Was ändert sich 2025/2026 im Steuerrecht? Die Steuergesetzgebung auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sieht auch für das Jahr 2026 wieder Änderungen vor. Hier finden Sie ausgewählte Neuerungen für Unternehmen im Überblick.

Inhalt

Neuerungen in der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG): Die Neufassung, die bereits zum 1.1.2025 in Kraft getreten ist, beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Sie beinhaltet u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Nach langem Warten wurde hierzu das entsprechende BMF-Schreibens am 24.10.2025 bekannt gegeben. Wichtig für Sie: Es wurde eine allgemeine Übergangsregelung bis Ende 2027 festgelegt. Dies bedeutet, es wird nicht beanstandet, wenn man für bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze noch „altes Recht“ anwendet.

Ab 1.1.2026 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen dauerhaft auf 7 % gesenkt werden. Dies sieht der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor. Für Getränke gilt dies nicht. Hier bleibt der Steuersatz bei 19%. Ausführliche Infos finden Sie hier.

Neuerungen bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer

Neue Regeln bei der Abschreibung

Durch den sog. "Wachstumsbooster" wurden neue Regeln bei der Abschreibung festgelegt:

Unternehmen können für im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 erfolgte Anschaffungen/Herstellungen eine sogenannte degressive Abschreibung nutzen – mit bis zu 30 % pro Jahr.

Das bedeutet: In den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts können Sie in der Regel deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.

Mehr dazu erfahren Sie im IHK-Ratgeber Steuerliche Abschreibungen.

Welche Abgabetermine gelten für Steuererklärungen aus 2025?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen ohne Ausnahmen für die Abgabe der Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung):

  • Abgabefrist ohne steuerlichen Berater: bis spätestens 31.07.2026
  • Abgabefrist mit steuerlichem Berater: bis spätestens 1.03.2027

Mehr dazu erfahren Sie im IHK-Ratgeber Steuertermine.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Im Jahr 2026 gelten folgende Werte beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:

  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro, sowie
  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.414 Euro.

Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder ‎Lebenspartnern jeweils ‎die doppelten Beträge.

(Befristete) Spezial-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge), die zum Anlagevermögen gehören, gibt es eine (befristete) degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen durch den "Wachstumsbooster". Konkret bedeutet dies: Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den weiteren Jahren reduzieren sich die Abschreibungssätze auf 10 % im darauffolgenden Jahr (zweites Jahr), 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Somit verbleibt die Gesamtnutzungsdauer bei den bekannten sechs Jahren für Fahrzeuge.

Bruttolistenpreisgrenze für steuerbegünstigte E-Dienstwagen steigt auf 100.000 Euro

Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro profitierten bislang bei der Dienstwagenbesteuerung von einem reduzierten Ansatz: Für die private Nutzung werden monatlich nur 0,25 % statt 1 % des Listenpreises versteuert.

Die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) wurde durch den "Wachstumsbooster" auf 100.000 Euro angehoben und gilt für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.

Lohnsteuer: Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Ab 1. Januar 2026 gelten nach dem neuen BMF-Schreiben vom 11. November 2025 neue Regeln für die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen. Eine Erstattung der in diesem Zusammenhang vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten stellt zwar weiterhin einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.

Die hierfür bislang zulässigen monatlichen Pauschalen von 15 €/ 30 € / 35 € bzw. 70 € in Abhängigkeit von Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber und der Art des Fahrzeugs entfallen vollständig ab 2026. Stattdessen müssen künftig die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden. Zur Vereinfachung kann anstatt des tatsächlichen Strompreises alternativ im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 eine Strompreispauschale genutzt werden.

KFZ-Steuer und E-Mobilität

Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind für maximal 10 Jahre - längstens bis 31. Dezember 2030 - von der Kfz-Steuer befreit. Die Bundesregierung plant, die bestehenden Vorteile für Elektro-Fahrzeuge um fünf Jahre zu verlängern.

Wo finden Sie ausführliche Infos zur E-Mobilität?

Informationen zur E-Mobilität finden Sie hier.

Einführung einer Aktivrente

Ab 2026 soll die sogenannte Aktivrente es Rentnerinnen und Rentnern ermöglichen, zusätzlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zu verdienen, wenn sie das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren (inklusive Übergangsregelungen) erreicht oder überschritten haben. Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige werden nach den derzeitigen Plänen von der Regelung ausgeschlossen.

Ausführliche Informationen zur Aktivrente sowie die Gesetzesentwürfe finden Sie hier.

Neuerungen in der Abgabenordnung

Ab 2026 rückt die neue Meldung elektronischer Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO in den Fokus der Finanzverwaltung. Alle elektronischen Kassen müssen über MeinELSTER gemeldet werden, inklusive Seriennummer, TSE-Angaben und Inbetriebnahmedatum.

Da diese Daten künftig automatisch mit den tatsächlichen Kassen im Betrieb abgeglichen werden können, ist damit zu rechnen, dass Prüfer die Kassenführung häufiger und deutlich genauer kontrollieren. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Kasse technisch einwandfrei eingerichtet ist, die TSE korrekt läuft und die Meldung vollständig und fristgerecht erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber Kassenbuchführung.

Ab 2026 soll der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf (z.B. über das ELSTER-Portal) bereitgestellt werden.

Der Bundestag hat nun eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass hier die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Wichtig: Wer lieber weiterhin einen Papierbescheid erhalten möchte, muss aktiv eine Zustellung per Post beantragen. Der Antrag gilt nur für die Zukunft!

Mehr dazu erfahren Sie im IHK-Ratgeber Elektronische Kommunikation mit der Finanzbehörde.

Neuerungen bei der steuerlichen Forschungsförderung

Neu ab 1.1.2026 (beschlossen im Rahmen des sog. „Wachstumsboosters“) sind folgende Maßnahmen:

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von bisher 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (befristet 2026–2030).
  • Gemeinkostenpauschale zusätzlich 20 % Pauschalzuschlag auf die förderfähigen direkten FuE-Kosten.
  • Maximale Förderhöhe: Bei 25–35 % Förderquote ist künftig bis zu 4,2 Mio. € steuerliche Förderung je Unternehmen und Jahr möglich (insb. für KMU).

Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE).

Neuerungen im internationalen Umfeld

Das neue Mindeststeueranpassungsgesetz bringt sowohl Änderungen am Mindeststeuergesetz als auch Änderungen an weiteren Gesetzen.

Änderungen des Mindeststeuergesetzes betreffen unter anderem

  • die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung
  • die Umsetzung von Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen
  • Regelungen zur Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie
  • eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour.

Als Begleitmaßnahme soll beispielsweise die Lizenzschranke ab dem Veranlagungszeitraum 2025 abgeschafft werden.

Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zu den aktuellen Gesetzesvorhaben.

Die OECD hat die Überarbeitung ihres OECD-Musterkommentars veröffentlicht.

In diesem wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit einer Person bei grenzüberschreitendem Arbeiten keine Betriebsstätte begründet, wenn diese

  • in einem 1-Jahreszeitraum
  • weniger als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit
  • für das Unternehmen am Ort des anderen Vertragsstaates tätig ist.

Aus deutscher Sicht kann dieser Kommentar nicht ohne Weiteres auf alle Fälle angewendet werden, entfaltet aber dennoch eine Indizwirkung zur Beurteilung solcher Fälle.

Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Website zum grenzüberschreitenden Arbeiten.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.