Klimapolitische Instrumente wie der Emissionshandel verleihen dem CO2-Ausstoß einen Preis oder unterstützen bei der Umstellung auf emissionsärmere Prozesse und Technologien. Erfahren Sie mehr über die Funktionsweisen und Auswirkungen auf Unternehmen.

Inhalt

Weshalb ist der CO2-Ausstoß von Unternehmen reguliert?

Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Rolle der Politik ist es, als Vorbild mit eigenen Klimaschutzmaßnahmen voranzugehen und den Rahmen für eine effiziente und effektive Reduktion von Treibhausgasemissionen in Gesellschaft und Wirtschaft zu schaffen.

Klimapolitische Instrumente verleihen dazu dem CO2-Ausstoß einen Preis oder unterstützen bei der Umstellung auf emissionsärmere Prozesse und Technologien. Da Klimaschutzambitionen bislang weltweit sehr unterschiedlich sind, gibt es gleichzeitig Regelungen zum Schutz vor Verlust der Wettbewerbsfähigkeit wegen zunehmender CO2-Kosten durch die hiesige Klimapolitik.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie mehr über bestehende und diskutierte klimapolitische Instrumente, wie den Emissionshandelssystemen der EU und Deutschlands, und welche Anforderungen und Möglichkeiten sich aus diesen Instrumenten für Ihr Unternehmen ergeben.

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Europäischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Der europäische CO2-Grenzausgleichmechanismus (englisch Carbon Border Adjustment Mechanism/CBAM) geht mit weitreichenden Berichtsanforderungen und dem verpflichtenden Erwerb von CO2-Zertifikaten einher – und zwar für eine Vielzahl an Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe! Doch was möchte der zu Oktober 2023 in Kraft getretene CBAM eigentlich erreichen und was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Umsetzungsstand sowie den Regelungen des CBAM und geben Tipps, wie Unternehmen

Worum geht es?

Die Kosten für CO2-Ausstoß steigen in Europa stetig - geregelt wird dies über den Europäischen Emissionshandel für stationäre Anlagen und den Luftverkehr (ETS 1) sowie zukünftig für Gebäude und Verkehr (ETS 2). Der CO2-Grenzausgeichsmechanismus (CBAM) soll europäische Unternehmen befähigen, trotzdem international wettbewerbsfähig zu bleiben.

Der CBAM wirkt Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Kosten entgegen, indem er aus Drittländern in die EU eingeführte, energieintensiv hergestellte (Vor-)Produkte mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt. Der Aufpreis für die Waren ergibt sich aus der Menge an CO2-Emissionen, die das Produkt bei der Herstellung im Drittland verursacht hat und dem aktuellen CO2-Preisniveau im EU-Emissionshandel. Im Drittland ggf. bereits bezahlte CO2-Steuern werden bei der Bestimmung des Aufpreises individuell berücksichtigt.

Als zuständige nationale Behörde wuurdie die Deutsche Emissionshandelsstelle ( DEHSt) benannt.

Welche Unternehmen und Produkte sind verpflichtet, am CBAM teilzunehmen?

Bislang fallen folgende Warenbereiche bei einem Import nach Europa unter den CBAM:

  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Eisen und Stahl
  • Wasserstoff
  • Zement
  • sowie z. T. vor- und nachgelagerte Produkte, z. B. aus Eisen und Stahl

Eine genaue Auflistung der betroffenen Produkte auf Basis der beim Import verwendeten Warennummern/Zolltarifnummern können dem Anhang I der CBAM-Verordnung ( Verordnung (EU) 2023/956 ab Seite 39) entnommen werden.

Seit Januar 2026 gilt außerdem eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Ware pro Einführer und Jahr.

Eine zukünftige Erweiterung des CBAM auf zusätzliche Produkte und Sektoren durch die EU Kommisison ist bereits in Planung. Über genaue Entwicklungen halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Seit wann greift der CBAM und welche Pflichten gehen damit einher?

Die Übergangsphase des CBAM hat am 1. Oktober 2023 begonnen. CBAM-pflichtige Unternehmen sind seither aufgefordert, über die durch sie in die EU eingeführten und zu bepreisenden Waren zu berichten. Berichte mussten ab Q1 2024 quartalsweise eingereicht werden.

