Brandschutzmaßnahmen stellzt bei gewerblichen Bauvorhaben einen elementaren Faktor dar. Das oberste Schutzziel ist dabei stets die Personenrettung. Die gesetzliche Grundlage für den baulichen Brandschutz bildet in Bayern die Bayerische Bauordnung (BayBO), die nicht nur das Ziel von Brandschutzmaßnahmen genau definiert, sondern auch konkrete Vorgaben macht.

Brandschutz für gewerbliche Bauten

Brandschutz ist Pflicht für jeden Bauherrn. Nach Schätzungen entfallen auf den vorbeugenden Brandschutz ein Viertel der Investitionen. Je früher der Brandschutz in den Fokus rückt, umso günstiger lässt sich ein Bau planen und umsetzen.


Zum vorbeugenden Brandschutz gehören:

  • Baulicher Brandschutz (z.B. Baustoffe, Fluchtwege, Rettungswege)
  • Betriebstechnischer Brandschutz (z.B. Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Feuerlöscher)
  • Betriebsorganisatorischer Brandschutz (z.B. Unterweisungen, Brandschutzordnung, Betriebs- und Werksfeuerwehr)

Tipps finden Sie in der Broschüre Vorbeugender Brandschutz – Die zehn wichtigsten Aspekte für gewerbliche Bauherren.

Brandschutz in Hotellerie und Gastgewerbe

Gerade in Hotels und Gaststätten ist der Brandschutz ein großes Problem. Die IHK-Broschüre Brandschutz in Hotellerie und Gastgewerbe beantwortet häufig gestellte Fragen. Sie gibt Orientierung im Umgang mit dem Brandschutz im Betrieb und unterstützt die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen bei Hotels und Gaststätten.

FAQ: Brandschutz in Hotellerie und Gastronomie

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist immer anzuwenden. Für größere Beherbergungsbetriebe gilt zusätzlich die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV), für größere Schank- und Speisewirtschaften dient die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) zur Orientierung. Entscheidend sind die Anzahl der Gastbetten und Plätze.

Bestandsschutz gilt nur für genehmigte und genehmigungskonform errichtete Gebäude sowie für Gebäude, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen haben. Bei wesentlichen baulichen Änderungen oder erheblichen Gefahren kann die Behörde Nachrüstungen verlangen. Für den Bestandsschutz ist grundsätzlich der Eigentümer beweispflichtig, nicht die Bauaufsichtsbehörde.

  • Baulich: u. a. Gebäudestruktur, Rettungswege, Feuerwiderstandsfähigkeit, Bauteile und -stoffe
  • Anlagentechnisch: u. a. Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauchabzug
  • Betrieblich: u. a. Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungswege, Unterweisung Personal

Bei festgestellten Mängeln durch den Betreiber selbst, durch kommunale Feuerbeschauen oder behördliche Prüfungen. Auch bei Umbauten oder Nutzungsänderungen müssen aktuelle Vorschriften eingehalten werden und ggf. beim Brandschutz nachgebessert.

Vor jeder Änderung: Abgleich mit Genehmigungsunterlagen, frühzeitige Planung mit Fachleuten, auch bei verfahrensfreien Änderungen, ggf. Bauantrag und Brandschutznachweis.

Für jedes Bauvorhaben, das nicht verfahrensfrei ist, muss der Brandschutz nachgewiesen werden. Bei Sonderbauten, zu denen Hotels und Gaststätten zählen, bei denkmalgeschützten Gebäuden oder beim Bauen im Bestand, ist meist ein Brandschutzkonzept nötig.

Architekten, Brandschutzplaner oder Prüfsachverständige für Brandschutz. Frühzeitige Einbindung ist entscheidend für die Gesetzeskonformität, Genehmigungsfähigkeit und Kostenkalkulation.

Eigentümer bzw. Betreiber tragen die die Verantwortung für die baurechtliche Konformität ihrer Gebäude und haben die Verkehrssicherungspflicht. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften haften sie zivil- und strafrechtlich.

  • Überprüfung und Verbesserung der Rettungswege und Brandabschnitte
  • Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung
  • Identifikation und Reduzierung möglicher Brandlasten
  • Wartung von Elektrogeräten, Küchenlöschanlagen und Rauchmeldern und -meldeanlagen.

Erhöhte Sicherheit, geringere Schäden, Imagegewinn, mögliche Versicherungsrabatte und Werterhalt der Immobilie.