Öffentliche Straßen
Öffentliche Straßen sind alle Verkehrswege für nicht schienengebundene Landfahrzeuge, die eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Bundesfernstraßengesetz oder den Straßengesetzen der Länder erhalten haben.
Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird (bspw. Absperrung durch Schranke, Zaun, Poller, Ketten).
Dies gilt bspw. für Fahrten auf Straßen eines Flughafengeländes, die in der Regel nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder für abgegrenzte Privatgrundstücke.
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