Ab 1. Januar 2026 startet die Regelphase. Dann dürfen nur noch Unternehmen mit einem
Status als zugelassener Anmelder CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren. Um diesen Status zu erreichen, müssen Unternehmen einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das EU-Zollportal stellen.

Wie setzen Unternehmen die CBAM-Anforderungen um?

Folgende Schritte empfehlen sich, um die Anforderungen gemäß CBAM-Verordnung im eigenen Unternehmen effizient und anforderungskonform umzusetzen.

1. Feststellung der eigenen Betroffenheit:

  • prüfen, ob eine grundsätzliche Einfuhrtätigkeit besteht und, falls ja,
  • prüfen, ob entweder das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" oder eine "Aktive Veredelung" durchgeführt wird und, falls ja
  • prüfen, ob die Warennummer, die während des Import-Verfahrens beim Zoll angegeben wird, in der CBAM-Verordnung gelistet ist.

Ist die Warennummer schließlich gelistet, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am CBAM. Es gilt eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen importierter CBAM-Pflichtiger Jahre pro Einführer und Jahr. Zuständig für den CBAM-Prozess ist das Unternehmen, welches betroffene Produkte erstmals in die EU einführt.

Die Kommisison hat außerdem ein Excel-Template für die Prüfung der eigenen Betroffenheit erstellt ( CBAM Self Assessment Tool).

2. Antrag auf Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder

Sollte die Prüfung eine CBAM-Betroffenheit ergeben, gilt es dann den Status als zugelassener Anmelder CBAM-pflichtiger Ware zu erhalten. Ab 1. Januar 2026 - dem Start der CBAM-Regelphase - ist dies Voraussetzung für den Import CBAM-pflichtiger Ware in die EU.

Die Anmeldung erfolgt über das CBAM-Register. Hier gelangen sie zur Anleitung und zum Portal.

3. Erstellung CBAM-Bericht

Die EU hat im Juni 2023 eine Durchführungs-Verordnung veröffentlicht, welche die Bestimmungen zu den Inhalten und Berechnungsmethoden der Berichte näher definiert. Die Verordnung stellt Ihnen die EU-Kommission hier zur Verfügung. Die Regelungen sind komplex, teils wenig praxistauglich bzw. mit erheblichem Aufwand für die Unternehmen für die Datenbeschaffung verbunden.

  • Erheblicher Aufwand: Da über alle eingeführten (Vor-)Produkte einzeln und nach Bezugsfirma separat berichtet werden muss, steht ein erheblicher Aufwand für die Kommunikation und Datenbeschaffung bei den Zulieferern in Drittländern dahinter.
  • Abgefragte Datenpunkte: Es werden rund 230 Kategorien abgefragt, von denen einige vielfach aufgeführt werden müssen - je nach dem, wie viele im CBAM gelistete Waren Sie aus wie vielen Ländern und vor Ort von wie vielen verschiedenen Lieferanten beziehen.
  • Emissionsmengen: Hinzu kommt die Berechung der verursachten Emissionen bei der Herstellung im Drittland. Darin fließen die Emissionsangaben Ihrer Zulieferer und Stückzahl des bezogenen Gutes, der aktuell geltende CO2-Preis im EU-Emissionshandel sowie der CO2-Preis im Drittland (falls vorhanden) ein. Erste Details zur Berechnung fasst das Umweltbundesamt gut zusammen (auf Englisch). Weitere Infos siehe unten (Abschnitt "Wo Sie unterstützung bekommen").
  • Pro Warentyp und Produktionsstätte müssen entweder „nur“ die direkten bei der Herstellung in dieser Stätte anfallenden Emissionen ermittelt werden oder auch indirekte (vorgelagerte) Emissionen.
  • Schließlich muss der notwendige CO2-Preisaufschlag je nach Land im Abgleich mit dem EU-CO2-Preis im Emissionshandel ermittelt werden.

4. Abgabe CBAM-Bericht

Die finale Abgabe des CBAM-Berichts läuft ebenfalls über das CBAM-Register. Die zukünftig fällige jährliche Erklärung muss bis zum 30. September des Folgejahres abgegeben werden. Für das Berichtsjahr 2026 ist die Frist also der 30. September 2027.

Zertifikatekauf: Welche Kosten und Prozesse kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Ab 2027 müssen rückwirkend für die Importe des Jahres 2026 Zertifikate erworben werden - und zwar ein Zertifikat pro Tonne Emission. Die individuellen Kosten, die Unternehmen durch den CBAM zu tragen haben werden, werden stark variieren.

