Hand, die Zahnräder hält

Ratgeber

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)

Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können für ihre Projekte steuerliche Förderung erhalten. Hier erfahren Sie, was die Forschungszulage bietet und wie Sie sie beantragen.

Aktuelles:

Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde ab 28. März 2024 von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht und wird ab 1. Januar 2026 nochmals auf 12 Mio. Euro angehoben.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für forschende Unternehmen aufgeführt ( Wachstumschancengesetz 2024 und Investitions-Sofortprogramm 2025): Erweiterung der Förderung:

  • Die förderfähigen Kosten für Auftragsforschung werden von zuvor 60 % auf nunmehr 70 % erhöht.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde von 4 Mio. auf 10 Mio. Euro angehoben und wird ab dem 1. Januar 2026 nochmals auf 12 Mio. erhöht.
  • Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 % der förderfähigen Aufwendungen und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich auf Antrag der Fördersatz auf 35 %.

Damit ergeben sich folgende Höchstbeträge:

– bis 27. März 2024: maximal 1 Mio. € pro Unternehmen und Jahr,

– seit 28. März 2024: maximal 2,5 Mio. € (bzw. 3,5 Mio. € bei KMU),

– ab 1. Januar 2026: maximal 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. € bei KMU).

Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde (Eigenleistung) wurde schon von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben und steigt ab 1. Januar 2026 weiter auf 100€ je Arbeitsstunde. Die Eigenleistung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (§ 3 Abs. 3 FZulG) gilt nur für bestimmte Personengruppen:

Einzelunternehmer: Sie können ihre eigene persönliche Arbeitszeit für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Eigenleistung geltend machen.

Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft (z. B. Gesellschafter einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG): Hier gilt die Eigenleistung, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Gesellschafter für Tätigkeiten im FuE-Vorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhält.

Die Obergrenze für die maximal anrechenbaren Arbeitsstunden bleibt unverändert bei 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Forschungszulagengesetzes (FZulG).

  • Ab 2026 wird zusätzlich zu den bisherigen förderfähigen Aufwendungen (z. B. Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung) auch eine Pauschale für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (Gemeinkostenpauschale von 20 %) auf die förderfähigen direkten Projektkosten eingeführt. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben.

Die förderfähigen Gemein- und Betriebskosten werden pauschal mit 20 % angesetzt.Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen:.

Dazu zählen insbesondere:

  • Personalkosten für Arbeitnehmer

  • Aufwendungen für Auftragsforschung

  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern

  • bestimmte Fremdleistungen

Beispiel:

Hat ein Unternehmen im Jahr 2026 förderfähige Aufwendungen von 100.000 € (z. B. für Personal, Eigenleistungen und Auftragsforschung), kann es zusätzlich 20.000 € als pauschale Gemein- und Betriebskosten ansetzen.

Die förderfähigen Aufwendungen erhöhen sich damit auf insgesamt 120.000 €, auf die dann der Fördersatz (25 % bzw. 35 % bei KMU) angewandt wird.


  • Die Forschungszulage wird im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Die neue Regelung zum Vorauszahlungsverfahren gilt seit dem 01.01.2025.
  • Abschreibungen auf Sachinvestitionen förderfähig
    Neben Personal- und Auftragsforschungskosten können auch Abschreibungen auf Sachinvestitionen in die Forschungszulage einfließen:
    Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, ist es möglich, die Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Forschungszulage einzubeziehen. Unter welchen Voraussetzungen Abschreibungen des Anlagevermögens förderfähig sind, lesen Sie weiter unten im Text.
    Die BSFZ prüft für jedes Wirtschaftsgut, ob es für die Umsetzung des jeweiligen FuE-Vorhabens notwendig ist. Dementsprechend werden im Antragsformular zusätzliche Abfragen ergänzt. Zudem ist der tabellarische Arbeitsplan eines Vorhabens nun zwingend im Menüpunkt „3.3.1 - Tabellarischer Arbeitsplan“ zu erstellen – das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.

Inhalt

Was ist das Ziel der Forschungszulage und wer wird gefördert?

Was ist das Ziel der Forschungszulage?

