehmerinnen und Unternehmer mit und ohne Beschäftigte

  • Finanzielle Bestandsaufnahme durchführen
    Die Grundlage jeder guten Planung ist der fortlaufend aktualisierte Businessplan. Dieser sollte im ersten Schritt auf den aktuellen Stand gebracht werden. Das heißt:
    • Wo steht das Unternehmen finanziell?
    • Wie ist die aktuelle Einnahmen- und Ausgabensituation?

  • Finanzielle Vorausschau vornehmen
    Wichtig ist zudem, wie sich die Einnahmensituation voraussichtlich weiterentwickelt:
    • Wie viele Aufträge lassen sich bis zur Geburt des Kindes und dem Start der Familienzeit voraussichtlich noch umsetzen?
    • Wie ist die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Geburt?
    • Welche Ansprüche auf Elterngeld und andere Familienleistungen können berücksichtigt werden?

  • Rücklagen und Einsparmöglichkeiten prüfen
    Die aktuellen Einnahmen sind das eine. Darüber hinaus gilt es zu checken, welche Rücklagen oder Einsparmöglichkeiten es gibt:
    • Wie hoch sind die Rücklagen?
    • Wie strukturieren sich die Einnahmen und Ausgaben?
    • Müssen alle Ausgaben fortgeführt werden?
    • Oder können sie vorübergehend eingestellt oder reduziert werden?
    • Lässt sich also etwas einsparen? Etwa indem das externe Büro aufgegeben oder untervermietet und ein Homeoffice aufgebaut wird?

  • Kunden-, Auftrags- und Umsetzungsstruktur aktualisieren:
    Hier gilt es zu klären, mit welchen Kunden wie zusammengearbeitet wird:
    • Wie ist die Kunden- und Auftragsstruktur?
    • Gibt es regelmäßige Arrangements?
    • Oder wird jeder Auftrag neu rekrutiert?
    • Welchen Umfang haben die Aufträge?
    • Wird allein gearbeitet, im Team oder im Netzwerk?

  • Lösungen für den Kunden vorbereiten:
    Auftraggebende wünschen sich die bewährte Umsetzung ihrer Aufträge, sie brauchen eine Lösung und die kann ihnen durch kluge Planung angeboten werden. Ist die Zusammenarbeit mit einem Kunden über Jahre vertrauensvoll, lassen sich Absprachen treffen, bis die Mutter/der Vater wieder voll zur Verfügung steht:
    • Welche Aufträge können auch während einer Familienzeit weiterlaufen?
    • Lassen sich im Team Aufgaben neu zu verteilen?
    • Oder lässt sich über das eigene Berufsnetzwerk eine zeitlich begrenzte Vertretung aufbauen?

  • Betreuungsmöglichkeiten checken
    Was ebenfalls im Vorfeld der Geburt auf der Planungsliste stehen sollte:
    • die Suche nach einem Kitaplatz
    • oder die vorausschauende Organisation anderer Kinderbetreuungsmöglichkeiten wie Tagespflege oder Au-pair-Betreuung
    • sowie die Aufteilung der Care- und Hausarbeit unter den Eltern.

Checkliste Geschäftsführinnen und Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen oder Vorstände/-innen größerer Unternehmen

Für sie liegt die Herausforderung in der Kommunikation und innerbetrieblichen Planung.

  • Zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft wird kommuniziert, dass sich die Familien- und damit Arbeitssituation ändert?
  • Gibt es bereits eine Vertretungsstruktur, die greift?
  • Wann und wie können die Teams informiert und vorbereitet werden?
  • Kann je nach Einbindung in laufende praktische Projekte eine zusätzliche fachliche Vertretung Sinn ergeben?
  • Kann ein/e Interimsgeschäftsführer/-in unterstützen?

Ich möchte nebenberuflich in der Elternzeit meine Selbständigkeit starten – was muss ich beachten?