  • Der Zertifikatepreis wird sich nach dem aktuellen durchschnittlichen Wochenpreis für Zertifikate im EU-Emissionshandel richten.
  • Je nach Land, aus dem die Waren bezogen werden, können dort bereits geltende CO2-Bepreisungssysteme angerechnet werden.
  • Außerdem ist die Menge an ermittelten, bei der Produktion im Drittland verursachten Emissionen ausschlaggebend. So wirken sich Bezugsfirmen, die z. B. bereits klimaschonend produzieren, positiv auf die Gesamtkosten aus. Denn die durch sie bei der Herstellung verursachten Emissionen sind geringer und somit muss der Importeur bei der Einfuhr in die EU weniger Zertifikate vorhalten.

Wie der Kaufprozess genau abläuft, ist noch unklar. Vermutlich wieder dieser über das CBAM-Register abgewickelt.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen?

Derzeit sind Sanktionen je nicht oder falsch angemeldeter Tonne CO2 von 10 bis 50 Euro im Gespräch. Die tatsächliche Höhe soll von verschiedenen Faktoren abhängen, wie dem Nachkommen einer Korrekturanweisung. Details sind Stand Dezember 2026 noch unklar. Wer der Anmeldung im CBAM-Register nicht nachkommt, riskiert wegen der geplanten Verknüpfung mit der eigenen EORI-Nummer außerdem abgelehnte Zollanmeldungen.

Wo Sie weitere Unterstützung finden

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt hat einen Newsletter zu aktuellen Fragen zum CBAM veröffentlicht. Näheres dazu finden Sie hier.

Die IHK-Organisation bietet verschiedene Online-Termine an, in denen Sie sich zum aktuellen Stand des CBAM informieren und Ihre Fragen stellen können.

Von Seiten der EU Kommission gibt es außerdem folgende Hilfestellungen:

Online-Infotermine der EU zum CBAM für einzelne Branchen sowie Online-Schulungsmaterial

EU-Leitfaden zum CBAM für EU-Einführer und für Nicht-EU-Anlagen

Excel-Vorlage zur Kommunikation mit Ihren Lieferanten

Europäischer Emissionshandel (EU EHS)

Hintergrund und Funktionsweise

Ein Hauptinstrument der EU bei der Verfolgung gesetzter Klimaziele ist das EU-EHS. Es zielt auf die Regulierung des Treibhausgasausstoßes des Energiesektors sowie der energieintensiven Industrie ab. Das EHS ist ein Cap-and-Trade-System. Es funktioniert nach dem Prinzip begrenzen und handeln. Es wird eine Obergrenze (Cap) für den Treibhausgasausstoß aller regulierten Anlagen in einem gewissen Zeitraum politisch festgelegt. Eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen wird dann durch die Mitgliedsstaaten an die emissionshandelspflichtigen Betriebe ausgegeben (versteigert oder kostenlos), wobei ein Zertifikat zur Emission einer Tonne CO2-Äqu. berechtigt. Durch den freien Handel nach der Ausgabe (Trade) entsteht ein Preis für Emissionen, welcher deren Reduktion anreizen soll.

Das EHS reguliert aktuell die Emissionen von ca. 10.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie, davon ‎1.732 in Deutschland und über 200 in Bayern. Es deckt rund 36 % des Treibhausgasausstoßes Europas ab. Mehr Infos gibt es beim Umweltbundesamt. Im Rahmen der vierten Handelsperiode und des EU Fit-for-55-Pakets wurde das EU EHS mehrfach novelliert, um den nun ambitionierteren CO2-Reduktionszielen Rechnung zu tragen und die Wirkung des EHS effizienter zu gestalten.

Auswirkung auf Unternehmen

Die am EHS beteiligten Unternehmen müssen ihre Emissionen dokumentieren und jährlich Bericht erstatten. Haben sie mehr emittiert als ihnen mit der Anzahl ihrer Zertifikate zugestanden hätte, müssen Zertifikate im entsprechenden Umfang nachgekauft werden. Zusätzlich werden Sanktionen pro Tonne CO2-Äqu. fällig. Tiefergehendes Wissen dazu sowie alle für teilnehmende Unternehmen relevante Infos bzgl. Entwicklungen und Fristen im EU-EHS stellt Ihnen die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt stets aktuell zur Verfügung.

