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IHK Ratgeber

Berufskraftfahrer rekrutieren

In Deutschland fehlen rund 80.000 bis 100.000 Lkw- und Busfahrer/-innen. Doch ihre tagtäglichen Fahrten sind essenziell zur Aufrechterhaltung von Wertschöpfungsketten und für viele dem Transport vor- und nachgelagerte Abläufe. Ob in der Industrie, dem Handel, der Tourismusbranche oder in der Nutzung des ÖPNVs, wir sind in unserem alltäglichen Leben abhängig von möglichst reibungslos funktionierenden Verkehren.

Erfahren Sie, mit welchen Maßnahmen Sie als Unternehmen Ihre Rekrutierungschancen erhöhen können und was bei der Rekrutierung ausländischer Fahrer zu beachten ist.

Inhalt

IHK-Studien zum Berufskraftfahrermangel

Der Mangel an Berufskraftfahrern ist bereits heute gravierend. Dieser wird sich jedoch in den nächsten Jahren, alleine aufgrund demografischer Entwicklungen, weiter verschärfen.

Vor diesem Hintergrund hat die IHK für München und Oberbayern, zusammen mit den Branchenverbänden LBT (Landesverband Bayerischer Transport und Logistikunternehmen e.V.) und LBO (Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V.) eine Umfrage unter Unternehmen der Personen- und Güterverkehrsbranche mit dem Ziel durchgeführt, bestehende Qualifizierungsbedarfe zu erheben und eine Grundlage zu schaffen, dem Fachkräftemangel in diesem Wirtschaftssektor begegnen zu können.

Zu den Ergebnissen der Erhebung gelangen Sie hier.

Unsere umfassendere Studie zum Berufskraftfahrermangel im Personen- und Güterverkehr finden Sie hier .

Tipps zur Rekrutierung von Berufskraftfahrern

  • Attraktive Rahmenbedingungen: Neben einer fairen Entlohnung sowie der Einrichtung moderner und sicherer Arbeitsplätze können auch innovative Arbeitszeitmodelle (Stichwort Work-Life-Balance) die Attraktivität von Beruf und Arbeitgeber erhöhen.
  • Wertschätzung: Der Umgang und Respekt gegenüber Berufskraftfahrern insbesondere an den Be- und Entladestellen prägt das Image und die Attraktivität des Berufsbilds. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren DIHK Rampenregeln .
  • Unternehmenskultur: Eine partizipative und identifikationsfördernde Unternehmenskultur stärkt das Arbeitgeberimage. Dazu gehört etwa auch die Beteiligung der Berufskraftfahrer bei der Arbeitsplatzgestaltung.
  • Weibliche Fahrer: Derzeit sind nur ca. 2 % der Fahrer weiblich. Frauen stellen eine interessante Zielgruppe dar und sollten gezielt angeworben werden.

  • Erhöhung der Ausbildungsquote: Bei eingeschränkten Kapazitäten ist die Ausbildung im Verbund mit anderen Firmen ein hilfreicher Ansatz.
  • Innovative Ausbildungsmodelle: z.B. Kombination einer Ausbildung zum Fachlageristen mit einer anschließenden Berufskraftfahrerausbildung.
  • Quereinsteiger fördern: Speziell für Quereinsteiger kann die Förderung des Führerscheins etwa durch Bildungsgutscheine ein Anreiz für den Fahrerberuf darstellen.
    Informationen zu Bildungsgutscheinen und Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Bundesagentur für Arbeit in Ihrer Region.

  • Spezialisierte Jobbörsen: Neben klassischen Jobbörsen richten spezialisierte Plattformen besonders den Fokus auf die Branche der Berufskraftfahrer:
    z. B. https://lkw-fahrer-gesucht.com

  • Einfacher Bewerbungsprozess: Durch den Einsatz neuer Rekrutierungsmethoden
    (z. B. Video-Bewerbungsboxen und „kurze Wege“ bei der Online-Bewerbung) kann der Bewerbungsprozess vereinfacht werden.

