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Der Brexit erstreckt sich über einen langen Zeitraum, von dem Referendum im Juni 2016 bis zum formellen Austritt im Januar 2020, und setzt sich durch Verhandlungen über verschiedene Aspekte fort. Ein Zwischenfazit nach fast acht Jahren zeigt, dass die genauen Auswirkungen auf das Vereinigte Königreich, seine Politik und Wirtschaft weiterhin kontrovers diskutiert werden. Die Herausforderung besteht darin, dass der eigentliche Brexit während der Covid-19-Pandemie erfolgte, was die Erfassung und Einordnung der Effekte erschwerte. Daher bleiben die tatsächlichen Auswirkungen des Brexits hoch umstritten.

Besonders in den Bereichen Warenverkehr, Steuern, Dienstleistungen und technische Standards und Normen hat sich vieles mit dem Handel mit Großbritannien geändert. Wir fassen hier die wichtigsten Änderungen zusammen.

EU-Unternehmen können sich auch auf der von der britischen Regierung eingerichteten Seite in englischer Sprache informieren. Mehr ‎Informationen darüber finden Sie hier.

Aktuelles zu Großbritannien (Stand: 03.12.2025)

ETA für Einreise nach Großbritannien & Nordirland: Ab 25. Februar 2026 keine Beförderung ohne ETA

Frau hastet mit Gepäck durch Flughafen

Seit dem 2. April 2025 benötigen Besucher aus europäischen Ländern eine elektronische Reisegenehmigung (ETA), um nach Großbritannien und Nordirland zu reisen. Bisher waren die Kontrollen weniger strikt.

Ab dem 25. Februar 2026 ist eine gültige ETA für die Einreise nach Großbritannien verpflichtend – ohne elektronische Reisegenehmigung verweigern Airlines, Fähren und Eurostar die Beförderung, da die ETA vor Abreise geprüft wird.
Am einfachsten ist die Beantragung mit der "UK ETA App", die aus dem Google Play oder Apple App Store heruntergeladen werden kann. Personen ohne Smartphone können ihre ETA unter GOV.UK beantragen.
Eine ETA kostet £16 pro Antrag, erlaubt mehrere Reisen bis zu 6 Monaten Aufenthalt und ist zwei Jahre lang gültig oder bis der Reisepass des Inhabers abläuft – je nachdem, was früher eintritt.
Empfehlung: Antrag mindestens 3 Werktage vor Reise stellen. [homeoffice...log.gov.uk]
Weitere Informationen über das neue ETA-Programm finden Sie auf der offiziellen Website der britischen Regierung hier

Der neue bilaterale Vertrag zwischen Deutschland und Großbritannien eröffnet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten. Handels- und Investitionschancen stehen im Vordergrund: Verbesserte Rahmenbedingungen erleichtern den Marktzugang und fördern Kooperationen in Zukunftsbranchen wie Energie, Digitalisierung und Verteidigungstechnologie.

Auch die Förderung von Innovation und Forschung ist ein zentraler Bestandteil. Unternehmen erhalten Zugang zu gemeinsamen Forschungsprogrammen und Innovationspartnerschaften, die den technologischen Fortschritt beschleunigen.

Ein weiterer Vorteil ist die Arbeitskräftemobilität. Erleichterte Austauschprogramme und vereinfachte Regelungen für Fachkräfte machen die Rekrutierung qualifizierter Mitarbeiter einfacher und flexibler.

Im Bereich Sicherheit und Cyberkooperation ergeben sich Chancen für Unternehmen, die in IT-Sicherheit, Künstlicher Intelligenz und Cyberabwehr tätig sind. Die verstärkte Zusammenarbeit schafft neue Märkte und erhöht die Nachfrage nach innovativen Lösungen.

Schließlich profitieren Unternehmen von Energie- und Klimaprojekten. Der Vertrag fördert Investitionen in Offshore-Windenergie und die Produktion von grünem Wasserstoff – Schlüsseltechnologien für die Energiewende.

Die Einigung, der sogenannte Windsor Framework, ergänzt das bestehende Nordirland Protokoll. Neben Fragen der Zollgrenze enthält sie weitere Bestimmungen zu bisher strittigen Themen wie Mehrwertsteuer oder der Rolle des Europäischen Gerichtshofs.

Kernstück der Einigung für den Warenverkehr ist die Einführung von sogenannten grünen und roten Spuren (green and red lanes). Die Nutzung hängt vom Bestimmungsort der Waren ab.

Unternehmen sind verpflichtet, den Bestimmungsort der von ihnen transportierten Waren vorab anzugeben. Dies erfolgt über eine digitale Datenbank. EU-Behörden erhalten Zugriff auf die relevanten Daten.

Für die Einführung der neuen Maßnahmen gibt es noch keine festen Startdaten, sondern nur einen ungefähren Zeitplan:

Ab September 2023 soll das sogennanten Trusted Trader Scheme starten.

Checkliste: Was hat sich nach dem Brexit geändert?