Position und Beteiligung der IHK-Organisation

Die IHK-Organisation steht dem anreizbasierten Instrument des EU-EHS grundsätzlich offen gegenüber. Ein richtiges Design sollte allerdings potentiell negative Effekte auf die europäische Wettbewerbsfähigeit sowie auf das Klima selbst verhindern. So muss z. B. stets ein ausreichender Schutz vor Carbon-Leakage gegeben sein. Auf EU-Ebene sollte das EHS als wirkungsvolles Leitinstrument der EU-Klimaschutzpolitik beibehalten und büroratiearm sowie mittelstandsfreundlich weiterentwickelt werden. Dafür setzen wir uns z. B. mit unserer IHK-Klimaposition sowie den Europapolitischen Positionen des DIHK ein. Über unseren Dachverband beteiligen wir uns zudem regelmäßig an Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung des EHS.

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Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Hintergrund und Funktionsweise

Mit dem Klimapaket der Bundesregierung wurde 2019 die Einführung eines Emissionshandelssystems (nEHS) in Deutschland in den Sektoren Verkehr und Gebäude beschlossen. Es besteht zunächst zusätzlich zum EU-EHS und reguliert den Treibhausgasausstoß in den Nicht-EHS-Sektoren. Durch den EU Beschluss, ebenfalls ein Handelssystem für diese Sektoren einzuführen, wird das nEHS perspektivisch in ein europäisches System überführt.

Seit Januar 2021 bepreist das nEHS die im Verkehrs- und Gebäudesektor entstehenden Emissionen aus der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe (insb. Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Äquivalent zum EU-EHS wurde dies durch einen Handel mit Emissionszertifikaten umgesetzt. Dieser setzt allerdings nicht bei den Verbrauchern, also der direkten Emissionsquelle, sondern bei den Inverkehrbringern der Brennstoffe an.

Das nEHS ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt (in Kraft seit Dezember 2019). Dort ist z. B. festgelegt, wie sich die jährliche Menge an Emissionszertifikaten errechnet. Ab Januar 2021 gilt ein Festpreis von 25 Euro je Tonne CO2 - dieser wird bis 2025 jährlich erhöht (Stand 2024 liegt er bei 45 Euro je Tonne CO2). Der eigentliche Emissionshandel (Cap-and-Trade) beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2.

Mehr Infos zur Funktionsweise des Handels gibt ein Merkblatt der IHK-Organisation (Stand 2020) sowie aktuell und fortlaufend die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Auswirkung auf Unternehmen

Als Teilnehmer direkt betroffen vom nEHS sind die Inverkehrbringer von Kraftstoffen. Details zur Abwicklung des Handels für teilnehmende Unternehmen stellt die DEHSt stets aktuell zur Verfügung. Über indirekte Preiseffekte wirkt sich die Bepreisung zudem auf alle Endverbraucher von Kraftstoffen aus, da die Inverkehrbringer den CO2-Preisaufschlag an ihre Kunden weitergeben. Klar ist daher, dass der CO2-Preis im Verkehrs- und Gebäudesektor für sehr viele Unternehmen unmittelbar kostenwirksam ist.

Das BEHG sieht Kompensationen zum Ausgleich besonderer Härten für Unternehmen vor. Diese sind vor allem in der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) geregelt. Weitere Infos zu Entlastungsoptionen gibt die DEHSt. Seit Juli 2023 gilt die Richtlinie zur "BEHG-Härtefallkompensation". Sie soll Unternehmen, die besonders stark durch Zusatzkosten wegen des nationalen Emissionshandels belastet sind, unterstützen. Bei der DEHSt erhalten Sie alle Infos zu Antragsberechtigung und -verfahren, einen Leitfaden sowie notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Härtefallkompensation.

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CO2-Preis vs. CO2-Steuer: Regulierungsansätze weltweit

Emissionshandel oder CO2-Steuer? Die verschiedenen Instrumente zur CO2-Bepreisung werden kontrovers diskutiert. Auch in Deutschland fand vor Einführung des nationalen Emissionshandels in den Sektoren, die nicht im EU-Emissionshandel reguliert sind, eine breite öffentliche Debatte statt.

