Welche Bestimmungen gelten, wenn Auszubildende während der Ausbildung schwanger werden – und was gilt es zu beachten?

Schwangerschaft in der Ausbildung

Pflichten der Auszubildenden

  • Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
  • Der Betrieb kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes

  • Freistellung der Auszubildenden für ärztliche Untersuchungen

Veränderungen am Arbeitsplatz

  • Der Ausbildungsbetrieb muss den betreffenden Arbeitsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen.
  • Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z. B. durch Staub, Gase, Dämpfe u. ä.) ausgesetzt sind, beschäftigt werden.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen darüber hinaus nicht mit Mehrarbeit oder mit Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 MuSchG, Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).

Beschäftigungsverbot

  • Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie in den acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) – der sogenannte Mutterschutz.
  • Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung besteht.
  • Der ausbildende Betrieb muss während dieser Zeit die Ausbildungsvergütung weiterzahlen.

Auswirkungen auf die Berufsausbildung

  • Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung, sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (§ 13 MuSchG). Der Betrieb muss lediglich den Differenzbetrag zur eigentlichen Ausbildungsvergütung zahlen (§ 14 MuSchG).
  • An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlt.
  • Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht um die Zeiten des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt). Das Ausbildungsverhältnis kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der zuständigen Stelle, der IHK für München und Oberbayern, verlängert werden (Formular “ Mitteilung über die Dauer der Elternzeit “), wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
  • Betriebliche und behördliche Beschäftigungsverbote sind jedoch immer als Fehlzeiten zu berücksichtigen und können zu einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses führen.
  • Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG)

Elternzeit: Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis

Oftmals folgt eine Elternzeit auf die Zeit des Mutterschutzes. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG). Bei Mehrlingen (Zwillinge, Drillinge) besteht der Anspruch auf Elternzeit pro Kind.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG). Die Elternzeit kann auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit zu absolvieren. Am regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts.

Auswirkungen auf die Berufsausbildung

  • Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit; diese wird nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Ausbildung in Teilzeit bzw. Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Arbeitszeit für jedes Elternteil, das Elternzeit nimmt, 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 BEEG).
  • Die IHK für München und Oberbayern ist als zuständige Stelle rechtzeitig vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungsdauer durch die Elternzeit zu informieren.
  • Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit.