Nachteilsausgleich
Bei Nachweis einer Behinderung ist ausschließlich die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach SGB IX möglich: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich soll bei Vorliegen von Behinderungen, die nicht die geprüften Befähigungen betreffen, aber den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erschweren und die in der Prüfung sowie im angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ermöglichen, dass der behinderungsbedingte Nachteil ausgeglichen wird. Damit soll die Chancengleichheit gewährt werden.
Psychische Störungen (wie z. B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z. B. Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss zusammen mit den aktuellen fachärztlichen Nachweisen bis zum Anmeldeschluss vollständig bei der IHK für München und Oberbayern eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr geprüft, verbeschieden und ggf. gewährleistet werden!
Das Antragsformular und weitergehende Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie unter
Informationen zum Nachteilsausgleich