  • Social Recruiting: Rekrutieren auf sozialen Netzwerken ist zunehmend auch bei der Anwerbung von Fahrern gebräuchlich. Besonders beliebt: Facebook und WhatsApp.

  • Rekrutierung für Bewerber aus dem Ausland öffnen: Erweitern Sie den Pool potenzieller Bewerber, indem Sie auch Kandidaten aus dem Ausland berücksichtigen.

    Sie haben bereits Mitarbeiter mit Migrationshintergrund? Diese können bei der Rekrutierung aus dem Herkunftsland behilflich sein.

    Die lokale Agentur für Arbeit kann ebenfalls bei der Suche nach Fachkräften im Ausland unterstützen. Etwa über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), die u.a. Informations- und Rekrutierungsveranstaltungen im Ausland durchführt. Die Agentur vermittelt auch Kandidaten, die sich direkt bewerben.
    Wichtig dabei ist, offene Stellen von Unternehmensseite an die Agentur für Arbeit zu melden.

    Ein weiterer wichtiger Ausschreibungskanal bei der internationalen Rekrutierung ist
    „Make it in Germany“, das offizielle Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland und am Thema interessierte Arbeitgeber. Ihre Stelle wird in der Jobbörse des Portals kostenlos veröffentlicht, wenn Sie dies bei der Meldung Ihrer Stelle bei der Agentur für Arbeit angeben.

Bei der Rekrutierung von Fahrern aus dem Ausland sind, wenn es sich um Kandidaten aus Drittstaaten handelt, neben den richtigen Rekrutierungskanälen die Anerkennung von Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation sowie aufenthaltsrechtliche Fragen zu beachten.
Im Folgenden informieren wir Sie zu diesen Themen genauer.

Anwerbung von Fahrern aus dem Ausland

Hat der Bewerber eine Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat, EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz, so ist die Anerkennung unproblematisch:
Zwischen diesen Ländern gilt die gegenseitige Anerkennungspflicht.

Der in einem solchen Land erworbene Führerschein gilt also auch in Deutschland. Die Fahrer haben die Möglichkeit, ihren EU-Führerschein in einen deutschen umzutauschen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Dabei sind jedoch die deutschen Vorschriften zur Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (5 Jahre bei LKWs) zu beachten, auch wenn im EU-Ausland eine längere Geltungsdauer bestehen sollte.

Schaubild: Anerkennung EU-Führerschein

Kandidaten mit Führerscheinen aus Drittstaaten dürfen, sobald sie ihren Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben, ihre Fahrerlaubnis lediglich noch für 6 Monate privat nutzen. Innerhalb dieser Frist müssen sie in Deutschland die theoretische und praktische Führerscheinprüfung vollständig absolvieren, um einen deutschen EU-Führerschein zu erhalten. Verzichtet wird lediglich auf eine verpflichtende Fahrschulausbildung.

Das Ablegen der theoretischen Führerscheinprüfung ist in mehreren Sprachen möglich.

Erleichterungen: Regelung nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Für eine Reihe von Staaten, wie z. B. Albanien, Kosovo und Serbien, gelten Erleichterungen: In diesen Staaten ausgestellte Führerscheine können ganz oder teilweise ohne erneute Prüfung in Deutschland umgeschrieben werden. Einen Überblick über die Länder und Fahrzeugklassen, die von der Prüfungspflicht ausgenommen sind, finden Sie in der Anlage 11 FeV.

Nach der Umschreibung wird die Schlüsselzahl „70“ in die neue EU-Fahrerlaubnis eingetragen.
Vorsicht: Prüfen Sie bei Bewerbern mit einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Staat das Länderkürzel hinter der Schlüsselzahl 70 und gleichen Sie mit Beschränkungen in der Liste der Anlage 11 ab!
Beachten Sie: Sollte gemäß Anlage 11 keine Prüfung nötig sein, gelten aber auch hier die deutschen Vorschriften zur Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (5 Jahre bei LKWs).

