Flamme Gasherd

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Ratgeber

Gaskrise wird zur Energiekrise: Was können Unternehmen jetzt tun?

Die Energie- und Strompreise sind nach wie vor hoch. Was sollten Betriebe wissen und wie können sie selbst aktiv werden? Welche Maßnahmen treffen Bund und Land, um eine bezahlbare Energieversorgung zu sichern? Welche Härtefallhilfen sind möglich?

Aktueller Stand zur Gaslage

Die Gasversorgung in Deutschland wurde seit Beginn des Russland-Ukraine-Krieges auf eine schwere Probe gestellt. Dennoch ist es gelungen, dass die Lage soweit stabil und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist. Mittlerweile ist diese dank neuer LNG-Terminals und alternativer Bezugsquellen nicht gefährdet. Deutschland bezieht sein Gas aktuell hauptsächlich über Pipelines aus Norwegen, den Niederlanden und Belgien sowie über LNG-Terminals (13 % der Importe).

Aufgrund dieser neuen Versorgungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung am 1. Juli 2025 die Alarmstufe von Notfallplan Gas aufgehoben. Mehr als drei Jahre galten wegen der unterbrochenen russischen Gasversorgung verschärfte Vorsorgemaßnahmen. Nun sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit mehr dafür. Stattdessen trete nun wieder die erste Stufe des dreiteiligen Notfallplans in Kraft – die sogenannte Frühwarnstufe. Die Frühwarnstufe ermöglicht eine genaue Beobachtung des Gasmarkts. Es werde ein intensives Monitoring der internationalen Gasversorgung betrieben sowie ein permanentes Monitoring der Gasspeicher-Situation, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können.

Glleichzeitig werden die EU-Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, ihre Gasspeicher bis Ende 2027 zu befüllen. Das bisherige Ziel von 90 % Füllstand bleibt bestehen, muss künftig aber nicht mehr bis zum 1. November erreicht werden. Stattdessen gilt ein flexibler Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember.

Bayerische Energie-Härtefallhilfe (EHFH) für Unternehmen

Die IHK für München und Oberbayern übernahm auch in der Energiekrise eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen in Not. Wie schon in den Corona-Hilfen, war die IHK als Bewilligungsstelle für alle Anträge auf Härtefallhilfe im Freistaat Bayern eingesetzt.

Damit sollten die bisherigen Hilfen auf Bundesebene ergänzt werden. Das Programm unterstützte bis zum 31. Oktober 2023 kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen waren.

Die Nachfrage nach den Hilfen blieb deutlich unter den Erwartungen und lief dann auch wie geplant aus. Für die Unternehmen, welche die Hilfen in Anspruch genommen haben, waren diese allerdings essenziell wichtig.

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Preis- und Versorgungsengpässe: Was können Unternehmen jetzt tun?

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger empfiehlt den Unternehmen dringend, sich auf eine Mangellage einzustellen. In einem Brief an die Wirtschaft rät er unter anderem

  • Alternativen zu Gas zu suchen, beispielsweise die Wiedernutzbarmachung von Lager- oder Abfüllanlagen für Heizöl oder Flüssiggas (Fuel-Switch-Möglichkeiten).
  • Brennstoffwechsel auch bei niedertemperierter Prozesswärme.
  • Einsparungen bei der Raumwärme durch Optimierung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimanalgen oder der Warmwasserbereitstellung.

Welche konkreten Schritte können Unternehmen tatsächlich umsetzen?

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Energieverbrauch optimieren, Strom und Gas einsparen

Die beste Energie ist die, die gar nicht erst verbraucht wird. Das gilt in Zeiten der Klimawende und in der aktuellen Versorgungskrise umso mehr.

Die Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke hat eine Liste mit Kurzfristmaßnahmen zur Energieeinsparung und Energiesubstitution in Unternehmen veröffentlicht. Die Liste ist hier einsehbar.

Der IHK-Ratgeber Klimaschutz & Energiewende unterstützt Sie mit viefältigen Informationen und Angeboten beim Energie sparen und Umstellen auf Erneuerbare Energien in Ihrem Unternehmen. Der Ratgeber informiert auch über Fördermöglichkeiten, Best-Practice-Beispiele sowie Projekte und Netzwerke für Erfahrungsaustausch. Hier geht's zum IHK-Ratgeber klimaschutz & Energiewende.

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Kontakt mit Versorgungsunternehmen aufnehmen

Die individuelle Versorgungssituationen von Unternehmen variieren stark, ebenso verschieden sind die örtlichen Versorger aufgestellt, die die Energie an ihre Endkunden liefern.

