Was bedeutet die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU für Unternehmen?
Seit wann gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?
Seit dem 01.01.2023 gilt die eAU verpflichtend für alle Arbeitgeber. Zuvor lief bereits eine Pilotphase.
Für welche Arbeitnehmer gilt die eAU?
Das System der elektronischen Krankschreibung besteht für den Regelfall der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers durch einen Kassenarzt.
In anderen Konstellationen muss der Arbeitnehmer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen. Dies gilt insbesondere für:
- privat krankenversicherte Arbeitnehmer
- Minijobber in Privathaushalten
- Bescheinigung von Ärzten, die nicht der vertragsärztlichen Versorgung angehören. Das sind zum einen Privatärzte, aber auch Ärzte im Ausland.
- Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes
Wie läuft die elektronische Krankschreibung ab?
Der generelle Ablauf bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung bleibt auch nach Einführung der elektronischen Krankschreibung gleich.
Lediglich der Prozess der Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digitalisiert: Während bisher der Arzt einen gelben Schein aus Papier ausfüllte und der Arbeitnehmer diesen Schein zum Arbeitgeber trug, erfolgt zukünftig Ausstellung und Übermittlung auf elektronischem Weg.
Für die Anzeigepflicht ändert sich nichts: Sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss er den Arbeitgeber unverzüglich über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren
Falls eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, also bei Erkankung von mehr als drei Tagen oder bei vereinbarter früherer Vorlagepflicht, gilt folgender Ablauf:
- Der Arzt untersucht den Patienten (ggf. auch telefonisch).
- Der Arzt meldet der Krankenkasse die Erkrankung und die Dauer der Erkrankung auf elektronischem Wege.
- Der Arbeitgeber erhält die Informationen zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr vom Arbeitnehmer, sondern er ruft diese Daten elektronisch bei dessen Krankenkasse ab.
- Bei diesem Abruf erhält der Arbeitgeber alle Informationen, die vormals auf dem "gelben Schein" ausgewiesen waren, insbesondere zur Dauer der Erkrankung, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und ob es sich möglicherweise um die Folgen eines Arbeitsunfalles handelt.
- Der "gelbe Schein" wird nicht mehr ausgestellt oder übermittelt.
- Zusätzlich hat der Patient beim Arzt den Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Erkrankung. Damit liegt ihm weiterhin ein schriftlicher Beweis vor, so dass etwa auch bei technischen Problemen bei der Übermittlung ein Nachweis geführt werden kann. Dieses Exemplat muss der Arbeitnehmer aber nicht beim Arbeitgeber einreichen, da der Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch abrufen kann.
Was muss der Arbeitgeber beim Abruf beachten?
Arbeitgeber sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzuhalten. Das kann ebenso wie die Entgeltabrechnung natürlich auch über einen externen Dienstleister, z. B. Steuerberater, abgewickelt werden. Der Abruf funktioniert über den Datenaustausch eAU, notwendig ist das Vorhandensein einer entsprechenden Schnittstelle im eingesetzten Entgeltabrechnungsprogramm. Gängige Abrechnungssoftware dürfte diese technischen Voraussetzungen im Regelfall erfüllen.
Der elektronische Abruf ist nur mit entsprechender Berechtigung zulässig. Es muss sich um einen Arbeitnehmer des Unternehmens handeln und dieser muss bereits eine Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt haben.
Es ist nicht zulässig, Daten zur Arbeitsunfähigkeit ohne konkrete Krankmeldung abzufragen.
Sonderfall Minijobber
Auch für Beschäftigte in Minijobs gilt die elektronische Krankschreibung. In der Regel kennt der Arbeitgeber die Krankenkasse des Mitarbeitenden alledings nicht, er muss sie also spätestens bei der Krankmeldung erfragen, um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen zu können.
Tipp: Fragen Sie die Krankenkasse Ihrer Minijobber schon bei der Einstellung ab und nehmen Sie diese Information zu den Abrechnungsunterlagen.
Geht jetzt alles schneller?
Nicht unbedingt. Zum einen werden die Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen meist gesammelt am Abend an die Krankenkassen übermitteln, zum anderen kann es auch bei den Krankenkassen noch dauern, bis die Daten zur Verfügung gestellt werden. Da in der Regel eine ärztliche Krankschreibung erst nach drei Tagen erforderlich ist und noch ein Puffer für Übermittlungszeiten eingebaut werden sollte, wird empfohlen, die Abfrage erst etwa am fünften Krankheitstag vorzunehmen.
Hinzu kommt: Häufig sind in einem Unternehmen sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall müssen Arbeitgeber auch weiterhin mit der Papier-Version des "gelben Scheins" arbeiten, da Privatversicherte bisher nicht am System der eAU teilnehmen.
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