Standortpolitik

Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Statement zum Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz).

Über das Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Das Bundestariftreuegesetz sieht vor, dass öffentliche Aufträge künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ein sogenanntes „Tariftreueversprechen“ abgeben. Dieses Versprechen verpflichtet die Unternehmen, für die Dauer des öffentlichen Auftrags festgelegte Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung definiert (z. B. Entlohnung, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten).

Inhalt

Kernbotschaft 1: Fortbestehende Bürokratielast trotz Nachjustierungen

Auch in der verabschiedeten Fassung bleibt das Gesetz mit erheblichen administrativen Anforderungen verbunden.

Zwar wurden im parlamentarischen Verfahren einzelne Dokumentationspflichten gebündelt und digitale Verfahren vorgesehen. Gleichwohl bestehen weiterhin:

  • einzelfallbezogene Nachweispflichten auf Arbeitnehmer- und Einsatzebene
  • umfassende Prüf- und Mitwirkungspflichten der Unternehmen
  • Durchgriffspflichten entlang der gesamten Nachunternehmerkette
  • zusätzliche Melde- und Vorlagepflichten bei Verdachtsfällen.

Die beim Bund eingerichtete Prüfstelle (organisatorisch bei der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt) verfügt nun über erweiterte Prüfkompetenzen einschließlich anlassbezogener Betriebsprüfungen.

Damit entsteht faktisch eine zusätzliche Prüfinstanz neben bestehenden Kontrollmechanismen (z. B. Zollverwaltung nach dem Mindestlohngesetz). Für KMU bleibt die Schwelle zur Teilnahme an Bundesvergaben hoch. Die im Koalitionsvertrag angekündigte „Minimalbürokratie“ wird auch in der beschlossenen Fassung nicht vollständig erreicht.

Kernbotschaft 2: Wettbewerbswirkungen und Kostenfolgen

Das Gesetz gilt für Bundesaufträge oberhalb der festgelegten Wertgrenzen. Zwar wurden im Bundestag Bagatellschwellen eingeführt, um kleinere Aufträge auszunehmen, jedoch bleibt für relevante Beschaffungsvolumina Folgendes festzustellen:

  • Erhöhte Compliance-Kosten
  • steigende Angebotskalkulationen
  • Rückzug nicht tarifgebundener Anbieter vom Markt der Bundesaufträge.

Gerade tarifgebundene Unternehmen werden zwar strukturell begünstigt; dennoch entsteht auch für diese ein zusätzlicher Nachweisaufwand.

Die ökonomische Wirkung ist voraussichtlich:

  • Reduzierung der Bieterzahl in bestimmten Branchen
  • geringerer Preiswettbewerb
  • steigende Beschaffungskosten.

Ob der intendierte arbeitsmarktpolitische Effekt die fiskalischen Mehrkosten kompensiert, bleibt abzuwarten.

Kernbotschaft 3: Verhältnis zur Präqualifizierung

Das parlamentarische Verfahren hat klargestellt, dass Tariftreue keine klassische Eignungsvoraussetzung im Sinne des Vergaberechts ist, sondern eine Ausführungsbedingung.

Gleichwohl wurde eine „tariftreuebezogene Vorabregistrierung“ eingeführt. Diese ersetzt jedoch keine einzelfallbezogene Verpflichtung im konkreten Vergabeverfahren.

Die strukturelle Problematik bleibt bestehen:

  • Präqualifizierung dient der Eignungsprüfung
  • Tariftreue betrifft die vertragsbezogene Leistungserbringung.

Eine vollständige Integration in bestehende Präqualifizierungssysteme ist systematisch nur eingeschränkt möglich. Doppelstrukturen sind nicht vollständig vermieden worden.

Kernbotschaft 4: Territorialer Anwendungsbereich und Verlagerungseffekte

Das Gesetz knüpft weiterhin an den Ort der Leistungserbringung im Inland an.

Im parlamentarischen Verfahren wurde klargestellt:

  • Für im Ausland erbrachte Teilleistungen gilt das Gesetz nicht
  • maßgeblich ist der tatsächliche Arbeitsort.

Damit bleibt eine strukturelle Anreizwirkung bestehen, Wertschöpfungsschritte in andere EU-Mitgliedsstaaten zu verlagern, sofern diese vom Leistungsgegenstand trennbar sind.

Eine vollständige Gleichstellung in- und ausländischer Fertigungsstandorte wird durch das Gesetz nicht erreicht. Wettbewerbliche Verzerrungen sind branchenabhängig weiterhin möglich.

Manfred Gößl, BIHK-Hauptgeschäftsführer zum Tariftreuegesetz des Bundes

Porträtbild von Manfred Gößl. Mann mittleren Alters mit kurzen grauen Haaren, im Anzug nett in die Kamera lächeln

© IHK München / HRSchulz

Porträtbild von Manfred Gößl. Mann mittleren Alters mit kurzen grauen Haaren, im Anzug nett in die Kamera lächeln

"Das am 6. August 2025 im Bundeskabinett beschlossene Tariftreuegesetz ist ein neuer Bürokratiehammer für unsere Wirtschaft, insbesondere für den Mittelstand in Bayern. Gerade die kleinen und mittleren Betriebe werden erneut die Leidtragenden sein: Sie werden in Zukunft bei öffentlichen Ausschreibungen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro den Kürzeren ziehen oder erst gar kein Angebot mehr abgeben. Auch die jetzt schon viel zu langsame Umsetzungsgeschwindigkeit von öffentlichen Investitionen wird zusätzlich abgebremst, zumal mit vielen neuen Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist."

FAQ: Bundestariftreuegesetz (BTTG) – Was Unternehmen jetzt wissen sollten