Für alle, die angestellt sind, aber eine Selbstständigkeit planen, könnte die Elternzeit ein Einstieg in eine Teilzeit-Selbstständigkeit sein. Das gilt es zu beachten:

  • Genehmigung vom Arbeitgeber einholen: Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Will der Arbeitgeber ablehnen, kann er dies gemäß § 15 Abs. 4 BEEG nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform (d.h. schriftlich oder z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) innerhalb von vier Wochen tun. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe sind zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei einem unmittelbaren Wettbewerber tätig werden will, aber auch dann, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers im eigenen Betrieb benötigt.
  • Elterngeld bei Hinzuverdienst: Das Elterngeld wird auf Grundlage der Differenz Ihres Einkommens auf erwerbstätigkeit vor und während der Elternzeit berechnet.Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählen auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Elterngeldes von Monat zu Monat ändern kann, je nachdem, wie viel Sie in Ihrer Selbstständigkeit verdienen.
  • Maximale Arbeitszeit: Die zulässige Arbeitszeit währendder Elternzeit liegt bei maximal 32 Stunden pro Woche. Wird diese Grenze überschritten, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

Mutterschutz, Kinderkrankengeld und Co. – was steht mir zu?

Angestellte haben vielfältige gesetzliche Ansprüche. Für Selbstständige greifen diese nicht unbedingt. Im Folgenden ein Überblick mit Lösungsideen für Selbstständige.

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz – selbstbestimmt aussetzen

  • Regelung für Arbeitnehmerinnen
    Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Arbeitgeber Schwangere beziehungsweise Mütter grundsätzlich in einem Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfristen).
  • Mögliche Lösung für Selbstständige
    Eine entsprechende Regelung für Selbstständige fehlt naturgemäß, denn hier gibt es keinen Arbeitgeber, an den sich das Beschäftigungsverbot richten könnte. Selbstständige Schwangere und junge Mütter entscheiden daher eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie kurz vor oder nach der Geburt tätig sind.
  • Weisungsgebundene Organmitglieder
    Zu beachten ist, dass das Mutterschutzgesetz inzwischen aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen weiten persönlichen Anwendungsbereich hat.
    • Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten daher nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern für alle Beschäftigten gemäß § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
    • Beschäftigte nach dieser Definition sind neben „klassischen“ Arbeitnehmerinnen auch weisungsgebundene Organmitglieder, wie zum Beispiel Fremdgeschäftsführerinnen und Geschäftsführerinnen einer GmbH, die lediglich über eine Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität verfügen: Es handelt sich zwar rechtlich nicht um Arbeitnehmerinnen, wohl aber um abhängig Beschäftigte im Sinne des SGB IV.
    • Somit besteht in diesen Fällen regelmäßig auch Sozialversicherungspflicht, und die Regelungen des Mutterschutzgesetzes finden Anwendung.

Beschäftigungsverbote für Schwangere – sich eigenverantwortlich schützen

  • Regelung für Arbeitnehmerinnen
    Beschäftigungsverbote sollen Schwangere und das ungeborene Kind schützen, etwa wenn zur Arbeit das Heben schwerer Lasten gehört, die Arbeitnehmerinnen gefährlichen Substanzen ausgesetzt sind oder eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Da auch diese Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz geregelt sind, gelten sie ebenfalls nur für Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV.
  • Mögliche Lösung für Selbstständige
    Bei Selbstständigen liegt die Entscheidung, ob sie weiterarbeiten und sich und ihr Kind bestimmten Belastungen aussetzen, in ihrer eigenen Verantwortung. Dies gilt es zu bedenken:
    • Wenn sich schwangere Selbstständige zur Vermeidung von Gefahren für das Kind entscheiden, bestimmte Tätigkeiten nicht mehr auszuüben, können Einnahmeverluste auftreten, etwa, weil dann für gefährliche Tätigkeiten Dritte hinzugezogen werden müssen.
    • Hier sollte mit dem Auftraggeber präventiv eine Lösung gefunden werden. Siehe auch Checkliste zur Familienzeit.

Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz – Krankenkassen bieten Lösung

  • Regelung für Arbeitnehmerinnen
    Für abhängig beschäftigte Schwangere und Mütter ist durch die im Mutterschutzgesetz geregelten Ansprüche auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sichergestellt, dass diese im Ergebnis keine Einkommenseinbußen erfahren.
  • Mögliche Lösung für Selbstständige
    Für Selbstständige gelten die obigen Regelungen nicht. Sie können aber selbst vorsorgen. Wenn selbstständige Frauen bei ihrer privaten Krankenkasse auf Krankentagegeld oder bei der gesetzlichen auf Krankengeld versichert sind, können sie auch Mutterschaftsgeldbeziehen.
    • Das Mutterschaftsgeld entspricht in der Regel dem Kranken(tage)geld, das die Versicherung im Falle einer Krankheit zahlen würde.
    • Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld im Umfang der gesetzlichen Mutterschutzfrist.
    • Es empfiehlt sich, bereits vor der Schwangerschaft die Krankenkasse zu konsultieren und alle Fragen zu klären.

Kinderkrankengeld – mit der gesetzlichen Krankenkasse klären

Auch auf Kinderkrankengeld, das für Ausfallzeiten gezahlt wird, die durch die Betreuung eines kranken Kindes entstehen, haben Selbstständige keinen automatischen Anspruch. Für gesetzlich Versicherte gibt es eine Option: Wenn das gesetzliche Krankenversicherungspaket um eine Krankengeldversicherung erweitert ist, gibt es in der Regel auch Kinderkrankengeld, soweit die allgemeine Voraussetzung (Kind ist maximal 12 Jahre alt und ebenfalls gesetzlich krankenversichert) erfüllt sind. Die genauen Bedingungen sollten vorab mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden.

Stehen mir als selbstständige Person Elternzeit und Elterngeld zu?

Nach der Geburt des Kindes können angestellte Eltern sich eine Elternzeit nehmen und erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld. So sieht es das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor. Was Selbstständige wissen sollten:

Elternzeit - selbstbestimmt mit dem/r Partner/-in organisieren

  • Regelungen für Arbeitnehmer/-innen
    Angestellte Mütter wie Väter können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Das bedeutet: Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also die Arbeit auf der einen Seite und die Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite, pausieren ganz oder teilweise in diesem Zeitraum. Nach Ablauf der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortgeführt.
  • Mögliche Lösungen für Selbstständige:
    Bei Selbstständigen gibt es regelmäßig kein solches Dauerschuldverhältnis, das pausiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgesetzt werden könnte. Selbstständige können sich aber eine individuelle Elternzeit organisieren, also eine Zeit lang keine oder weniger Aufträge annehmen. Die Checkliste am Anfang hilft dabei. Falls der Dienstvertrag pausiert, gibt es zudem die Möglichkeit, Elternzeit (oder auch Pflegezeit siehe unten) individualvertraglich zu regeln. Dann wird die Elternzeit als Punkt in den Geschäftsführer/-innen- oder Vorstandsvertrag aufgenommen.
  • Regelung nach GmbH-Gesetz für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:
    Die Regelungen zur Elternzeit im BEEG finden ausschließlich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht aber auf sonstige abhängig Beschäftigte Anwendung. Auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben also keinen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG. Seit 2021 gibt es folgende Regelung im GmbH-Gesetz §38:
    • Gemäß § 38 Abs.3 GmbH-G haben Geschäftsführende das Recht, um Widerruf ihrer Bestellung zu ersuchen, wenn sie sich für Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit entscheiden, und wenn mindestens ein zweiter Geschäftsführer oder eine zweite Geschäftsführerin bestellt ist.
    • Für diesen Zeitraum sind sie dann auch nicht in der Haftung.
    • Endet die vereinbarte Auszeit, müssen sie sich wiederbestellen lassen.