Der Emissionshandel setzt an der Menge des Treibhausgasausstoßes an und die Steuer am Preis. Während sich beim Handel mit einer vorher festgelegten Menge an Emissionszertifikaten über Angebot und Nachfrage am Zertifikatemarkt ein Preis bildet, legt eine Steuer den Preis fest. Über das Preissignal stellt sich dann eine Menge an emittierten Treibhausgasen ein. So ist bei einer Steuer der Preis vorhersehbar, die Emissionsmenge allerdings nicht. Im Emissionshandel kann hingegen eine bestimmte Treibhausgasmenge festgelegt werden, der Preis ist aber nicht so einfach kontrollierbar.

In Sachen Verfolgung der Klimaziele ist der Emissionshandel durch die Mengensteuerung präziser. Allerdings birgt dies wiederrum die Gefahr von starken (oder auch zu schwachen) Preiseffekten. Das kann sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit betroffener Wirtschaftssektoren auswirken, zu sozialen Härten führen oder eine tatsächliche Klimaschutzwirkung unterminieren. In Deutschland hat die Politik sich deshalb dafür entschieden, den mengenbasierten nationalen Emissionshandel zu Anfang mit festgelegtem Preis bzw. Preiskorridor einzuführen. Auch das blieb nicht kritikfrei, da als Konsequenz die Vorteile einer Mengensteuerung zunächst nicht greifen.

Neben der Abwägung zwischen Mengen- und Preissteuerung, hängen Wirksamkeit und Effekte des jeweiligen Instrumentes in erheblichem Maße von weiteren Faktoren ab – je nach Struktur des betrachteten Landes und genauer Ausgestaltung des Instrumentes der Wahl. Dazu zählen die entstehende Bürokratiebelastung, Kostenwirkung auf einzelne Gesellschaftsschichten und Wirtschaftssktoren, Design von Kompensatonsmechanismen, Reform bzw. Abschaffung bestehender Instrumente (vgl. Energiesteuer, EEG u. a. in Deutschland) oder ggf. Wechselwirkungen mit diesen, tatsächliche Klimaschutzwirkung, praktisch vorhandene technologische Alternativen bzw. Flankierung des Bepreisungsinstrumentes mit entsprechenden Förder- und Innovationsprogrammen oder Verwendung der Bepreisungseinnahmen – um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

CO2-Bepreisungsansätze weltweit

Ob und für welches Instrument der CO2-Bepreisung sich die Regierung eines Landes oder einer Region entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab. So wirken gesellschaftliche Aspekte, politische Gesinnung sowie die Wirtschaftsstruktur gleichermaßen auf die Entscheidungsfindung ein.

Die Weltbank zeigt in ihrem Carbon Pricing Dashboard, dass weltweit bereits rund 73 Initiativen zur CO2-Bepreisung zur Anwendung kommen oder in Planung sind. Darunter Systeme auf Länder-Ebene genauso wie in Städten oder Regionen. Zusammengenommen werden dadurch knapp ein Viertel der gesamten globalen Treibhausgasemissionen pro Jahr reguliert.

Die Herangehensweisen an die Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind dabei teils ähnlich wie in in der EU und Deutschland, teils sehr unterschiedlich. Manchmal werden auch verschiedene Instrumente kombiniert. Ein Land kann z. B. sowohl eine CO2-Steuer als auch ein Handelssystem für Treibhausgasemissionen etabliert haben. Mehr ins Detail geht der regelmäßige Weltbank-Bericht State and Trends of Carbon Pricing.

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Carbon Contracts for Difference (CCfD)

Das Ziel der Klimaneutralität für Deutschland bis 2045 und Bayern bis 2040 sowie die jeweils ambitionierten Treibhausgasreduktionsziele bis 2030 verlangen von der Wirtschaft große Anstrengungen und verursachen in der Übergangsphase hohe Kosten.

Klimaschutzverträge (KSV oder auch CCfD, für Carbon Contracts for Difference) zwischen Staat und Unternehmen können einen Teil dieser Kosten abfedern und die Wettbewerbsposition der betreffenden Betriebe erhalten. Sie sollen die Wirtschaftlichkeitslücke zwischen fossilen und klimaneutralen industriellen Prozessen schließen. Erstere sind aktuell und voraussichtlich auch noch mittelfristig kostengünstiger als klimafreundliche Alternativen.

Welche Unternehmen können wie von CCfD profitieren?

