Wichtig: Klage gegen Kündigung innerhalb von drei Wochen
Da ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG in der IHK München nicht errichtet ist, können Auszubildende und Ausbildende bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung das zuständige Arbeitsgericht direkt anrufen.
Sollte eine Kündigung Streitgegenstand sein, weisen wir Sie auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hin. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.