Elterngeld- kompliziert, aber nützlich

Im Gegensatz zur Elternzeit steht das Elterngeld auch Selbstständigen zu. Es ersetzt Einkommensverluste, die aufgrund einer Reduzierung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung enstehen. Die staatlichen Elterngeldleistungen entsprechen in der Regel 67% des früheren Nettoeinkommens. Bei geringem Einkommen können es bis 100 % sein, bei höherem 65 %. des früheren Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Die Beantragung kann sich für Selbstständige aber komplexer gestalten als bei Arbeitnehmer:innen. Das Wichtigste im Überblick.

Elterngeldregelung für alle

  • Antragsstelle: Zuständig ist die vom jeweiligen Bundesland bestimmte Elterngeldkasse, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. In Bayern geht das online.
  • Elterngeldvarianten: Der Gesetzgeber unterscheidet Basiselterngeld und Elterngeld Plus – letzteres halbiert die Elterngeldsumme und verdoppelt dafür den Bezugszeitraum. Außerdem gibt es den Partnerschaftsbonus.
  • Einkommensvoraussetzungen: Entscheidend für den Elterngeldbezug ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Hier gilt es, Einkommensgrenzen im Blick zu haben. Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 liegt die Einkommensgrenze bei 200.000 Euro (für Alleinerziehende und für Paare); für Geburten ab dem 1. April 2025 jeweils bei 175.000 Euro. Wer mehr verdient, hat keinen Anspruch.
  • Minderung der Erwerbstätigkeit: Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, dass während der Elternzeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird: Wer mehr als 32 Stunden die Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
  • Zuverdienst: Ein Zuverdienst und auch Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden auf das Elterngeld angerechnet.
  • Bezugsdauer: Die Regelungen sind recht kompliziert. Hier ein paar grundsätzliche Informationen:
    • Ein Elternteil muss mindestens zwei und kann höchstens zwölf Monate (Lebensmonate des Kindes) Basiselterngeld für sich in Anspruch nehmen. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) besteht, wenn sich für mindestens zwei Lebensmonate das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindert. Dabei ist egal, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung vorliegt.
    • Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten.
    • Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, ist für Geburten ab dem 1. April 2024 neugeregelt: Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich
    • Elterngeld Plus kann bis zu 24 Monate, bei Paaren über die Partnermonate sowie bei Alleinerziehenden bis zu 28 Monate bezogen werden. Es kann auch nach dem 14. Lebensmonat beansprucht werden.
    • Sobald einer der Elternteile Elterngeld Plus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bekommen. 
  • Partnerschaftsbonus: Der Partnerschaftsbonus ist nicht mit den Partnermonaten zu verwechseln. Die vier zusammenhängenden (Partnerschafs-)Bonusmonate können vor, während, nach oder ganz ohne Elterngeld Plus-Bezug genommen werden. Voraussetzung: Beide Eltern arbeiten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden.
  • Alleinerziehende: Wer steuerrechtlich als alleinerziehend gilt, erhält das Elterngeld über den ganzen Bezugszeitraum inklusive der Partnermonate allein.
  • Mehrere Kinder: Auch Geschwisterkinder sind ein Faktor. Sie erhöhen das Elterngeld. Der Aufschlag wird dann gezahlt, wenn außer dem Neugeborenen ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des Elterngeldes.
  • Kombinationsmöglichkeiten für Paare: Die Elternteile können ihren Elterngeldbezug (Basis wie Plus) in einem gewissen Rahmen individuell kombinieren.

