Grundsätzlich darf jedes Einzelhandelsgeschäft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 verkaufen. Wer Feuerwerkskörper erstmals verkaufen will, muss dies mindestens 2 Wochen vorher der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebs, der Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Diese Anzeige muss nur einmalig gemacht werden. Wechselt allerdings die Leitung eines Geschäfts, muss dies die Behörde erfahren.