  • Ziel der Forschungszulage ist es, Unternehmen bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen und Innovationskraft zu stärken.
  • Für eigenbetriebliche FuE (Forschung und Entwicklung) werden bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen (bestimmte FuE-bezogene Löhne und Gehälter sowie Zukunftssicherungsleistungen) gefördert. Diese Förderung kann für KMUs auf 35 % erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
  • Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) werden pauschal 70 % (seit 28.03.2024; zuvor 60 %) des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
  • Ab dem 1. Januar 2026 wird zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die förderfähigen direkten Projektkosten gewährt (§ 3 Abs. 3b FZulG n. F.). Dadurch können auch allgemeine Projektkosten (z. B. Verwaltung, Infrastruktur) ohne Einzelnachweis gefördert werden.

Wer kann von der Förderung profitieren?

  • Alle Unternehmen
    Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Hierunter fallen auch Einzelunternehmer. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die für ertragsteuerliche Zwecke unternehmerisch tätig sind (sog. Mitunternehmerschaften), wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
  • Kooperationsvorhaben
    Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können ebenfalls förderfähig sein.
  • Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers in der EU oder den EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet. Falls sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers im EU- bzw. EWR-Ausland befindet, ist § 90 Absatz 2 AO zu beachten. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Wer kann keine Forschungszulage erhalten?

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
  • Ausnahme vom Ausschluss aus der Förderung wegen Corona
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 972/2020 vom 2. Juli 2020 hat die Europäische Kommission Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO erweitert und eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfegewährung vorgesehen. Danach durfte eine Beihilfe dann gewährt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten wurde.
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Was wird gefördert?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung),
  • industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen) oder
  • experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)

zuzuordnen sind.

Für die Begriffsbestimmung bzw. Abgrenzung der begünstigten FuE-Vorhaben gelten die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorgesehenen Kriterien (hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor.

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Fristen

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden,

  • mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen
  • oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

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Wie ermittelt sich die Förderung?

  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung beträgt die Zulage standardmäßig 25 % der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann dieser Satz seit 28. März 2024 auf 35 % erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

Förderfähige Aufwendungen (Stand 2026):

  • Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Förderfähig sind ferner (seit 28. März 2024) unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal für neue FuE Vorhaben 70 Prozent (bis 27. März 2024: 60 %) des an den Auftragnehmer geleisteten Entgelts als förderfähiger Aufwand behandelt.
  • Eigenleistungen des Unternehmers: Ab 1. Januar 2026 werden für neue FuE-Vorhaben 100 Euro je Stunde (bis 2025: 70 €) bei maximal 40 Stunden pro Woche anerkannt.•
  • Gemeinkostenpauschale: Ab 1. Januar 2026 können für neue FuE-Vorhaben zusätzlich 20 % Pauschale auf die direkten förderfähigen Projektkosten geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 3b FZulG n. F.).

Wer kann die Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen?

Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.

Dazu zählen Unternehmen,

  • die weniger als 250 Personen beschäftigen
  • und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen
  • oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Dabei zu berücksichtigen sind mögliche Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen.

Details finden sich im Anhang VO CELEX 32014R0651 DE.pdf .

Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.

Unter welchen Voraussetzungen sind Abschreibungen des Anlagevermögens förderfähig?

Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden, sind nun seit 28. März 2024 förderfähige Kosten. Dies erhöht die anrechenbaren Kosten und macht die Forschungszulage attraktiver für kapitalintensive FuE-Vorhaben.

Diese Wirtschaftsgüter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie gehören zum Anlagevermögen des Betriebs und wurden nach dem 27. März 2024 (bzw. nach dem 31. Dezember 2023 laut Regierungsentwurf) angeschafft oder hergestellt.
  • Sie werden ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet.
  • Sie sind für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und solche, für die ein Sammelposten gebildet wurde, sind von der Regelung ausgenommen (§ 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG).

Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE

  • Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage bezieht sich auf die förderfähigen Aufwendungen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres anfallen. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage dauerhaft 10 Mio. Euro. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 2,5 Mio. Euro (bzw. 3,5 Mio. Euro bei KMUs).
  • Bisher lag diese Grenze bei 4 Mio. Euro (für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandenen Aufwendungen bzw. bei 2 Mio. Euro (für bis 30. Juni 2020 entstandene Aufwendungen). Es ergab sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1 Mio. Euro (bzw. 500.000 Euro).
  • Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Überblick:

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
Zeitraum Maximale Bemessungsgrundlage pro Jahr Höhe der Forschungszulage Maximale Förderhöhe pro Jahr

Vor Juli 2020

2 Millionen Euro

25% der Bemessungsgrundlage

500.000 Euro

Juli 2020 - 27. März 2024

4 Millionen Euro

25% der Bemessungsgrundlage

1 Million Euro


(seit 28. März 2024 - 31.12. 2025)

10 Millionen Euro

25% der Bemessungsgrundlage; 35% für KMUs

2,5 Millionen Euro:
3,5 Millionen Euro für KMUs

Ab 1. Januar 2026

12 Millionen

25% der Bemessungsgrundlage; 35% für KMUs

3 Millionen Euro:
4,2 Millionen Euro für KMUs

Sonderregelung für Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen in Bezug auf erbrachte Eigenleistungen.

Ab dem 01. Januar 2026: Nachgewiesene Eigenleistungen werden bis zu 100 Euro je Arbeitsstunde anerkannt (bis 27. März 2024: 40 €, vom 28. März 2024 bis 31. Dezember 2025: 70 Euro), bei maximal 40 Stunden pro Woche.

  • Wenn die Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft (z. B. OHG, KG, GbR) vertraglich vereinbart haben, dass ein oder mehrere Mitunternehmer eine Tätigkeitsvergütung für FuE-Tätigkeiten in begünstigten Projekten erhalten, wird diese Vergütung als förderfähiger Aufwand anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich umgesetzt und klar von anderen Vergütungen abgrenzbar ist.
  • Soweit die Forschungszulage auf diese Eigenleistungen entfällt, darf sie 200.000 Euro in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen.
  • Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen (De-minimis-Begrenzung).

Bitte beachten Sie: Wenn die Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) vertraglich vereinbart haben, dass ein oder mehrere Mitunternehmer eine Tätigkeitsvergütung für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhalten, wird diese Tätigkeitsvergütung grundsätzlich als förderfähiger Aufwand betrachtet. Damit dies möglich ist, muss die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam sein, ernsthaft gewollt und tatsächlich umgesetzt werden.

Die Höhe der begünstigten Tätigkeitsvergütung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss so eindeutig und klar formuliert sein, dass die Tätigkeitsvergütung, die ein Gesellschafter für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhält, von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienst der Gesellschaft klar abgegrenzt werden kann.

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Wie ist das Procedere?‎

Der Antrag

  • Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Antrag auf Forschungszulage ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich – d.h. erstmalig im Jahr 2021.
  • Die Antragstellung beim Finanzamt erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
  • Die Antragstellung kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle in dem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten erfolgen. Je Wirtschaftsjahr ist daher nur ein Antrag auf Forschungszulage möglich.
  • Im Antrag auf Forschungszulage sind die begünstigen FuE-Vorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen so genau anzugeben, dass eine Überprüfung möglich ist.
  • Bei mehreren Betrieben oder Betriebsstätten sind diese sowie die FuE-Vorhaben jeweils einzeln zu bezeichnen.
  • Voraussetzung für den Antrag beim Finanzamt ist das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 6 FZulG, aus der die begünstigten FuE-Vorhaben ersichtlich sind (nachfolgend: FuE-Bescheinigung). Wenn sich Änderungen gegenüber diesen Angaben im Bescheinigungsverfahren nach § 6 FZulG ergeben haben, müssen die entsprechenden Angaben im Antrag auf Forschungszulage aufgeführt werden.
  • Die FuE-Bescheinigung ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu beantragen. Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren der BSFZ ist vollständig digital und wird über ein eigenes Portal der BSFZ abgewickelt. Der Antrag erfordert die Authentifizierung per ELSTER-Zertifikat. Die Bescheinigungsstelle prüft die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben ‎ und stellt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.

Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren finden sich in der sogenannten Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (in der aktuellen Fassung).

