Die Ansiedlung von Unternehmen ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Region. Die Verfügbarkeit von geeignetem Arbeits- und Wohnraum spielt eine Schlüsselrolle für die wirtschaftliche Entwicklung. Daher engagiert sich die IHK in den verschiedensten Gremien auf Regional-, Landes- und Bundesebene, um auf die Bedeutung einer zukunftsgericheteten Immobilienpolitik hinzuweisen und der Branche Gehör zu verleihen.

IHK Gewerbeimmobilienmarktbericht

Poster, das einen modernen dreistöckigen Komplex mit vielen Fenstern zeigt. Slogan auf dem Poster: Gewerbeimmobilienmarktberichte jetzt erhältlich (Symbolbild)

Welche Mietpreise für meine Gewerbeimmobilie kann ich erzielen? Mit welchen Miet-/Kaufpreisen muss ich rechnen, wenn ich meinen Standort in den Wirtschaftsraum Oberbayern verlagern möchte? Sie suchen einen Orientierungsrahmen zur Bewertung von Büro-/Einzelhandels- sowie Produktions-/Lager-/Logistikimmobilien?

2024 hat die IHK für München und Oberbayern wieder den Gewerbeimmobilienmarktberichts herausgegeben. In Zusammenarbeit mit dem Forschungs- und Beratungsinstitut empirica AG wurden Miet- und Kaufpreise für Büro-, Einzelhandels- sowie Produktions-/Lager-/Logistikimmobilien für alle kreisfreien Städte und Landkreise innerhalb des IHK-Bezirks Oberbayern zusammengestellt.


Der Gewebeimmobilienmarktbericht stellt einen Überblick über den oberbayerischen Gewerbeimmobilienmarkt sowie einen Orientierungsrahmen zur Einschätzung der aktuellen Preissituation innerhalb der Landkreise und kreisfreien Städte dar.

Der Bericht ist zweiteilig angelegt:

  • Die Marktanalyse zeigt die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die allgemeine Entwicklung des oberbayerischen Gewerbeimmobilienmarktes.
  • Standortprofile für die oberbayerischen Landkreise und kreisfreien Städte stellen die individuelle Miet- und Kaufpreissituation vor Ort dar.

Der Verkauf erfolgt in Paketen (= Marktanalyse und gewünschte Anzahl an Standortprofilen). Der Preis richtet sich nach der Anzahl der Standortprofile.

Nähere Informationen sowie das Bestellformular finden Sieauf der Seite Gewerbeimmobilienmarktbericht für Oberbayern

Mietpreisbremse

Bundesgesetzgebung zur Mietpreisbremse

Kernpunkt des Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) ist die Beschränkung von Mieterhöhungen bei Weiter- bzw. Neuvermietungen von Bestandswohnungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse tritt nur durch Erlass einer Länderverordnung in Kraft. So können die Bundesländer per Rechtsverordnung bestimmte Gebiete als "angespannte Wohnungsmärkte" ausweisen. Nur dort greifen die Regelungen der Mietpreisbegrenzungen. Ursprünglich sollte die Mietpreisbremse bis 2020 gelten.

Seit Juni 2015 haben die Länder die Möglichkeit, die Mietpreisbremse für Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Erlass einer Länderverordnung anzuwenden. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde bereits mehrfach angepasst und verschärft.

Was beinhaltet die Mietpreisbremse?

  • Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich für Wohnimmobilien. Für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnimmobilien gelten die Regelungen nicht.
  • Liegt die Miete bereits oberhalb der Preisdeckelung, kann sich der Vermieter zudem auf den Bestandschutz berufen. Vermieter dürfen eine zulässig vereinbarte Miete bei Wiedervermietung also auch weiterhin verlangen.
  • Bei einer Wiedervermietung ist der Vermieter verpflichtet, unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt wurde. Maßgeblich ist die Miete, die ein Jahr vor Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses verlangt wurde. Die Regelung gilt, wenn der Vermieter eine Miete verlangt, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
    Der Vermieter muss über diesen Zustand vor Vertragabschluss informieren.
  • Ein Schreiben des Mieters mit dem Satz "Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse" an den Vermieter ist ausreichend, um eine zu hohe Miete zu rügen.

Weiterentwicklung Mietpreisbremse 2020:

Die Große Koalition hat am 18. August 2019 die Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere 5 Jahre beschlossen. Spätestens zum 31. Dezember 2025 sollen alle diesbezüglichen Rechtsverordnungen außer Kraft treten. Zusätzlich wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Verlängerung der Rückzahlungspflicht für Vermieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse
    Mieter können zu viel gezahlte Miete künftig auch rückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses zurückfordern.
  • Verlängerung des Betrachtungszeitraum zur Erstellung von Mietspiegeln
    Der Betrachtungszeitraum zur Erstellung von Mietspiegeln wird von 4 auf 6 Jahre verlängert. Ziel ist es, Mieterhöhungen stärker einzudämmen.

Verfahrensstand:
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 14.02.2020 diesen Änderungen zugestimmt.
Alle Informationen zum Gesetzgebungsverfahren (z.B.: Regierungsentwurf, etc.) finden Sie auf der Seite zur Mietpreisbremse des BJMV

Situation in Bayern:

Der Ministerrat hat am 07.08.2019 die neue Mieterschutzverordnung erlassen und somit eine rechtssichere Grundlage für die Mietpreisbremse in Bayern geschaffen. Am 16.06.2020 wurde die Verlängerung der Mieterschutzverordnung in 2 Stufen beschlossen.

1. Stufe:
Verlängerung der Mietpreisbremse auf Basis der bestehenden Mieterschutzverordnung bis 31.12.2021. In 162 bayerischen Kommunen gelten weiterhin folgende Regelungen:
* Die Miete darf bei Neuvermietung von Bestandswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete um
maximal 10% übersteigen.
* Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete binnen 3 Jahren um nicht mehr als 15% und
nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden.
* Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum besteht zehn Jahre (statt 3 Jahre) nach der
Veräußerung für den Erwerber die Möglichkeit, wegen Eigenbedarf zu kündigen.

2. Stufe:
Erlass einer neuen Mieterschutzverordnung auf Basis einer aktualisierten Datengrundlage. Ziel ist die Berücksichtigung der Entwicklungen auf den bayerischen Wohnungsmärkten.

Nähere Informationen zur Mietpreisbremse in Bayern (z. B. Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt) finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

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Grundsteuerreform

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die ‎Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der ‎Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber ‎spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu ‎diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden, ‎nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der ‎Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.‎

IHK Positionierung:
Die IHK für München und Oberbayern als Vertreter der gewerblichen Wirtschaft des Kammerbezirks hat ‎sich ausdrücklich zum Dialog mit der Politik sowie Vertretern von Städten und Gemein‎den bereit erklärt, um mit ‎ihnen gemeinsam nach ‎sachgerechten und zügig umsetzbaren Lösungen zu suchen.‎ In einer ‎Positionierung zur Grundsteuerreform hatte sie bereits im Juli 2018 die notwendigen ‎Leitlinien einer Reform aus Sicht ‎der ‎Wirtschaft in den Meinungsbildungsprozess eingebracht und sich dabei für eine bürokratiearme ‎und aufkommensneutrale Grundsteuerreform ausgesprochen, die keine ‎Sonderlasten für ‎die Wirtschaft beinhaltet.

Aktuelle Informationen zum Verfahrensstand, Bewertungen, etc. finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

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