Das Bundesverfassungsgericht hat die sog. Verpackungssteuer der Stadt Tübingen für verfassungsgemäß erklärt und damit grundsätzlich die Steuerhoheit der Kommunen gestärkt. In ihrer Positionierung kritisierten die bayerischen IHKs, dass eine Verpackungssteuer erhebliche wirtschaftliche und administrative Zusatzlasten nach sich zieht und zugleich den gewünschten Umwelteffekt nicht sicherstellt. Seit 1.1.2026 ist in Bayern die Einführung einer kommunalen Verpackungsteuer verboten.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Januar 2025 die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen für verfassungsgemäß erklärt. Die kommunale Abgabe, die dort seit 2022 auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck und andere Hilfsmittel erhoben wird, soll Müll vermeiden und Mehrwegsysteme fördern. Aufgrund angespannter Finanzlage erwägen weitere Kommunen die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer, um durch die Nachahmung des Tübingen-Modells zur Verpackungsvermeidung den eigenen Haushalt mit einer neuen Einnahmequelle auszustatten. Auch in bayerischen Städten wurden solche Forderungen laut und politische Diskussionen begannen.

Was sagt der Freistaat Bayern?

Bayern verbietet zum 1. Januar 2026 eine kommunale Verpackungs­steuer

Da eine Verpackungssteuer in Bayern bislang nicht erhoben wurde, bedurfte sie einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung erforderte zudem die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ( vgl. Art. 2 Abs. 3 KAG).

Bereits in seinen Pressemitteilungen vom 13. 05.2025 und 16.05.2025 stellte das bayerische Innenministerium klar, dass der Ministerrat eine kommunale Verpackungssteuer für den Freistaat ablehnen und verbieten wolle.

Seit 1.1.2026 ist die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nun verboten.

Am 30.12.2025 wurde die entsprechende Änderung des Kommunalenabgabengesetzes (BayKAG) vom 23.12.2025 bzgl. des Verbots einer Verpackungssteuer im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24/2025 auf S. 642 verkündet.

Positionierung der bayerischen IHKs

Die IHK für München und Oberbayern zusammen mit den bayerischen IHKs sprach sich in einer gemeinsamen Positionierung bereits im März 2025 gegen zusätzliche Belastungen aus, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht weiter zu schwächen:

Hoher bürokratischer Aufwand

Eine kommunale Verpackungssteuer würde einen Flickenteppich an Regelungen schaffen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stark belasten.

Negative wirtschaftliche Auswirkungen

Zusätzliche Kosten könnten die Nachfrage weiter senken, Handel und Gastronomie belasten und sogar den Tourismus beeinträchtigen.

Doppelbelastungen durch bestehende Regelungen

Es gibt bereits Gesetze wie das Verpackungsgesetz, die EU-Einwegkunststoffrichtlinie und das EWK-Fonds-Gesetz, die Kosten für Verpackungen verursachen.

Umwelteffekt fraglich

Die Steuer ist kein geeignetes Mittel zur Verpackungsvermeidung; bestehende Maßnahmen wie Mehrwegangebotspflicht und EU-Verpackungsverordnung sind zielführender.

Alternativen empfohlen

Förderung von Mehrwegsystemen, Beratung der Unternehmen, Nutzung von EWK-Fonds-Mitteln und bessere Abfallinfrastruktur sind sinnvollere Ansätze.