Das für die Festsetzung der Forschungszulage zuständige Finanzamt ist an die von der Bescheinigungsstelle in der Bescheinigung getroffenen Entscheidungen gebunden, soweit diese die Beurteilung des FuE-Vorhabens betreffen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass die Bescheinigung verbindlich lediglich die Feststellung enthält, ob das FuE-Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG erfüllt. Die von der Bescheinigungsstelle erteilte Bescheinigung entfaltet hingegen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang der förderfähigen Aufwendungen, die Art der Durchführung des FuE-Vorhabens oder den Zeitpunkt des Beginns oder Endes eines Vorhabens.

Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.

Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt (§7 Absatz 1 FZulG). Aufwendungen, die nach dem FZulG grundsätzlich zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden (§ 7 Absatz 2 FZulG). D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat auf ihrer Homepage https://www.bescheinigung-forschungszulage.de ein kurzes Erklärvideo rund um die Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung eingestellt.

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Wozu Elster?

Zur Antragstellung auf Forschungszulage über die BSFZ ist ein gültiges ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

  • Mithilfe des ELSTER-Zertifikats weisen Unternehmen ihre Identität gegenüber der BSFZ- nach und übertragen zugleich die im Unternehmenssteuerkonto hinterlegten Daten elektronisch.
  • Die Unternehmensidentitätsdaten werden aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen.
  • Zur Unternehmensauthentifizierung im Rahmen des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ist die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats erforderlich. Sollte Ihr Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung des Zertifikats bis zu 14 Tage dauern kann. Die Beantragung ist kostenlos.

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Achtung: Erste Antragsfristen zur Forschungszulage enden bald!

Die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Regel endet die Festsetzungsfrist somit vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Wichtiger Hinweis:

Wenn ein Unternehmen für die Jahre 2021 oder 2022 die Forschungszulage beantragen möchte, gibt es eine wichtige Frist:

Normalerweise soll der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage für 2021 bis 31.12.2025 beim Finanzamt gestellt werden. Entsprechend müsste der Antrag für 2022 bis spätestens 31.12.2026 beim Finanzamt beantragt werden.

ABER: In einem zweistufigen Verfahren haben Unternehmen zuerst eine Bescheinigung über ihr Forschungsprojekt bei der BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage) zu beantragen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass das Projekt förderfähig ist, und ist Vorbedingung dafür, dass in einem zweiten Schritt ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden kann.

Nun gibt es eine Erleichterung (Vertrauensschutzregelung) durch die Finanzverwaltung:

    • Wenn der Antrag auf die Bescheinigung bei der BSFZ rechtzeitig gestellt wurde (also vor Ablauf der Festsetzungsfrist, z. B. bis 31.12.2025 für 2021),
    • dann kann der Antrag auf die eigentliche Zulage (beim Finanzamt) auch noch bis zu zwei Jahre nach Erhalt der Bescheinigung nachgeholt werden.

Das bedeutet: Falls jemand die Forschungszulage noch nicht beantragt hat, aber rechtzeitig eine Bescheinigung eingeholt hat, hat er noch zwei Jahre Zeit, um den eigentlichen Antrag beim Finanzamt einzureichen.

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Beispiele für die Steuerliche Forschungsförderung

  • Beispiel 1 - Stand 2025: GmbH, eigenbetriebliche FuE
    • Eine GmbH betreibt eigenbetriebliche FuE. Für das entsprechende FuE-Vorhaben fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz) von 1,5 Mio. Euro p.a. an. Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage sind somit 1,5 Mio. Euro (maximal 10 Mio. Euro bis Ende 2025 pro Wirtschaftsjahr pro Unternehmen). Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 375.000 Euro p.a.
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 2.500.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 3.500.000 Euro für KMUs).
  • Anmerkung: Förderfähig wären ferner (seit 28. März 2024) unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden.
  • Beispiel 2 - Stand 2025: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE
    • Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.
    • Zudem erbringt der Einzelunternehmer auch Eigenleistungen in dem FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit dem FuE-Vorhaben beschäftigt ist, sind 70 Euro bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Der Einzelunternehmer kann Eigenleistungen von 250 Arbeitsstunden in dem betrachteten Jahr nachweisen (bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
    • Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage ist somit:
    • Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
    • Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 Stunden x 70 Euro/Stunde = 17.500 Euro
    • Bemessungsgrundlage gesamt: 67.500 Euro
    • Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 16.875 Euro (25% von 67.500 Euro) in diesem Jahr (bei KMU-Nachweis 35%).
    • Hinweis: Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 500.000 Euro, wenn vor 1. Juli 2020; max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben; de-Minimis-Begrenzung von 200.000 Euro bei Eigenleistungen).
  • Anmerkung: Förderfähig wären ferner (seit 28. März 2024) unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden.

