Elternzeit: Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis
Oftmals folgt eine Elternzeit auf die Zeit des Mutterschutzes. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG). Bei Mehrlingen (Zwillinge, Drillinge) besteht der Anspruch auf Elternzeit pro Kind.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG). Die Elternzeit kann auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit zu absolvieren. Am regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts.
Auswirkungen auf die Berufsausbildung
- Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit; diese wird nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Ausbildung in Teilzeit bzw. Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Arbeitszeit für jedes Elternteil, das Elternzeit nimmt, 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 BEEG).
- Die IHK für München und Oberbayern ist als zuständige Stelle rechtzeitig vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungsdauer durch die Elternzeit zu informieren.
- Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit.