Europäischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Der europäische CO2-Grenzausgleichmechanismus (englisch Carbon Border Adjustment Mechanism/CBAM) geht mit weitreichenden Berichtsanforderungen und dem verpflichtenden Erwerb von CO2-Zertifikaten einher – und zwar für eine Vielzahl an Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe! Doch was möchte der zu Oktober 2023 in Kraft getretene CBAM eigentlich erreichen und was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Umsetzungsstand sowie den Regelungen des CBAM und geben Tipps, wie Unternehmen
Worum geht es?
Die Kosten für CO2-Ausstoß steigen in Europa stetig - geregelt wird dies über den Europäischen Emissionshandel für stationäre Anlagen und den Luftverkehr (ETS 1) sowie zukünftig für Gebäude und Verkehr (ETS 2). Der CO2-Grenzausgeichsmechanismus (CBAM) soll europäische Unternehmen befähigen, trotzdem international wettbewerbsfähig zu bleiben.
Der CBAM wirkt Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Kosten entgegen, indem er aus Drittländern in die EU eingeführte, energieintensiv hergestellte (Vor-)Produkte mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt. Der Aufpreis für die Waren ergibt sich aus der Menge an CO2-Emissionen, die das Produkt bei der Herstellung im Drittland verursacht hat und dem aktuellen CO2-Preisniveau im EU-Emissionshandel. Im Drittland ggf. bereits bezahlte CO2-Steuern werden bei der Bestimmung des Aufpreises individuell berücksichtigt.
Als zuständige nationale Behörde wuurdie die Deutsche Emissionshandelsstelle ( DEHSt) benannt.
Welche Unternehmen und Produkte sind verpflichtet, am CBAM teilzunehmen?
Bislang fallen folgende Warenbereiche bei einem Import nach Europa unter den CBAM:
- Aluminium
- Düngemittel
- Elektrizität
- Eisen und Stahl
- Wasserstoff
- Zement
- sowie z. T. vor- und nachgelagerte Produkte, z. B. aus Eisen und Stahl
Eine genaue Auflistung der betroffenen Produkte auf Basis der beim Import verwendeten Warennummern/Zolltarifnummern können dem Anhang I der CBAM-Verordnung ( Verordnung (EU) 2023/956 ab Seite 39) entnommen werden.
Seit Januar 2026 gilt außerdem eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Ware pro Einführer und Jahr.
Eine zukünftige Erweiterung des CBAM auf zusätzliche Produkte und Sektoren durch die EU Kommisison ist bereits in Planung. Über genaue Entwicklungen halten wir Sie hier auf dem Laufenden.
Seit wann greift der CBAM und welche Pflichten gehen damit einher?
Die Übergangsphase des CBAM hat am 1. Oktober 2023 begonnen. CBAM-pflichtige Unternehmen sind seither aufgefordert, über die durch sie in die EU eingeführten und zu bepreisenden Waren zu berichten. Berichte mussten ab Q1 2024 quartalsweise eingereicht werden.
Ab 1. Januar 2026 startet die Regelphase. Dann dürfen nur noch Unternehmen mit einem
Status als zugelassener Anmelder CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren. Um diesen Status zu erreichen, müssen Unternehmen einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das EU-Zollportal stellen.
Wie setzen Unternehmen die CBAM-Anforderungen um?
Folgende Schritte empfehlen sich, um die Anforderungen gemäß CBAM-Verordnung im eigenen Unternehmen effizient und anforderungskonform umzusetzen.
1. Feststellung der eigenen Betroffenheit:
- prüfen, ob eine grundsätzliche Einfuhrtätigkeit besteht und, falls ja,
- prüfen, ob entweder das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" oder eine "Aktive Veredelung" durchgeführt wird und, falls ja
- prüfen, ob die Warennummer, die während des Import-Verfahrens beim Zoll angegeben wird, in der CBAM-Verordnung gelistet ist.
Ist die Warennummer schließlich gelistet, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am CBAM. Es gilt eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen importierter CBAM-Pflichtiger Jahre pro Einführer und Jahr. Zuständig für den CBAM-Prozess ist das Unternehmen, welches betroffene Produkte erstmals in die EU einführt.
Die Kommisison hat außerdem ein Excel-Template für die Prüfung der eigenen Betroffenheit erstellt ( CBAM Self Assessment Tool).
2. Antrag auf Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
Sollte die Prüfung eine CBAM-Betroffenheit ergeben, gilt es dann den Status als zugelassener Anmelder CBAM-pflichtiger Ware zu erhalten. Ab 1. Januar 2026 - dem Start der CBAM-Regelphase - ist dies Voraussetzung für den Import CBAM-pflichtiger Ware in die EU.
Die Anmeldung erfolgt über das CBAM-Register. Hier gelangen sie zur Anleitung und zum Portal.
