Kandidaten mit Führerscheinen aus Drittstaaten dürfen, sobald sie ihren Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben, ihre Fahrerlaubnis lediglich noch für 6 Monate privat nutzen. Innerhalb dieser Frist müssen sie in Deutschland die theoretische und praktische Führerscheinprüfung vollständig absolvieren, um einen deutschen EU-Führerschein zu erhalten. Verzichtet wird lediglich auf eine verpflichtende Fahrschulausbildung.
Das Ablegen der theoretischen Führerscheinprüfung ist in mehreren Sprachen möglich.
Erleichterungen: Regelung nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Für eine Reihe von Staaten, wie z. B. Albanien, Kosovo und Serbien, gelten Erleichterungen: In diesen Staaten ausgestellte Führerscheine können ganz oder teilweise ohne erneute Prüfung in Deutschland umgeschrieben werden. Einen Überblick über die Länder und Fahrzeugklassen, die von der Prüfungspflicht ausgenommen sind, finden Sie in der Anlage 11 FeV.
Nach der Umschreibung wird die Schlüsselzahl „70“ in die neue EU-Fahrerlaubnis eingetragen.
Vorsicht: Prüfen Sie bei Bewerbern mit einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Staat das Länderkürzel hinter der Schlüsselzahl 70 und gleichen Sie mit Beschränkungen in der Liste der Anlage 11 ab!
Beachten Sie: Sollte gemäß Anlage 11 keine Prüfung nötig sein, gelten aber auch hier die deutschen Vorschriften zur Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (5 Jahre bei LKWs).
Schaubild: Anerkennung Nicht-EU-Führerschein
Ausnahme: Führerscheine ukrainischer Flüchtlinge
Führerscheine ukrainischer Flüchtlinge werden nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz bis März 2027 – das heißt für die Dauer ihres Schutzstatus – in Deutschland und allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Sie müssen keine beglaubigte Übersetzung oder einen internationalen Führerschein mitführen. Dies gilt auch, wenn der ukrainische Führerschein nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen ist.
Wer nach Ablauf des Schutzstatus langfristig in Deutschland wohnen möchte, muss den Führerschein dann bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde umschreiben lassen.
Diese Regelung gilt nicht für die Berufskraftfahrerqualifikation.