Auf einen Blick


Laut Umfragen wünschen sich viele selbstständige Frauen eine bessere Absicherung im Mutterschutz. Nur etwa die Hälfte der selbstständigen Frauen im gebärfähigen Alter hat eine Kranken(tage)geldversicherung1. Lediglich 19 % der selbstständigen Frauen fühlen sich gut oder sehr gut informiert über bestehende Unterstützungsmöglichkeiten für die Zeit des Mutterschutzes.2

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag die Stärkung des Mutterschutzes für Selbstständige angekündigt. Der Gesetzesentwurf soll Anfang 2026 folgen. Konkret sollen Mutterschutzfristen analog der für Beschäftigte eingeführt, eine Umlagefinanzierung und weitere Alternativen geprüft und gemeinsam mit der Versicherungswirtschaft Konzepte für die Absicherung der betroffenen Betriebe erarbeitet werden. Überdies wird eine Aufklärungskampagne zum Mutterschutz angekündigt sowie Erleichterungen für den Elterngeldbezug.

Die Vorhaben der Bundesregierung sind aus Sicht der IHK für München und Oberbayern nicht vereinbar mit der unternehmerischen Freiheit. Die IHK setzt sich dafür ein, dass

  • selbstständige Frauen frühzeitig und umfassend über bestehende Absicherungs- und Vorsorgemöglichkeiten im Mutterschutz informiert werden,
  • weiterhin keine verpflichtenden gesetzlichen Mutterschutzfristen oder Tätigkeitsverbote für Selbstständige eingeführt werden,
  • die freiwillige Absicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erhalten bleibt,
  • die Ausgestaltung von Mutterschutz- und Elterngeldleistungen stärker an der Realität selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird.

Unternehmerische Freiheit in Mutterschutz und Elternzeit bewahren

Ein finanziell gut abgesicherter Mutterschutz kann die Existenzgründung von Frauen erleichtern, die Stabilität und den Fortbestand des Unternehmens sichern und Selbstständige bestärken Kinder zu bekommen. Eine Absicherung der Mutterschutzzeit darf jedoch die unternehmerische Freiheit nicht einschränken und muss die unternehmerische Eigenverantwortung in der Finanzierung der Leistungen berücksichtigen. Um die Vereinbarkeit von Familie und Selbstständigkeit weiter zu stärken, fordert die IHK folgende Maßnahmen:

Selbstständige besser über Absicherungsmöglichkeiten informieren.

Informationen zur Absicherung von Schwangerschaft und Mutterschutz müssen ein fester Bestandteil in der Gründungsberatung sein und auch regelmäßig in den relevanten Informationskanälen für Selbstständige erfolgen. Bei Abschluss einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung muss eine fundierte Beratung über Absicherungsmöglichkeiten für Schwangerschaft und Mutterschutz geleistet werden. Vorhandene Informations- und Beratungsangebote, wie sie die IHK für München und Oberbayern schon jetzt gezielt Gründerinnen und Unternehmerinnen anbietet, helfen dabei, bedarfsgerechte Absicherungen für Mutterschutz und Elternzeit zu finden.

Keine gesetzlichen Beschränkungen beim Mutterschutz für selbstständige Frauen einführen.

Auch künftig soll das Mutterschutzgesetz mit seinen Schutznormen nicht für Selbstständige gelten und somit auch keine verbindlichen Mutterschutzfristen oder Beschäftigungsverbote greifen. Selbstständige sollen auch weiterhin selbst entscheiden können, ob, was und wie viel sie arbeiten.

Freiwillige Absicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beibehalten.

Die vielfach diskutierte Einführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung von Mutterschaftsleistungen für Selbstständige nach dem Vorbild der Umlage 2 für Arbeitnehmerinnen, in das alle selbstständigen Männer und Frauen einzahlen und alle selbstständigen Frauen Leistungen erhalten, wäre mit einem komplexen Regelungsbedarf verbunden und wirft viele Fragen auf: Wer zahlt wieviel ein? Was ist der auszugleichende Lohn? Wie können tatsächlich entstandene Einkommensausfälle aufgrund von Mutterschutz nachgewiesen werden, insbesondere, wenn Mitarbeitende die Zeit überbrücken? Die Einführung eines Umlageverfahrens wird daher nicht als geeignete Finanzierungsoption erachtet. Die bestehende Möglichkeit der freiwilligen finanziellen Absicherung von Mutterschaftsleistungen über ein Krankengeld in der gesetzlichen oder einem Krankentagegeld in der privaten Krankenversiche?rung bietet Flexibilität hinsichtlich Dauer und Umfang der erforderlichen Absicherung und sollte daher beibehalten werden.

Realität der Selbstständigen in der Mutterschutzzeit berücksichtigen.

Zahlungseingänge, die aus Leistungen vor Beginn des Mutterschutzzeitraum resultieren, dürfen nicht dem Kranken(tage)geld angerechnet werden. Ebenso darf eine geringfügige Beschäftigung in der Mutterschutz-zeit, die zum Erhalt des Unternehmens notwendig ist und von der Selbstständigen frei festgelegt werden kann, den Anspruch auf Kranken(tage)geld nicht aufheben oder einschränken.

Elterngeldbezug für Selbstständige vereinfachen.

Der aktuelle Elterngeldbezug für Selbstständige ist zu kompliziert. Sinnvoll wäre es, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu vereinfachen und den schwankenden Einnahmen unternehmerischer Tätigkeit besser Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten Zahlungseingänge aus Leistungen, die vor dem Elterngeldbezug erbracht wurden, nicht generell dem Elterngeld angerechnet werden. Ebenso entsprechen feste Wochenarbeitszeiten nicht der Realität von Selbstständigen, so dass der Nachweis einer 32-Stunden-Grenze entfallen sollte.

Hintergrund: Aktuell geltende Regelungen

Mutterschutz: Für Arbeitnehmerinnen gilt das Mutterschutzgesetz, das unter anderem die Nichtbeschäftigung im Mutterschutzzeitraum (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) und Zahlungen in Höhe des entfallenden Arbeitsentgelts sicherstellt. Für Selbstständige gelten diese Regelungen bzgl. der Nichtbeschäftigung nicht und sie haben auch keinen Anspruch auf ein gesetzliches Mutterschaftsgeld. Selbstständige können sich für die Mutterschutzzeit freiwillig absichern über eine Krankengeldversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (i.d.R. 70 % des Bruttoeinkommens im Mutterschutzzeitraum) oder eine Krankentagegeldversicherung in der privaten Krankenversicherung abschließen. Hier kann die Höhe der Leistung frei vereinbart werden bis maximal zum Nettoeinkommen. Es bestehen Wahloptionen hinsichtlich der Dauer der Leistungen.

Elterngeld: Selbstständige Mütter wie Väter haben Anspruch auf Elterngeld (nicht jedoch Elternzeit) analog angestellter Eltern in Höhe von 67 % des ausfallenden Einkommens bis zu einer maximalen Höhe von 1.800 Euro pro Monat. Während des Bezugs von Elterngeld ist nur eine Tätigkeit bis 32 Std/Woche möglich. Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils im Jahr vor der Geburt 175.000 Euro übersteigt.

1 IfM, Mutterschutzleistungen für selbstständig erwerbstätige Frauen, 2024

2 Petition 133680 Mutterschutzgesetz: Gleiche Rechte im Mutterschutz für selbstständige Schwangere vom 06.05.2022 und Umfrage Allensbach Mutterschutz für Selbstständige, Allensbach 2024