    Spezielle Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zum Elterngeld für Selbstständige

  • Berechnungsgrundlage: Die Basis für Höhe des Elterngeldes sind die im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinneinkünfte des Vorgeburtskalenderjahres. Es wird daraus zunächst ein fiktives Nettoeinkommen errechnet, indem pauschale Abzüge für Steuern (§ 2e) und Sozialabgaben (§ 2f) erfolgen. Liegt die Steuererklärung noch nicht vor, kann die Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden. Dabei ist es möglich, den Bemessungszeitraum zu verschieben, etwa wenn die Einnahmen im eigentlich anzusetzenden Zeitraum schwangerschaftsbedingt gesunken sind.
  • Berücksichtigung von Schwankungen im Einkommen: Gerade Selbstständige können ihr häufig schwankendes Einkommen im Antrag auf Elterngeld oft nicht genau prognostizieren. Das Elterngeld wird daher zunächst nur vorläufig gewährt. Sobald das maßgebliche Einkommen feststeht, muss es mitgeteilt werden und das Elterngeld wird endgültig berechnet. Hier sind sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen denkbar.
  • Unterbrechung des Elterngeldbezugs: Der Bezug von Elterngeld lässt sich zudem innerhalb von drei Jahren unterbrechen und wieder aufnehmen. Diese Gestaltungsspielräume können insbesondere Selbstständigen zugutekommen. So lassen sich die Überweisungen von Honoraren vielleicht auf einen Monat komprimieren, für den dann das Elterngeld ausgesetzt wird.
  • Elterngeldrechner: Ein hilfreiches Instrument zur Planung ist der Elterngeldrechner. Zudem empfiehlt es sich, mit dem Steuerberater über das Elterngeld zu sprechen.

    Zusatzleistung in Bayern: Bayerisches Kinderstartgeld & Familiengeld
    Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum ersten Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren für das Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Kinderstartgelds.
    Eltern mit ein- bis zweijährigen Kindern profitieren vom Bayerischen Familiengeld. Es beträgt 250 Euro pro Kind und Monat, ab dem dritten Kind sind es 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld ist unabhängig von der Einkommenssituation. Eltern in Bayern können auch Familiengeld erhalten, wenn das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird. Zuständig ist auch hier das ZBFS. Wer Elterngeld bezogen hat, muss keinen gesonderten Antrag beim ZBFS stellen.

Wie organisiere ich die Kinderbetreuung?

Wie immer gilt auch hier: Eine gute Planung ist das A und O. In der Regel unterstützen die Länder Eltern mit zahlreichen Informationen, so auch Bayern.

Organisatorische Unterstützung der Kinderbetreuung

  • Kitas und Kindergärten: Unabhängig davon, ob und wie Eltern erwerbstätig sind, besteht ab dem ersten Geburtstag des Kindes bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung und Förderung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege. Doch fehlen aktuell viele Fachkräfte.
    • Schon in der Schwangerschaft sollten die Eltern mit der Suche nach einem Betreuungsplatz beginnen.
    • Die erste Anlaufstelle sind in der Regel die Wohnsitzgemeinden und die Jugendämter. Sie kennen die Angebote, Möglichkeiten, Träger vor Ort, Fristen und Kosten.
  • Tagespflege: Gerade für Selbstständige kann dies eine erwägenswerte und flexible Alternative sein. Wer überlegt, statt Kita oder Kindergarten eine Tagespflegeperson für die Kinderbetreuung zu engagieren, sollte wissen:
    • Diese werden vom Jugendamt eingehend geprüft und dürfen nur mit einer sogenannten Pflegeerlaubnis als Tagespflegeperson arbeiten.
    • Eine Tagespflegeperson darf maximal fünf Kinder betreuen.
    • Tun sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen, ist eine Großtagespflege für bis zu zehn Kindern möglich.
    • Bei der Suche nach einer geeigneten Tagespflegeperson helfen ebenfalls die Jugendämter.
    • Es kann eine interessante Option für Selbstständige sein, sich zu mehreren zusammenzutun und gemeinsam (Groß-)Tagespflegepersonen zu engagieren.
  • Au-pairs: Nach wie vor suchen junge Menschen aus dem Ausland, die Möglichkeit als Au-pair zu arbeiten. Im Internet gibt es zahlreiche Vermittlungsportale. Dabei haben Gastfamilien auch Pflichten:
    • Dem Au-pair ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, es muss mit Mahlzeiten versorgt werden, hat Anspruch auf ein Taschengeld, auf freie Tage, Urlaube und Feiertage und es sollte an einem Sprachkurs teilnehmen können.
    • Außerdem sollte eine Krankenversicherung abgeschlossen werden.
    • Hier müssen Selbstständige sich die Frage stellen, ob sie den Betreuungsaufwand für die Au-pairs leisten können.
  • Vom privaten Netzwerk bis zum Leih-Oma-Service: Als Selbstständige sind Abendtermine oft nicht zu vermeiden oder auch Übernachtungen auf Reisen zu Konferenzen, Veranstaltungen oder Kund-/innen. Einspringen können hier nicht nur Partner/-innen, das private Netzwerk oder Babysitter/-innen aus der Nachbarschaft. In vielen Städten gibt es mittlerweile auch sogenannte Großelterndienste oder Leih-Omas und -Opas.

Finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung

Grundsätzlich finanzieren die Eltern die Kinderbetreuung über Elternbeiträge, die die Kitas und Kindergärten erheben, mit. Es gibt aber auch finanzielle Erleichterungen von den Gemeinden. Zudem unterstützt der Freistaat.

  • Bayerisches Krippengeld: Das Krippengeld wird für die Krippenphase des Kindes gezahlt (zweites und drittes Lebensjahr) und beträgt monatlich bis zu 100 Euro pro Kind. Es endet mit der Krippenzeit. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen die haushaltsbezogene Einkommensgrenze von 60.000 Euro (bei einem Kind) pro Jahr nicht übersteigt.
  • Beitragszuschuss: Für die Kindergartenzeit zahlt Bayern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen von 100 Euro pro Kind und Monat. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Der Beitragszuschuss ist unabhängig von der Einkommenssituation der Eltern.
  • Zuschüsse von den Jugendämtern: Ist die Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung den Eltern oder einem Elternteil finanziell nicht möglich, können zudem die öffentlichen Träger der Jugendhilfe helfen. Sie können die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

    Die Form der Betreuung – ob in Kita, Kindergarten oder Tagespflege – ist für die Zuschüsse unerheblich. Sie müssen aber nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) förderfähig sein. Dies müssen Eltern bei der entsprechenden Einrichtung erfragen.

Ich pflege einen angehörige Person – welche Lösungen zur Vereinbarkeit gibt es ?

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedeutet nicht nur, Kinder zu bekommen und zu betreuen. Auch die Pflege von Angehörigen gehört dazu. Aktuell werden in Deutschland die meisten pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause gepflegt. Für Angestellte gibt es verschiedene Regelungen zur – teilweise bezahlten – Freistellung von der Arbeitsverpflichtung bei Pflegebedarf im Kreis der Angehörigen. Selbstständige können sich, ähnlich wie bei der Elternzeit, lediglich eigenverantwortlich Freiräume schaffen. Sie sollten daher im Pflegefall zunächst eine Bestandsaufnahme machen, inwieweit sie die Vereinbarkeit von Pflege und Selbstständigkeit zeitlich, aber auch finanziell stemmen können. Die Checkliste zum Einstieg hilft auch bei dieser Planung.

Pflegezeit / Familienpflegezeit

Beides sind Ansprüche von Arbeitnehmer/-innen an ihre Arbeitgeber. Selbstständige können diesen Anspruch nur an sich selbst stellen. Genauer hinzuschauen heißt es erneut, wenn Geschäftsführer/-innen und Vorstände/-innen sich für eine häusliche Pflege entscheiden. Sie können einen individuellen Anspruch auf Pflegezeit in ihren Verträgen vorsehen. Siehe „Elternzeit“.

