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Ratgeber

Gewässerschutz: Vorgaben für Unternehmen

Die wesentlichen Aufgaben im betrieblichen Gewässerschutz sind die Einhaltung von Vorgaben für das Einleiten von Abwasser sowie für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Jedes Unternehmen, das Abwasser einleitet und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat, muss die entsprechenden Vorgaben beachten, auch wenn kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt werden muss. Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten nach § 64 WHG ist erst verpflichtend, wenn mehr als 750 Kubikmeter Abwasser pro Tag eingeleitet werden.

Abwasserentsorgung

Bei vielen industriellen oder gewerblichen Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen fällt Abwasser an, das in der Regel der kommunalen Abwasseranlage zugeführt wird. Diese Unternehmen bezeichnet man als Indirekteinleiter. Hierzu ist eine wasserrechtliche Zulassung nötig. Ein Einleiten ist auch dann nur zulässig, wenn das Abwasser in einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage nach dem Stand der Technik behandelt und die Schadstofffracht entsprechend der Zulassung minimiert wurde.

Die Einleitungsbedingungen sind branchenspezifisch in den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Eine Merkblattsammlung bietet das Landesamt für Umwelt an. Für Einleitungen aus IED-Anlagen (Industrieemissions-Richtlinie) sind die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen der Abwasserverordnung vom Einleiter einzuhalten.

Fachbehörde sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfeie Städte).

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Wassergefährdende Stoffe

In Produktionsprozessen wird häufig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Zum Schutz von Grundwasser und Umwelt müssen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Austreten von wassergefährdenden Stoffen zu verhindern (z. B. für Öltanks, Tankstellen, Lager). Die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) regelt die Definition der Wassergefährdung und stuft die Anlagen entsprechend ein. Je nach Anlagentyp gibt es unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen für den Betrieb und für die Wasserrückhaltung.

Die Wassergefährdung wird von Stoffen und Gemischen wird über folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) definiert:

  • nicht wassergefährdend
  • WGK 1 schwach wassergefährdend (z.B. Scheibenreiniger, Bremsflüssigkeit)
  • WGK 2 deutlich wassergefährdend (z.B. Diesel, Kaltreiniger, Motoröl)
  • WGK 3 stark wassergefährdend (z.B. Benzin, verunreinigtes Altöl)
  • allgemein wassergefährdend (awg)

Entnehmen Sie die Wassergefährdungsklasse dem Sicherheitsdatenblatt oder der online-Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes.

Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage ist das Volumen/Masse und die Wassergefährdungsklasse relevant. Es gibt die Stufe A – D; Stufe A hat die geringste Gefährdungsstufe, D die höchste. Die Gefährdungsstufe bestimmt die jeweiligen Sicherheits- bzw. Schutzanforderungen und Betreiberpflichten. Unabhängig vom Volumen gelten Grundsatzanforderungen an den Betrieb der Anlage, was sich aus §17 AwSV ergibt.

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