Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. Auch bei der Finanzverwaltung läuft ein Großteil der Kommunikation mittlerweile elektronisch. Nicht nur der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bestimmte Erklärungen elektronisch einzureichen, auch die Finanzverwaltung kommuniziert mittlerweile elektronisch mit dem Steuerpflichtigen. Welche Änderung in Zukunft auf Sie zukommt und was Sie außerdem zu diesem Thema wissen sollten, finden Sie in unserem Ratgeber.

Inhalt

Welche Steuererklärungen muss ich elektronisch abgeben?

Die verschiedenen Gesetze geben vor, dass bestimmte Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden müssen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einkommensteuererklärungen, sofern Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) erzielt werden,
  • Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  • Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
  • Feststellungserklärungen
  • Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)
  • Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigung
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung

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Wie kann ich meine Steuererklärungen elektronisch abgeben?

Die elektronischen Steuererklärungen oder -anmeldungen können erstellt und abgegeben werden über das kostenlose Programm der Finanzverwaltung namens "MeinELSTER", direkt im Browser ‎auf der ELSTER-Homepage oder mithilfe kommerzieller Steuersoftware, die sich dann bei ELSTER anmeldet. Das Kürzel ELSTER steht für elektronische Steuererklärung. Die zentrale Website elster.de versteht sich als Online-Finanzamt.

Dem Steuerpflichtigen stehen zwei Wege zur Verfügung, sich bei ELSTER anzumelden:

  • Login mit einer Zertifikatsdatei: Das für die elektronische Übermittlung erforderliche Softwarezertifikat erhält der Steuerpflichtige kostenlos nach einer Registrierung im ELSTER-Online-Portal (EOP). Die technisch möglichen Datenübermittlungen und gesetzlichen Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten zeigt eine Übersicht .
  • Login über die ElsterSecure App: Mit Hilfe der ElsterSecure App ist es nun möglich, sich per App mithilfe eines Smartphones oder eines Tablets bei ELSTER anzumelden. Eine Zertifikatsdatei ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei ElsterSecure.

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Welche Neuerungen in ELSTER sollte ich kennen?

Was ist MeinELSTER+?

Als Ergänzung zu meinELSTER steht dem Steuerpflichtigen die App MeinELSTER+ zur Verfügung. Mit Hilfe der App, die mit dem Benutzerkonto bei MeinELSTER verknüpft werden kann, können bereits unterjährig Belege, die für die Steuererklärung relevant sind, hochgeladen und digital aufbewahrt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website zu MeinELSTER+.

Mit der MeinELSTER+-App soll künftig auch eine „Steuererklärung per App mit einem Klick“ möglich sein. Ab dem 31.03.2026 können sich bestimmte Steuerpflichtige registrieren, um dann ab 01.07.2026 in der MeinELSTER+-App eine fertige Steuererklärung bereitgestellt zu bekommen, die nur noch mit einem Klick übertragen werden muss. Die digitale Steuererklärung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Funktionen und Anwenderkreis der App sollen in der kommenden Zeit nach und nach weiter ausgebaut werden (vgl. Pressemitteilung vom 30.03.2026).

Wer kann sich derzeit registrieren? Ledige, kinderlose Arbeitnehmer/-innen sowie Bezieher/-innen von Alterseinkünften, die darüber hinaus keine weiteren Einkünfte (wie z. B. Einkünfte aus Vermietung) haben.

Was ist sonst notwendig? Ein ELSTER-Account und der Download der MeinELSTER+- App auf das eigene Smartphone.

Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Website dazu.

Was ist RABE?

"RABE" bedeutet ein Verfahren zur Referenzierung von Belegen in der Steuererklärung in ELSTER. Mit der Funktion können Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER hinterlegt und bestimmten Eingabefeldern zugeordnet werden. Die Finanzbehörden können diese Belege bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen ohne diese beim Steuerpflichtigen anzufragen. Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt einsehen. Der Steuerpflichtige wird über den Belegabruf digital durch das Finanzamt informiert.

Seit Ende November 2024 kann das Verfahren angewendet werden. Seit April 2025 können alle bayerischen Finanzämter diese Funktion nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 8.04.2025

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Achtung: Digitale Bereitstellung von Bescheiden spätestens ab 2027

Ursprünglich ab 2026 sollte der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf (z.B. über das ELSTER-Portal) bereitgestellt werden. Durch das MinStAnpG (Mindeststeueranpassungsgesetz) wurde für die Finanzverwaltung eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr, also den 1.01.2027 beschlossen. Die gesetzliche Regelung zur digitalen Bekanntgabe (§ 122a AO) gilt grundsätzlich bereits seit 1.01.2026.

Der neue § 122a AO besagt, dass wenn die Erklärung zuvor elektronisch eingereicht wurde, der zugehörige Bescheid zum Datenabruf bereitgestellt werden soll (z.B. über das ELSTER-Portal). Der Steuerpflichtige soll allerdings eine Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides erhalten.

Was bedeutet dies für die Praxis?

  • Wenn ein Bescheid weiterhin postalisch zugestellt werden soll, sollte auch schon im und für das Jahr 2026 ein entsprechender Antrag ausdrücklich gestellt werden.
  • Spätestens ab dem 1.01.2027 soll die Finanzverwaltung Bescheide, sofern kein Antrag vorliegt, digital bereitstellen.
  • In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch (Quelle: Mitteilung des BMF an den DStV).

Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide konnten bisher auf Wunsch digital abgerufen werden. Seit September 2025 werden auch die Körperschaftsteuerbescheide digital versendet (vgl. Pressemitteilung vom 19.09.2025 des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat).

Wichtig: Der Bescheid gilt am 4. Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt (vor allem relevant für den Beginn der Einspruchsfrist von vier Wochen).

Achtung: Der Antrag auf postalische Zustellung gilt nur für die Zukunft!

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema befassen.

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Hinweis

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