3. Erstellung CBAM-Bericht
Die EU hat im Juni 2023 eine Durchführungs-Verordnung veröffentlicht, welche die Bestimmungen zu den Inhalten und Berechnungsmethoden der Berichte näher definiert. Die Verordnung stellt Ihnen die EU-Kommission hier zur Verfügung. Die Regelungen sind komplex, teils wenig praxistauglich bzw. mit erheblichem Aufwand für die Unternehmen für die Datenbeschaffung verbunden.
- Erheblicher Aufwand: Da über alle eingeführten (Vor-)Produkte einzeln und nach Bezugsfirma separat berichtet werden muss, steht ein erheblicher Aufwand für die Kommunikation und Datenbeschaffung bei den Zulieferern in Drittländern dahinter.
- Abgefragte Datenpunkte: Es werden rund 230 Kategorien abgefragt, von denen einige vielfach aufgeführt werden müssen - je nach dem, wie viele im CBAM gelistete Waren Sie aus wie vielen Ländern und vor Ort von wie vielen verschiedenen Lieferanten beziehen.
- Emissionsmengen: Hinzu kommt die Berechung der verursachten Emissionen bei der Herstellung im Drittland. Darin fließen die Emissionsangaben Ihrer Zulieferer und Stückzahl des bezogenen Gutes, der aktuell geltende CO2-Preis im EU-Emissionshandel sowie der CO2-Preis im Drittland (falls vorhanden) ein. Erste Details zur Berechnung fasst das Umweltbundesamt gut zusammen (auf Englisch). Weitere Infos siehe unten (Abschnitt "Wo Sie unterstützung bekommen").
- Pro Warentyp und Produktionsstätte müssen entweder „nur“ die direkten bei der Herstellung in dieser Stätte anfallenden Emissionen ermittelt werden oder auch indirekte (vorgelagerte) Emissionen.
- Schließlich muss der notwendige CO2-Preisaufschlag je nach Land im Abgleich mit dem EU-CO2-Preis im Emissionshandel ermittelt werden.
4. Abgabe CBAM-Bericht
Die finale Abgabe des CBAM-Berichts läuft ebenfalls über das CBAM-Register. Die zukünftig fällige jährliche Erklärung muss bis zum 30. September des Folgejahres abgegeben werden. Für das Berichtsjahr 2026 ist die Frist also der 30. September 2027.
Zertifikatekauf: Welche Kosten und Prozesse kommen auf betroffene Unternehmen zu?
Ab 2027 müssen rückwirkend für die Importe des Jahres 2026 Zertifikate erworben werden - und zwar ein Zertifikat pro Tonne Emission. Die individuellen Kosten, die Unternehmen durch den CBAM zu tragen haben werden, werden stark variieren.
- Der Zertifikatepreis wird sich nach dem aktuellen durchschnittlichen Wochenpreis für Zertifikate im EU-Emissionshandel richten.
- Je nach Land, aus dem die Waren bezogen werden, können dort bereits geltende CO2-Bepreisungssysteme angerechnet werden.
- Außerdem ist die Menge an ermittelten, bei der Produktion im Drittland verursachten Emissionen ausschlaggebend. So wirken sich Bezugsfirmen, die z. B. bereits klimaschonend produzieren, positiv auf die Gesamtkosten aus. Denn die durch sie bei der Herstellung verursachten Emissionen sind geringer und somit muss der Importeur bei der Einfuhr in die EU weniger Zertifikate vorhalten.
Wie der Kaufprozess genau abläuft, ist noch unklar. Vermutlich wieder dieser über das CBAM-Register abgewickelt.
Was passiert bei Nicht-Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen?
Derzeit sind Sanktionen je nicht oder falsch angemeldeter Tonne CO2 von 10 bis 50 Euro im Gespräch. Die tatsächliche Höhe soll von verschiedenen Faktoren abhängen, wie dem Nachkommen einer Korrekturanweisung. Details sind Stand Dezember 2026 noch unklar. Wer der Anmeldung im CBAM-Register nicht nachkommt, riskiert wegen der geplanten Verknüpfung mit der eigenen EORI-Nummer außerdem abgelehnte Zollanmeldungen.
Wo Sie weitere Unterstützung finden
Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt hat einen Newsletter zu aktuellen Fragen zum CBAM veröffentlicht. Näheres dazu finden Sie hier.
Die IHK-Organisation bietet verschiedene Online-Termine an, in denen Sie sich zum aktuellen Stand des CBAM informieren und Ihre Fragen stellen können.
Von Seiten der EU Kommission gibt es außerdem folgende Hilfestellungen:
Online-Infotermine der EU zum CBAM für einzelne Branchen sowie Online-Schulungsmaterial
EU-Leitfaden zum CBAM für EU-Einführer und für Nicht-EU-Anlagen
Excel-Vorlage zur Kommunikation mit Ihren Lieferanten