Lkw-Fahrverbot nördlicher Flachgau für Transit LKWs
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, mit der für die L 102 Obertrumer Landesstraße im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird.
Das Befahren der L 102 Obertrumer Landesstraße ab dem Beginn der L 102 Obertrumer Landesstraße in Eugendorf bei ca km 0,100 bis zur Kreuzung mit der L 101 Mattseer Landesstraße in Zellhof bei ca km 17,2+180m ist für Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen verboten.
§ 2
(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs gemäß Abs 2;
2. Fahrten, die zur Beförderung von Gütern von einem Ort oder in einen Ort im Ziel- und Quellverkehrsgebiet (Abs 2) dienen, auch wenn dort nur eine Teilentladung oder Teilbeladung erfolgt;
3. Fahrten des Bundesheeres und der Feuerwehr, Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes;
4. Fahrten mit Fahrzeugen, zum und vom dauernden Standort oder Zulassungsstandort im Ziel- und Quellverkehrsgebiet (Abs 2), ausschließlich innerhalb dieses Gebietes unabhängig von der Beladung;
5. Unabhängig von Ziel und Quelle der transportierten Güter auch Fahrten mit Ziel oder Quelle im Ziel- und Quellverkehrsgebiet (Abs 2), wenn der Zweck der Fahrten mit dem Fahrzeug oder dem Lenker zusammenhängt, beispielsweise
a) wenn der Lenker nach Hause fährt, um dort rechtlich vorgesehene Ruhezeiten zu verbringen oder
b) wenn der Lenker zum Standort oder zu einem Arbeitsplatz des Unternehmens fährt, um sein Fahrzeug dort einem anderen Lenker zu übergeben oder es zur Einhaltung der rechtlich vorgesehenen Ruhezeiten abzustellen.
(2) Zum Ziel- und Quellverkehrsgebiet gehören:
1. Fahrten mit Beginn oder Ende im Land Salzburg;
2. Fahrten mit Beginn oder Ende in den politischen Bezirken Braunau am Inn, Vöcklabruck und Ried im Innkreis;
3. Fahrten mit Beginn oder Ende in den folgenden Gemeinden des Freistaates Bayern: Ering, Julbach, Kirchdorf am Inn, Kößlarn, Malching, Simbach, Stubenberg und Wittibreut.
Beide Fahrverbote gelten ab 01.04.2026
Link zur Bekanntmachung L102 hier
Link zur Bekanntmachung L104 hier