Schaubild: Anerkennung Nicht-EU-Führerschein

Ausnahme: Führerscheine ukrainischer Flüchtlinge
Führerscheine ukrainischer Flüchtlinge werden nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz bis März 2027 – das heißt für die Dauer ihres Schutzstatus – in Deutschland und allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Sie müssen keine beglaubigte Übersetzung oder einen internationalen Führerschein mitführen. Dies gilt auch, wenn der ukrainische Führerschein nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen ist.
Wer nach Ablauf des Schutzstatus langfristig in Deutschland wohnen möchte, muss den Führerschein dann bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde umschreiben lassen.
Diese Regelung gilt nicht für die Berufskraftfahrerqualifikation.

Neben der Anerkennung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zu beachten.
Folgende Regelungen gelten:

Berufskraftfahrerqualifikation

Bei vor dem 10.9.2009 (Fahrerlaubnis C1, C) bzw. 10.9.2008 (Fahrerlaubnis D1, D) ausgestellten Führerscheinen gilt die Berufskraftfahrerqualifikation als vorhanden (=Besitzstandsregelung). Dies bedeutet

  • für Busfahrer: Wer seinen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9. September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation (EU/EWR/Schweiz) für gewerbliche Personenbeförderung.
  • für LKW-Fahrer: Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation (EU/EWR/Schweiz) für gewerbliche Güterbeförderung.

Aufschluss über eine vorhandene Grundqualifikation gibt im Führerschein die Eintragung mit der Schlüsselzahl 95 inklusive Ablaufdatum. Alternativ liegt der Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) als extra Karte vor.

Prüfen Sie zunächst das Ausstellungsdatum des Führerscheins:
Bei vor dem 10.9.2009 (Fahrerlaubnis C1, C) bzw. 10.9.2008 (Fahrerlaubnis D1, D) ausgestellten Führerscheinen gilt die Berufskraftfahrerqualifikation als vorhanden (=Besitzstandsregelung). Dies bedeutet

  • für Busfahrer: Wer seinen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9. September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation (EU/EWR/Schweiz) für gewerbliche Personenbeförderung.
  • für LKW-Fahrer: Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation (EU/EWR/Schweiz) für gewerbliche Güterbeförderung.

In Drittstaaten erworbene Grundqualifikationen werden in Deutschland nicht anerkannt.
Die Grundqualifikation muss in einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz absolviert werden, in dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der ordentliche Wohnsitz (mindestens 185 Tage im Jahr) liegt.

Wurde während einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz die (beschleunigte) Grundqualifikation bereits erworben und ist diese noch gültig, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Einreise und Arbeitsaufnahme als Berufskraftfahrer erfolgen.
Die ausländische Fahrerlaubnis muss, wie oben beschrieben, in Deutschland innerhalb von sechs Monaten umgeschrieben werden.
Welche Unterlagen in einem solchen Fall im Visumverfahren vorgelegt werden müssen, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

Zum Erwerb der Grundqualifikation bestehen im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Grundqualifikation: Hierzu muss eine theoretische sowie praktische Prüfung bestanden werden. Es besteht keine Pflicht eine Schulung zu besuchen.
  • Beschleunigte Grundqualifikation: Vorgeschrieben ist eine Schulung, wobei am Ende eine theoretische Prüfung zu bestehen ist.
  • Berufsausbildung: Alternativ kann auch eine reguläre 3-jährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert werden.

Das Ablegen der Berufskraftfahrerqualifikation ist derzeit nur auf Deutsch möglich.

Detaillierte Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation und den Voraussetzungen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zu den Prüfungen durch die IHK für München und Oberbayern mit Link zur Anmeldung finden Sie hier.

Wege der Einwanderung für Fahrer aus Nicht-EU-Staaten

Kandidaten mit einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat benötigen grundsätzlich ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu Erwerbszwecken.

Folgende Wege der Einwanderung bestehen für Drittstaatsangehörige, wenn ein Arbeitsangebot vorliegt:

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Ausbildung von Menschen mit Migrationshintergrund.

Ihr Wunschkandidat hat im Herkunftsland eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert?
Alle Informationen zur Berufsanerkennungsberatung der IHK für München und Oberbayern finden Sie hier.