Nach intensiven Debatten einigte sich die Regierung auf das Gerüst für ein Förderprogramm durch CCfD. Die ersten Ausschreibungen für den Abschluss eines CCfD mit der Bundesregierung sollen noch 2023 geschaltet werden. Alle Infos und Neuigkeiten zu Antragsoptionen gibt das Bundeswirtschaftsministerium.

Anfang Juni 2023 startete die Vorbereitungsphase für die erste Ausschreibungsrunden und wurde am 8. August abgeschlossen. In diesem Zeitfenster konnten sich Unternehmen für das Gebotsverfahren für Klimaschutzverträge beim BMWK anmelden. Zugangsberechtigt waren alle Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse, die unter die Branchen des EU-Emissionshandels fallen und mindestens 10 Kilotonnen Treibhausgasausstoß pro Jahr verursachen. Alle Infos zum Verfahren und zu den weiteren Schritten finden Sie auf den Seiten des BMWK.

Arbeit und Position der IHK

Die IHK-Organisation setzte sich im Erarbeitungsprozess des CCfD-Instrumentes für eine transparente, mittelstandsfreundliche und technologieoffene Gestaltung ein. Gemeinsam mit der DIHK begleitete die IHK München die Entwurfsfassungen des Bundesministeriums. Die Positionierung der IHK München zu CCfD finden Sie hier: IHK-Position Klimaschutzverträge

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Sektorleitlinien für Klimaschutz bei Exportkredit- und Investitionsgarantien

Im Rahmen der Klimastrategie für die Außenwirtschaftsförderung hat die Bundesregierung neue klimapolitische Sektorleitlinien beschlossen. Diese dienen dazu, Bewertungskriterien für die Gewährung oder Ablehnung von staatlichen Exportkredit- (EKG) sowie Investitionsgarantien (DIA) bei Auslandsgeschäften im Einklang mit der Bundesklimastrategie zu definieren. Die neuen Kriterien gelten seit November 2023. Informationen dazu sowie einen Check, ob Ihr Auslandsgeschäft nach den neuen Standards als förderwürdig eingestuft wird, finden Sie hier.

Hintergrund: EKG und DIA

Die Garantieinstrumente des Bundes bieten Schutz für Exporteure, Investoren und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen bei Geschäften im Ausland. Sie ermöglichen oder erleichtern den Markteintritt und tragen dadurch entscheidend zur Diversifizierung von Absatzmärkten bei. Sie interessieren sich für die Inanspruchnahme eines Garantieinstrumentes zur Absicherung Ihrer Auslandsaktivitäten?

Informieren Sie sich ier über die Möglichkeiten und Konsitionen von Exportkreditgarantien oder Investitionsgarantien. Zudem bietet unser IHK-Ratgeber Außenhandelsförderung & -finanzierung nützliche Informationen und Tipps rund um Ihr Auslandsgeschäft.

Klimaschutzkriterien: Was die neuen Sektorleitlinien für Unternehmen bedeuten

Die an der EU-Taxonomie orientierten neuen klimapolitischen Leitlinien für die Vergabe von EKG und DIA betreffen die Schlüsselsektoren Energie, zivile Luft- und Schifffahrt, PKW und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Metall- und Chemieindustrie. Sie definieren detailliert, welche Export- bzw. Investitionsprojekte in diesen Sektoren zu welchen Konditionen förderungsfähig sind und welche Projekte künftig von einer staatlichen Deckung ausgeschlossen sind, da sie nicht den gesetzten Ansprüchen an den Schutz des Klimas genügen.

Die Sektorleitlinien sehen drei Kategorien vor:

  • Projekte der grünen Kategorie erhalten attraktivere Deckungskonditionen.
  • Für Projekte der weißen Kategorie bleiben die Konditionen unverändert.
  • Für Projekte der roten Kategorie gilt ein Deckungsausschluss.

Weitere Informationen zu den Kategorien und der Einstufung Ihres Auslandsvorhabens finden Sie hier. Für den Großteil der Auslandsgeschäfte soll sich durch die neuen Kriterien nichts verändern, teils soll es sogar zu Erleichterungen bzw. besseren Konditionen kommenkommen. Dennoch sollten Sie bei Inanspruchnahme von staatlichen Garantien für Ihre Export- oder Investitionsvorhaben etwas mehr Zeit und Aufwand zur Befassung mit den neuen Kriterien sowie für Beantragung und Bewilligng eingeplant werden. Die DIHK berichtete hier zum Beschluss der neuen Leitlinien.

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