Nachweis der Sachkunde
Die Erlaubnispflicht für Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen erstreckt sich auf Personen, die bei der Beratung und Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen mitwirken sowie in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind.
Personen, die keine der Sachkundeprüfung zur/zum Fachfrau/Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK gleichgestellte Berufsqualifikation haben, müssen eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen.
Grundsätzlich erfolgt keine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater wie bei der Finanzanlagevermittlung nach § 34 f Gewerbeordnung.