Mit anerkannter Berufsausbildung wäre eine Einreise als Fachkraft möglich.
Weiterführende Informationen zum Visumverfahren finden Sie hier.

Vorsicht: Nur eine volle Anerkennung ersetzt die Berufskraftfahrerqualifikation!
Sollte es zu einer Teilanerkennung kommen, darf nicht gewerblich gefahren werden. Lassen Sie sich daher unbedingt vorab beraten!
Einen Termin zur Beratung bei der IHK für München und Oberbayern erhalten Sie per E-Mail: berufsanerkennung@muenchen.ihk.de

wenn Fahrerlaubnis und Grundqualifikation vorliegen:
Einwanderung über § 19c Abs. 1 AufenthG
Voraussetzungen:

  • Erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation müssen vorliegen

zum Erwerb von Fahrerlaubnis und Grundqualifikation:
Einwanderung über § 24a Abs. 2 BeschV
Voraussetzungen:

  • Nachweis, dass der Kandidat die im Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzt
  • Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnahmen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis und der (beschleunigten) Grundqualifikation teilzunehmen.
    Während dieser Zeit ist das Arbeiten als Berufskraftfahrer noch nicht möglich.
  • Die Arbeitsbedingungen während der Qualifizierungsmaßnahmen sind so ausgestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können.
  • Von demselben Arbeitgeber liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung im Güterkraftverkehr (LKW-Fahrer) oder im Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen (Busfahrer) im Anschluss an die Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und die Erlangung der Grundqualifikation vor.

Visumverfahren:

Es muss ein Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) am Wohnort der Fachkraft gestellt werden.

Alternativ kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren über den Arbeitgeber angestoßen werden, entweder bei der lokal zuständigen Ausländerbehörde oder bayernweit auch bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften ( ZSEF) in Nürnberg, die folgende Checkliste zur Verfügung stellt:
ZSEF: Checkliste Berufskraftfahrer

Vorsicht:

Ist die Person über 45 Jahre alt und reist zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland ein, muss mit der angestrebten Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 53.130 Euro (im Jahr 2025) erreicht werden. Alternativ gilt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.

Einwanderung aus Nicht-EU-Staaten: Formalitäten nach der Einreise

Folgende Formalitäten müssen zeitnah nach der Einreise erledigt werden:

Zunächst ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt der ordentliche Wohnsitz in Deutschland anzumelden.
Im Anschluss muss bei der zuständigen Ausländerbehörde das Visum in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden.
Einen Überblick über die weiteren Formalitäten gibt Ihnen unsere Checkliste Behörden und Rechtliches nach der Einreise.

Die Anerkennung/Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erfolgt bei der entsprechenden Führerscheinstelle der Stadt/Kommune.
Hierfür i. d. R. nötig:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto
  • ausländischer Führerschein im Original
    (muss zum Zeitpunkt der Umschreibung noch gültig sein)
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins
    Übersetzungen bieten zum Beispiel Automobilclubs oder öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer an.
  • Nachweis über die Dauer des Besitzes des ausländischen Führerscheines
    (nicht notwendig, wenn sich die Dauer des Besitzes aus dem Führerschein ergibt)
  • Nachweis über die bestandene Fahrerlaubnisprüfung, sofern diese für die Erteilung der beantragten Klasse(n) notwendig ist
  • ggf. Bestätigung über die erste Anmeldung in Deutschland anhand einer erweiterten Meldebescheinigung
  • Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs- /Arbeitsmediziner - nicht älter als 2 Jahre
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung, bei Klasse D wahlweise durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung oder durch einen Betriebs-/Arbeitsmediziner - nicht älter als 1 Jahr
  • Nachweis über eine Ausbildung in „Erster Hilfe“ im Umfang von mindestens 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten - ohne zeitliche Begrenzung

Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit

Es besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit den Erwerb der Voraussetzungen für die Arbeit als Berufskraftfahrer finanziell unterstützt. Dies geschieht in der Regel über einen Bildungsgutschein.
Lassen Sie sich vom Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit zu den Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung beraten.