Antwort: Ja. Großbritannien wird zollrechtlich wie ein Drittland behandelt, sodass für jede Warenausfuhr aus der EU seit 1.1.2021 eine Ausfuhranmeldung mit gültiger EORI-Nummer abgegeben werden muss. Zusätzlich sind etwaige Ausfuhrgenehmigungen (z. B. für Dual-Use-Güter) einzuholen, falls erforderlich. Auf britischer Seite ist eine Einfuhranmeldung nötig; diese übernimmt meist ein lokaler Zollagent oder Spediteur.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unsere IHK Brexit-Leitfaden für Zoll: Brexit und Zoll

Antwort: Mit dem Brexit hat sich die Umsatzsteuer-Behandlung von Waren grundlegend geändert. Innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es mit UK nicht mehr – stattdessen gelten Ausfuhren als steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Deutschland

Auf der Rechnung an Ihren britischen Geschäftskunden weisen Sie also keine deutsche Umsatzsteuer aus (sofern Sie die Ausfuhr beleg- und nachweispflichtig durchführen). Der britische Importeur muss dafür im Vereinigten Königreich Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) entrichten. Allerdings hat die britische Regierung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen das “Postponed VAT Accounting” eingeführt: Britische Unternehmen können die fällige Einfuhrumsatzsteuer sofort im eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren verbuchen und mit Vorsteuer verrechnen, statt sie an der Grenze bar zu zahlen VAT Posponed Accounting. Für den deutschen Exporteur entfällt damit die früher übliche sog. Ausgangsbescheinigung zwar nicht (Zollnachweis der Ausfuhr), aber die britische Seite hat einen Erleichterungsmechanismus.

Besonderheit Versandhandel: Für Onlinehändler und B2C-Lieferungen nach UK gelten neue Regeln. Großbritannien hat die VAT-Freigrenze für Kleinsendungen abgeschafft, d.h. jede Warensendung unterliegt der britischen Umsatzsteuer. Bei Sendungen bis 135 GBP Warenwert an Privatkunden muss der ausländische Verkäufer die britische Mehrwertsteuer direkt in der Rechnung ausweisen und selbst abführen IHK-Leitfaden Brexit und Zoll.

Antwort: Viele grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Deutschland und UK unterliegen weiterhin nicht der deutschen Umsatzsteuer, aber es kommt auf den Leistungstyp an. Für typische B2B-Dienstleistungen gilt auch nach dem Brexit meist das Empfängerort-Prinzip (§3a UStG): Wenn Ihr britischer Unternehmenskunde der Leistungsempfänger ist, findet die Leistung umsatzsteuerlich in Großbritannien statt – Sie stellen die Rechnung netto (ohne dt. USt). In diesen Fällen schuldet der britische Unternehmer die Steuer (nach britischem Recht, häufig via Reverse Charge). In der EU galt zuvor das gleiche Prinzip, sodass sich hier für B2B nicht viel ändert Merkblatt AHK Großbritannien. Ausnahmen: Bestimmte Leistungen, etwa kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Grundsstücksleistungen oder kulturelle Veranstaltungen, bestimmen sich nach speziellen Ortsregeln – hier kann der „Ort der Leistung“ in UK liegen und dann britische Umsatzsteuer auslösen.

Besondere Beachtung verdienen elektronische Dienstleistungen (E-Commerce, Software, Streaming) an Privatpersonen in UK: Diese fallen seit Brexit nicht mehr unter die EU-OSS-Regelung. Früher konnten derartige B2C-Digitalleistungen über den Mini-One-Stop-Shop der EU mit erklärt werden; jetzt müssen deutsche Anbieter, die z. B. Softwaredownloads oder Streaming an britische Endverbraucher verkaufen, unter Umständen eine britische Umsatzsteuerregistrierung vornehmen und die britische VAT an das HMRC abführen. Die Schwellenwerte und Regeln entsprechen hier den internationalen Normen (i.d.R. ab dem ersten £1 Umsatz in UK steuerpflichtig).

Antwort: Kurzfristige Geschäftsreisen sind für EU-Bürger weiterhin visumfrei möglich, aber mit Einschränkungen bei den erlaubten Tätigkeiten. Für Aufenthalte bis zu 6 Monaten können deutsche Staatsangehörige ohne Visum nach Großbritannien einreisen (mit gültigem Reisepass) – allerdings nur als Visitor (Besucher) und nicht zur Arbeitsaufnahme. Die britischen Immigration Rules enthalten eine Liste “Permitted Activities” für Geschäftsbesucher Artikel GTAI dazu. Erlaubt sind z. B. die Teilnahme an Meetings, Vertragsverhandlungen, Messen oder kurzfristigen Schulungen. Neuere Anpassungen der britischen Regeln haben diese Geschäftsreisemöglichkeiten sogar leicht erweitert: So darf im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (Kategorie PA5) künftig auch gelegentlich beim Kunden vor Ort gearbeitet werden, was zuvor nicht gestattet war.

Ebenfalls von praktischer Bedeutung ist die Kategorie PA7 „Manufacture and Supply of Goods“, die es erlaubt, eigene gelieferte Maschinen oder Anlagen vor Ort in Betrieb zu nehmen oder zu warten – hierfür ist die Besucherroute ausreichend, solange gewisse Bedingungen eingehalten werden Merkblatt Arbeitnehmerentsendung.