Pflegeberatung

Die Mehrheit der pflegebedürftigen Angehörigen wird zu Hause betreut und gepflegt. Diese Aufgabe ist nicht trivial und kostet Zeit und Geld.
Jeder Pflegebedürftige ebenso wie pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. In Oberbayern gibt es flächendeckend Pflegestützpunkte. Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörige erhalten dort eine neutrale, unabhängige und wohnortnahe Beratung zu allen Themen rund um die Pflege. Zugleich beraten aber auch die Krankenkassen, die Pflegekassen und zahlreiche weitere Institutionen.

Pflegegeld

Pflegebedürftige können zur finanziellen Unterstützung Pflegegeld beantragen. Dies ist vom Pflegegrad (ab Pflegerad 2) abhängig und liegt pro Monat zwischen 332 und 947 Euro. Hinzukommen Sachleistungszuschüsse (ab Pflegerad 2) zwischen 761 und 2200 Euro pro Jahr. Dieses Geld steht dem Pflegebedürftigen zu, er/sie darf es aber an pflegende Angehörige weitereichen. Das Pflegegeld muss vom pflegenden Angehörigen nicht versteuert werden. Eine Voraussetzung für die häusliche Pflege ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch von einer externen Institution. Die Pflege darf nicht als gewerbliche Tätigkeit erfolgen, sondern als private unterstützende Tätigkeit für den Angehörigen.

Wenn das Kinderzimmer zum Home Office wird - was gilt es steuerlich und rechtlich zu beachten?

Häufig geht die Selbstständigkeit mit Homeoffice einher. Zunächst sollten Selbstständige prüfen, ob dafür eine Genehmigung etwa vom Vermieter benötigt wird. Im Anschluss muss die Ausstattung geplant werden – was braucht es alles, um von zu Hause gut arbeiten zu können. Und nicht zuletzt kann das Homeoffice steuerliche Vorteile bringen. Hier gilt es zu beachten: Familienräume und Arbeitsräume vermischen sich unter Umständen – Wiege und Spielecke im Arbeitszimmer oder Videokonferenz am Küchentisch. Damit das Homeoffice steuerlich angerechnet werden kann, gilt es zu prüfen: Was geht hier und was geht nicht? Die IHK hat dazu alle Informationen zusammengestellt und erklärt, was beachtet werden muss.

Netzwerke und Initiativen

Mompreneurs
Du bist Mutter und hast ein eigenes Business oder träumst davon? Dann bist du hier richtig. Wir zeigen dir, wie du dir als Mutter dein eigenes Business auf- oder ausbaust

Working Moms
Die Working Moms stehen dafür, dass Frauen selbstverständlich beides haben können – Kinder und Karriere. Als Vorbilder und Mentorinnen ermutigen wir Mütter zur beruflichen Weiterentwicklung und ambitionierte Frauen zur Familiengründung. Mädchen und jungen Frauen geben wir Orientierung bei der beruflichen Weichenstellung.

Gründermütter
Du hast es satt, alleine am Schreibtisch zu hocken? Du bist auf der Suche nach Gemeinschaft und Austausch in deiner Selbstständigkeit? Dann bist du bei GründerMütter genau richtig. Als Gründerin, Unternehmerin oder Selbstständige findest du hier Inspiration, Wissen und ein starkes Netzwerk, das dich unterstützt. Gemeinsam wachsen wir weiter.

Erfolgsfaktor Familie
Das Unternehmensprogramm setzt Impulse für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen , bündelt Informationen rund um das Thema familienfreundliche Arbeitswelt und bietet Erfolgsbeispiele und Erfahrungsberichte von familienfreundlichen Unternehmen. Das Programm bietet eine breite Auswahl an Praxisbeispielen, Studien und Leitfäden zu Themen wie Arbeitszeitgestaltung, Unternehmenskultur, väterfreundliche Personalpolitik und Personalmarketing.

FAQ: Familienzeit und Selbstorganisation für Selbstständige

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