Lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung wegen Corona
Ausgewählte Methoden der Abschreibung
- Bei der linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Jedes Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben, bis die Anschaffungskosten vollständig aufgebraucht sind. Grundlage für die Verteilung ist die in den AfA-Tabellen festgelegte oder vom Finanzamt anerkannte Nutzungsdauer.
- Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung, in dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit zur Verfügung steht. Für jeden vollen Monat, der im Jahr der Anschaffung bereits vergangen ist, wird der Jahresbetrag zeitanteilig gekürzt.
- Beispiel:
- Ein Pkw mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro netto und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren wird linear über diesen Zeitraum abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 60.000 Euro : 6 Jahre = 10.000 Euro. Wird das Fahrzeug allerdings nicht zu Jahresbeginn, sondern erst im Juli angeschafft, darf im ersten Jahr nur die Hälfte (6 von 12 Monaten) angesetzt werden, also 5.000 Euro.
- Degressive Abschreibung: Bestimmte Investitionen 07/2025–12/2027
- Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG erlaubt in den ersten Jahren höhere AfA-Beträge. Die degressive AfA ist eine befristete Abschreibungsmethode, bei der jedes Jahr ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben wird. Dadurch fallen die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr geringer aus.
- Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen, ist jedoch auf 30 Prozent gedeckelt. Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wie z B. PKW, Maschinen), die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
- In der Praxis führt die degressive AfA vor allem bei Wirtschaftsgütern mit längerer Nutzungsdauer dazu, dass in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen Methode möglich sind. Bei Wirtschaftsgütern mit kurzer Nutzungsdauer (z. B. bis zu drei Jahren) kann dagegen die lineare AfA günstiger sein, weil der lineare Satz höher liegt als die zulässigen 30 Prozent.
- Höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal jedoch 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Folgejahren sind bis zu 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert zulässig. Bitte beachten: Degressive Abschreibungsregeln gab es zum Teil bereits auch in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen. So ist für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 (bzw. zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022) erfolgt sind, eine degressive AfA von höchstens dem 2,5-fachen des linearen Satzes, maximal jedoch 25 %, zulässig.
- Für die nachfolgende Betrachtung beziehen wir uns ausschließlich auf die degressive Abschreibung für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
- Beispielrechnung
- (Pkw, Preis: 14.900 Euro, Abschreibungsdauer: 6 Jahre, 30 % degressiv, Investition im Zeitraum 01.07.2025-31.12.2027):
- Der zulässige jährliche Abschreibungssatz bei der degressiven AfA beträgt das Dreifache des linearen Satzes, jedoch max. 30 %. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren entspricht dies: 100 : 6 = 16,67 %, x 3 = 50 %; zulässig sind maximal 30 %:
- Jahr 1: 30 % von 14.900 € = 4.470 €
- Jahr 2: 30 % von 10.430 € = 3.129 €
- Jahr 3: 30 % von 7.301 € = 2.190,30 €
- Jahr 4: 30 % von 5.110,70 € = 1.533,21 €
- Die degressive AfA ermöglicht in den ersten Jahren höhere Abschreibungen als die lineare Methode. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren und Anschaffungskosten von 14.900 Euro beträgt der zulässige AfA-Satz max. 30 Prozent. In den ersten drei Jahren ergeben sich Abschreibungen wie oben dargestellt von 4.470 Euro, 3.129 Euro und 2.190 Euro. Da der Restbuchwert rechnerisch nie exakt Null wird, erlaubt § 7 Abs. 3 EStG den Wechsel zur linearen Abschreibung. Im Beispiel ist ab dem vierten Jahr ist die lineare AfA vorteilhaft, da der Restwert von 5.110 Euro gleichmäßig mit rund 1.703 Euro pro Jahr abgeschrieben wird. Am Ende der sechs Jahre ist das Wirtschaftsgut vollständig auf null abgeschrieben.
- Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
- Zusätzlich zu linearer oder degressiver AfA können kleine und mittlere Betriebe eine Sonderabschreibung bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen.
- Voraussetzungen:
- Gewinn im Vorjahr max. 200.000 Euro.
Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte.
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung voll ausgeschöpft oder auf bis zu fünf Jahre verteilt werden. Eine Kombination mit Sonderregelungen (z. B. Elektrofahrzeug-AfA) ist ausgeschlossen.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören und zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, kann abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 folgende Staffel (jeweils von den Anschaffungskosten) geltend gemacht werden:
75 % im Jahr der Anschaffung,
10 % im 1. Folgejahr,
5 % im 2. und 3. Folgejahr,
3 % im 4. Folgejahr,
2 % im 5. Folgejahr.