Beispiel 2 – Stand 2026: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE

Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.Zudem erbringt der Einzelunternehmer Eigenleistungen im FuE-Vorhaben.

Ab 2026 sind 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Der Unternehmer kann 250 Stunden im Jahr nachweisen.Bemessungsgrundlage:

  • Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
  • Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 x× 100 € = 25.000 Euro
Gesamt: 75.000 Euro
  • Forschungszulage: 25 % von 75.000 Euro = 18.750 Euro (bei KMU 35 % = 26.250 Euro).Hinweis: Restriktionen beachten (De-minimis-Begrenzung bei Eigenleistungen: max. 200.000 Euro in drei Jahren; max. 15 Mio. € Beihilfen pro Vorhaben).
Ferner prüfen: Etwaige Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden. Zudem Anwendbarkeit von Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die förderfähigen direkten Projektkosten prüfen (FuE-Vorhaben muss nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben).

  • Beispiel 3: Auftragsforschung
    • Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein Unternehmen mit der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,4 Mio. Euro (70% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage 350.000 Euro (25% von 1,4 Mio. Euro), bei KMU-Nachweis 35%.
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.200.000 Euro p.a pro Unternehmen, max. 20 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).

  • Beispiel 3 - Stand 2025: Auftragsforschung

Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein Unternehmen mit der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,4 Mio. Euro (70% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage 350.000 Euro (25% von 1,4 Mio. Euro), bei KMU-Nachweis 490.000 Euro (35% von 1,4 Mio. Euro).

Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.200.000 Euro p.a pro Unternehmen, max. 20 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).

Beispiel 3 (Stand 2026): Auftragsforschung• Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein Unternehmen mit Geschäftsleitung in der EU/EWR.

Dafür fällt ein Entgelt von 2 Mio. Euro an.

Förderfähiger Aufwand = 70 % von 2 Mio. Euro = 1,4 Mio. Euro.

Forschungszulage = 25 % von 1,4 Mio. € = 350.000 Euro, bei KMU 35 % = 490.000 Euro.•

Hinweis: Auch hier gelten die allgemeinen Grenzen: seit 2026 max. 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. Euro für KMU) pro Jahr, zusätzlich die Beihilfeobergrenze von 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

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Weiterführende Informationen

Forschungszulagengesetz: gesetze-im-internet.de / FZulG

Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.

Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur steuerlichen Forschungszulage finden Sie hier.

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Zusammenfassung

Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können von der steuerlichen Forschungszulage, die zum 1. Januar 2020 eingeführt wurde, profitieren, und zwar unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Das gilt auch für Einzelunternehmer sowie für unternehmerisch tätige Personengesellschaften.

Seit 2020 wurde die Forschungszulage mehrfach verbessert:

2020: Einführung mit einer Bemessungsgrundlage von 2 Mio. €, später 4 Mio. € (max. 1 Mio. € Förderung).

2024 (Wachstumschancengesetz): Anhebung auf 10 Mio. € Bemessungsgrundlage, Erhöhung der Auftragsforschung von 60 % auf 70 %, KMU-Bonus von 35 %, Einbeziehung von Abschreibungen auf FuE-Sachinvestitionen.2025: Einführung des Vorauszahlungsverfahrens.

Ab 2026 mit Investitions-Sofortprogramm:

Weitere Anhebung auf 12 Mio. €, neuer Maximalbetrag 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. € bei KMU), Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns auf 100 €/h, Einführung einer 20 %-Gemeinkostenpauschale.

Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob sie die Möglichkeiten der Forschungszulage nutzen, da sich die Rahmenbedingungen in den letzten Jahren mehrfach zugunsten der forschenden Unternehmen verbessert haben.

Hinweise zur Projektförderung finden Sie hier.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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