Achtung: Digitale Bereitstellung von Bescheiden (voraussichtlich) ab 2027
Ursprünglich ab 2026 sollte der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf (z.B. über das ELSTER-Portal) bereitgestellt werden. Der Bundestag hat nun eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr, also den 1.01.2027 beschlossen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren wie derzeit geplant abgeschlossen wird, erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch (Quelle: Mitteilung des BMF an den DStV).
Der geplante § 122a AO besagt, dass wenn die Erklärung zuvor elektronisch eingereicht wurde, der zugehörige Bescheid zum Datenabruf bereitgestellt werden soll (z.B. über das ELSTER-Portal). Der Steuerpflichtige soll allerdings eine Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides erhalten.
Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide konnten bisher auf Wunsch digital abgerufen werden. Seit September 2025 werden auch die Körperschaftsteuerbescheide digital versendet (vgl. Pressemitteilung vom 19.09.2025 des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat).
Wichtig: Der Bescheid gilt am 4. Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt (vor allem relevant für den Beginn der Einspruchsfrist von vier Wochen).
Aber: Wer darüberhinaus auch weiterhin einen Papierbescheid erhalten möchte, muss aktiv eine Zustellung per Post beantragen. Der Antrag gilt nur für die Zukunft!
Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema befassen.
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