Kernbotschaft 4: Verlagerung von Wertschöpfung ins (EU-)Ausland / Inländerdiskriminierung
Das Bundestariftreuegesetz gilt ausschließlich für Leistungen, die im Inland erbracht werden – unabhängig davon, ob das leistende Unternehmen seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Entscheidend ist der Ort der tatsächlichen Arbeitsausführung. Werden Teile einer öffentlichen Auftragsleistung im Ausland erbracht – etwa Vorfertigungen in ausländischen Werken –, greift das Gesetz nicht. Das führt dazu, dass Unternehmen durch die Verlagerung von Leistungsteilen ins EU-Ausland tarifliche Verpflichtungen umgehen können.
Dadurch wird der Verlagerung von Wertschöpfung ins Ausland Tür und Tor geöffnet– mit der Konsequenz einer systematischen Inländerdiskriminierung. Wettbewerbsverzerrung zulasten heimischer Betriebe ist die Folge.
In einer Gesamtbewertung wird durch das Bundestariftreuegesetz – auch in Verbindung mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz – die Lage für Bieter insgesamt schlechter, zumal auch das Vergabebeschleunigungsgesetz für Bieter keine durchgängige Entlastung darstellt. Mehr Bürokratie, weniger Anreiz zur Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen, weniger Transparenz, weniger Rechtsschutz, weniger Zugangsmöglichkeiten für neue Bieter sind die Konsequenzen der beiden Gesetzgebungsvorschläge.
Die zusätzliche Belastung von Unternehmen ist über den vergaberechtlichen Kontext hinaus ein falsches Signal in der aktuellen Zeit einer wirtschaftlichen Stagnation bzw. Rezession, Dauerkrisen und fehlender Aussichten auf baldige Besserung. Statt Teil eines Schubs in Richtung Wachstum zu sein, ist dieses Projekt aufgrund der hohen bürokratischen Belastung leider eher ein Signal für höhere Kosten und hohe Hemmnisse.