Besonderheiten
- Bei der
arithmetisch-degressiven AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
wird im Jahr der Anschaffung
immer der volle AfA-Satz angesetzt, auch wenn das Fahrzeug erst mitten oder am Ende des Jahres gekauft wird.
Beispiel:
Kauf im Dezember 2025: trotzdem 75 % AfA im Jahr 2025, nicht nur 1/12 davon.
Das ist eine Abweichung von der allgemeinen Regel in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wo die AfA im Jahr der Anschaffung normalerweise monatsgenau berechnet wird.
-Keine Kombination mit Sonder-AfA nach § 7g (Voraussetzung: keine Sonderabschreibung beansprucht).
-Kein Methodenwechsel zulässig (die Staffel ist abschließend; vollständige AfA binnen 6 Jahren).
-Fahrzeugklassen: alle (Pkw, Transporter, Lkw, Busse), sofern rein elektrisch i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG.
-Abgrenzung Plug-in/Hybrid: nicht begünstigt (da nicht „rein elektrisch“).
Digitale Wirtschaftsgüter und Computer-AfA
Mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 hat die Finanzverwaltung die mögliche Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter auf ein Jahr verkürzt.
- PCs, Laptops, Tablets, Drucker, Scanner, Peripheriegeräte.
- Betriebs- und Anwendersoftware.
- Vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung möglich.
- Diese Regelung gilt seit 2021 und soll Investitionen in Digitalisierung fördern.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zum Beispiel Bürostuhl, Drucker oder Werkzeug.
Wertgrenzen und Möglichkeiten:
Bis 250 Euro netto: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung.
Über 250 Euro bis 800 Euro netto: Sofortabschreibung möglich. Alternativ können diese Güter in einen Sammelposten einbezogen oder regulär über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (linear oder, falls zulässig, degressiv).
Über 800 Euro bis 1.000 Euro netto: Keine Sofortabschreibung. Wahlrecht zwischen Sammelposten (fünf Jahre je ein Fünftel, unabhängig vom Ausscheiden einzelner Güter) oder regulärer AfA nach Nutzungsdauer.
Für den
Sammelposten gilt ein einheitliches Jahreswahlrecht. Alle Anschaffungen eines Jahres zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto müssen einheitlich behandelt werden.
Die GWG-Grenze liegt aktuellbei 800 Euro.
Bemessungsgrundlage: Für die Grenze sind die Anschaffungskosten ohne abziehbare Vorsteuer maßgeblich. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer berücksichtigen den Nettobetrag. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, zum Beispiel Kleinunternehmer, setzen den Bruttobetrag an, da die Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten bleibt (siehe folgenden Beispiel).
Besonderheit für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG können die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Deshalb gilt:
- Für die AfA wird der Bruttobetrag angesetzt.
- Beispiel: Ein Smartphone kostet 950 Euro brutto, netto 798,32 Euro. Da die Netto-Anschaffungskosten unter 800 Euro liegen, darf es vollständig im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
Ursachen für Abschreibungen
- Verbrauchsbedingt: Abnutzung durch Gebrauch.
- Zeitlich: Verschleiß oder Alterung.
- Witterungsbedingt: Rost, Frostschäden.
- Wirtschaftlich: technischer Fortschritt, Nachfrageänderung.
- Rechtlich: Ablauf von Nutzungs- oder Schutzrechten.
Praxisbeispiele
Firmenwagen
Kaufpreis: 15.000 Euro
- Überführungskosten 500 Euro
- Zulassung 150 Euro
– Rabatt 750 Euro
= Anschaffungskosten 14.900 Euro
Lineare AfA: 14.900 ÷ 6 Jahre = 2.483,33 Euro jährlich
Degressive AfA: siehe Beispielrechnung oben
Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen: ggf. arithmetisch-degressive AfA prüfen (§ 7 Abs. 2a EStG).
Bürostuhl
Ein Unternehmen kauft im Jahr 2025 einen ergonomischen Bürostuhl für 950 Euro netto.
GWG-Regelung: Da der Preis über der Grenze von 800 Euro liegt, ist keine Sofortabschreibung möglich.
AfA-Tabelle: Büromöbel haben eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Lineare oder degressive AfA ist anwendbar.
Sammelposten: Alternativ kann der Bürostuhl in den fünfjährigen Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) aufgenommen werden, wenn die Kosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen.
Fazit: Für den Bürostuhl gibt es drei Optionen – lineare AfA, degressive AfA (sofern 1.7.2025 – 31.12.2027 angeschafft) oder Aufnahme in den Sammelposten.
Schreibtisch (Kleinunternehmer)
Bruttokaufpreis (da keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug): 952 Euro (800 Euro netto + 152 Euro USt).
Da für GWG die Netto-Anschaffungskosten maßgeblich sind, handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut; und es ist sofort abschreibbar.