Der Unionszollkodex (UZK) regelt mit den Durchführungsvorschriften die Basis des europäischen Zollrechts. Am 27. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union ein Teilverhandlungsmandat zur Reform des Unionszollkodex (UCC) angenommen. Damit ist der Weg frei für die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über zentrale Elemente einer tiefgreifenden Zollreform. Ziel ist ein zukunftsfestes, digitalisiertes und einheitlicheres Zollsystem in der EU, das den gestiegenen Anforderungen des internationalen Handels gerecht wird (EU-Zollreform).

Unionszollkodex und seine Rechtsakte

Der UZK ermöglicht eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken. Datenbanken zum Ablauf des Jahres 2025 erfolgen. Daher wurden zusätzlich zu den oben genannten Rechtsakten die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank in einem Übergangsrechtsakt festgelegt, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (TDA "transitional delegated act").

Über Ergänzungen und/oder Änderungen der Verordnungen informiert der deutsche Zoll bzw. die Europäische Kommission.

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EU-Zollreform

Die Europäische Union plant eine grundlegende Neugestaltung des Zollwesens. Mit der EU-Zollreform verfolgt die EU das Ziel, ein zentralisiertes und vollständig digitalisiertes Zollsystem zu schaffen, das auch den modernen Anforderungen des globalen Handels gerecht wird.

Eine Europäische Zollbehörde (EU Customs Authority) soll künftig die Koordination im Zollwesen stärken ud stellt ein zentrales Element der Zollreform dar. Sie wird insbesondere das Risikomanagement auf EU-Ebene unterstützen, die Krisenkoordination übernehmen und den Betrieb des neuen EU-Zolldaten-Hubs sicherstellen. Die Zollbehörde soll damit als Steuerungsinstanz agieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen.

Ein weiteres zentrales Elemente der Reform ist die Einrichtung eines EU-Zolldatenzentrums (EU-Zolldaten-Hub). Hier sollen künftig alle relevanten Daten zentral gesammelt, analysiert und verwaltet werden. Dieses Datenzentrum bildet das Herzstück der neuen digitalen Zollarchitektur und soll sowohl den Zollbehörden als auch der Wirtschaft verlässliche und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus sieht die EU-Zollreform die Einführung des Trust & Check Trader vor. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bisherigen AEO-Status. Trust & Check Trader und AEO sollen nebeneinander bestehen bleiben. Unternehmen müssen sich jedoch für einen Status entscheiden. Die Vorteile des Trust & Check Tarders sind weitreichender, gehen jedoch mit hohen Anforderungen an die Unternehmen einher. Diese müssen einen hohen Digitalisierungsgrad nachweisen und den Zollbehörden Echtzeit-Zugriff auf ihre IT-Systeme gewähren.

Wichtige Meilensteine der EU-Zollreform:

2028

  • Aufnahme der Arbeit der neuen EU-Zollbehörde (Standort noch nicht final entschieden)
  • Inkrafttreten neuer Regelungen für den Internethandel
  • Start des EU Customs Data Hub für den E-Commerce-Sektor

2032

  • Der EU Customs Data Hub wird für alle Wirtschaftsbeteiligten geöffnet
  • Einführung des Trust & Check Trader-Status als EU-weiter Standard
  • Verpflichtende Nutzung des Data Hubs für T&C-Trader

2038

  • Der EU Customs Data Hub wird verpflichtend für alle Unternehmen in der EU
  • Ablösung vieler nationalen Zollbewilligungen (z. B. ZA, EA, ZE etc.)

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.

Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:

  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC)
  • AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEOS)
  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)

Zu den Vorteilen eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte zählen u.a. :

  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Verfahren "Anschreibung in der Buchführung"
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit reduziertem Betrag für entstandene Zollschulden (Zahlungsaufschub)

Vereinfachte Abwicklung im Ausland (AEOS)

Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des AEO ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.

Der Zoll informiert umfassend zum AEO und das damit verbundene Antragsverfahren.

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