Längerfristige oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten in UK erfordern hingegen ein Visum im Rahmen des britischen Points-Based Immigration System. Wer also in UK eine lokale Anstellung antreten will oder für mehr als 6 Monate entsendet wird (und nicht unter die Besucherkategorien fällt), muss vorab ein entsprechendes Arbeitsvisum (z. B. Skilled Worker Visa, Intra-Company Transfer, o. ä.) beantragen. Die Hürden dafür sind nach Brexit eher höher geworden: Oft sind Mindestgehälter vorgeschrieben und es fallen zum Teil erhebliche Visagebühren und Abgaben (Immigration Health Surcharge) an GTAI-Artikel dazu. Bayerische Firmen sollten das bei der Personalplanung berücksichtigen. Fachkräfte aus der EU sind zwar weiter willkommen, aber der bürokratische Aufwand ist deutlich größer als vor Brexit.

Antwort: Auch nach dem Brexit gibt es eine Sozialversicherungs-Koordinierung zwischen der EU und UK. Im Handels- und Kooperationsabkommen ist vereinbart, dass vorübergehend entsandte Mitarbeiter weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert bleiben können (ähnlich wie innerhalb der EU). Deutschland und UK haben hierzu ein Abkommen geschlossen, das den Status Quo weitgehend erhält. Praktisch heißt das: Wenn Sie einen Arbeitnehmer bis zu 24 Monate nach UK entsenden, kann er auf Antrag in der deutschen Sozialversicherung verbleiben, und Sie lassen sich das durch eine A1-Bescheinigung bestätigen – diese gilt in UK als Nachweis, dass keine britischen Beiträge gezahlt werden müssen. Die deutschen Krankenkassen (bzw. die DVKA) stellen wie gehabt die Bescheinigung aus Information DVKA. Wichtig ist, dass keine andere Person für den gleichen Job direkt zuvor entsandt war (sonst zählt es als Verlängerung). Für längere Entsendungen über 24 Monate müssten individuelle Lösungen gefunden werden.

Antwort: Grundsätzlich plant Großbritannien, die UKCA-Kennzeichnung („UK Conformity Assessed“) langfristig als Pflichtkennzeichnung für weite Teile des britischen Markts einzuführen. Allerdings wurden die Übergangsfristen in den letzten Jahren mehrfach verlängert, weil viele Unternehmen in der Praxis weiterhin CE-konforme Produkte in den britischen Markt einführen. Für eine Vielzahl von Industriegütern akzeptiert die britische Regierung die CE-Kennzeichnung vorerst weiter, teilweise sogar unbegrenzt. Einzelne Produktgruppen – z. B. Medizinprodukte, Bauprodukte oder Maschinen – unterliegen jedoch speziellen Übergangsregelungen.Antwort:
Grundsätzlich plant Großbritannien, die UKCA-Kennzeichnung („UK Conformity Assessed“) langfristig als Pflichtkennzeichnung für weite Teile des britischen Markts einzuführen. Allerdings wurden die Übergangsfristen in den letzten Jahren mehrfach verlängert, weil viele Unternehmen in der Praxis weiterhin CE-konforme Produkte in den britischen Markt einführen. Für eine Vielzahl von Industriegütern akzeptiert die britische Regierung die CE-Kennzeichnung vorerst weiter, teilweise sogar unbegrenzt. Einzelne Produktgruppen – z. B. Medizinprodukte, Bauprodukte oder Maschinen – unterliegen jedoch speziellen Übergangsregelungen. Using the UKCA marking - GOV.UK

Für Unternehmen bedeutet das:

  • England, Schottland, Wales → UKCA ist das langfristige Ziel, CE teils weiterhin gültig.
  • Nordirland → CE bleibt uneingeschränkt gültig (wegen des Windsor Framework).

Trotz verlängerten Fristen empfiehlt die AHK Großbritannien, technische Dokumentationen schrittweise an UK-Anforderungen anzupassen, da sich britische Normen (BS) zunehmend von EU-Normen (EN) unterscheiden können.

Antwort: Das hängt vom Produkttyp und der eigenen Präsenz im Vereinigten Königreich ab. Wenn ein bayerisches Unternehmen keine Niederlassung in UK hat, kann für bestimmte Produkte ein britischer Bevollmächtigter (Authorised Representative) oder eine „UK Responsible Person“ verpflichtend sein.

Dies betrifft insbesondere:

  • Maschinen
  • Medizinprodukte
  • Elektrogeräte & EMV
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Bauprodukte

Der britische Vertreter übernimmt u. a.:

  • Prüfung der technischen Unterlagen
  • Aufbewahrung der Konformitätserklärung
  • Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden

GTAI und die AHK London empfehlen Unternehmen, bereits heute zu prüfen, ob bestehende CE-Dokumentationen ausreichen oder ob zusätzliche britische Stellen („UK Approved Bodies“) beteiligt werden müssen.

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