IHK-Tipp:

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem Versorger auf, auch wenn die Versorgung aktuell noch gesichert ist. So können Sie Fragen direkt klären und die Versorgungslage und die Kostenentwicklung in Erfahrung bringen.

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Fuel-Switch-Möglichkeiten prüfen und frühzeitig einleiten

Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe denken Unternehmen über eine Brennstoffumstellung nach. Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Um Gasfeuerung umzurüsten, müssen

  • technische,
  • finanzielle und
  • rechtliche Hürden genommen werden.

Im Oktober 2022 hat der Bundesgesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen beschlossen. Trotzdem sollten Sie möglichst Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen beginnen. Nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Behörde, meistens die Immissionsschutzbehörde.

Wann benötigen Sie eine Genehmigung zur Brennstoffumstellung?

Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Das ist bei folgenden Anlagen der Fall:

  • Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSCHV):
    Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich.
    Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser oder Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
    - für Kohle oder Holz bei 1 Megawatt (MW),
    - für Heizöl EL und Erdgas bei 20 MW,
    - für Biogas bei 10 MW
    - für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen bei 1 MW
  • Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.
  • Eine Genehmigungspflicht kann auch bei der Lagerung von Brennstoffen eintreten. Für Flüssiggas ist das beispielsweise schon ab drei Tonnen der Fall.

Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.Auch die wesentliche Änderung einer Anlage kann genehmigungsbedürftig sein. Fällt eine Brennstoffumstellung allerdings unter eine der neuen Ausnahmemöglichkeiten, ist dies in der Regel nicht notwendig (siehe unten).Vorsicht! Auch wenn die Immissionsschutzbehörde nicht zuständig ist, kann gegebenenfalls eine Baugenehmigung oder Prüfung notwendig werden (siehe unten).

Was ist zu tun, wenn die Brennstoffumstellung nicht genehmigt werden muss?

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe (Heizöl beispielsweise bis zehn Kubikmeter) jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.

Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.

Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten beispielsweise ab einem Kubikmeter) müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung ist sechs Wochen zuvor anzuzeigen.

Flüssiggastanks müssen zudem vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Je nach Anlage sind dazu sogenannte befähigte Personen, TRF-Sachkundigen oder zugelassene Überwachungsstellen zu beauftragen.

Für beide Anlagen gelten im Fall des Brennstoffwechsels Ausnahmen (siehe unten).

Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

Welche Ausnahmemöglichkeiten wurden beschlossen?

Für den Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangel-Lage wurden mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen eingeführt. Die Gasmangel-Lage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor – dies erfolgte bereits im Juni 2022. Ausnahmeregeln können bei einem daraus begründeten Brennstoffwechsel genutzt werden, aber auch, wenn Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen fehlen oder andere Notwendigkeiten vorliegen. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Unternehmen, denen die Behörden in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Ausnahmen gewährt haben, sollten sich deshalb erneut an die zuständigen Stellen wenden.

Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:

  • Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
  • Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig. Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
  • Mit der Änderung des Energiesicherheitsgesetztes wurde eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt (beispielsweise größere Flüssiggastanks oder -tankstellen). Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
  • Vor allem für Heizöltanks wurde eine Reihe von Erleichterungen in Abweichung von der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschlossen und vom Bundesrat bestätigt:
    - Die Anzeigepflicht (§ 2 BG-V) nach § 40 Absatz 1 AwSV (6 Wochen vor Errichten oder wesentlichen Änderung) entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
    - Eignungsfeststellungen (§ 3 BG-V) können nach § 63 Absatz 1 WHG entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig und in Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.
    - Wesentliche Änderungen (§ 4 BG-V) sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich. Die Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel muss vorher bestätigt worden sein.
    - Für bereits stillgelegte Anlagen (frühere Heizöltanks) (§ 5 BG-V) soll eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage durchgeführt werden können. Die Eignungsfeststellung kann entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zu treffende Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
    - Abfüllflächen (§ 6 BG-V) können abweichend von der AwSV auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden. Allerdings muss dies auf hydrologisch günstigen Standorten und mindestens zehn Meter vom Oberflächengewässer entfernt erfolgen. Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen "in Abstimmung mit Sachverständigen" getroffen werden: Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellen von Bindemitteln, Auffangbehältern und durchgehende Überwachung. An die Tankfahrzeuge werden besondere Anforderungen gestellt (§ 7 BG-V). Diese Anlagen dürfen zudem nur für maximal zwölf Monate beziehungsweise länger nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden.
    - Wiederkehrende Prüfpflichten (§ 8 BG-V) können bis zu zwölf Monaten verschoben werden.

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