Haftungsregelung
Grundsätzlich haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden.
Die Haftung entfällt, wenn der Schnittstellenbetreiber über eine Bestätigung einer vom BZSt erteilten, gültigen USt-IdNr. des jeweiligen Händlers im Zeitpunkt der Lieferung verfügt.
Hatte der Schnittstellenbetreiber jedoch Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten seines Händlers oder hätte er dies erkennen müssen, haftet er auch dann, wenn er die Bestätigung vorlegen kann. Unabhängig davon haftet der Betreiber, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine gültige UStIDNr. des BZSt verfügt oder der Betreiber im Falle der Ausnahmeregelungen keinen Alternativnachweis vorhalten kann.
Ausführliche Informationen zur Haftung finden Sie im BMF-Schreiben vom 20. April 2021
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Neue Vordruckmuster
Das BMF hat mit zwei Schreiben vom 28. Juli 2021 neue Vordrucke im Zusammenhang mit der Haftungsregelung des § 25e UStG beim Warenhandel über Onlineplattformen veröffentlicht (TK)
und (TL)
. Es handelt sich jeweils um Vordruckmuster, die von der Finanzverwaltung für Mitteilungen gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes verwendet werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vordruckmuster
- Vordruckmuster USt 1 TK
– Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
Die Mitteilung betrifft den Fall, dass dem Finanzamt Erkenntnisse vorliegen, nach denen der Händler/Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht bzw. im Wesentlichen Umfang nicht nachkommt. Sie wird gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes abgegeben. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Rechtsgeschäften, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden (§ 25e Abs. 1 und 4 UStG), es sei denn, der Händler/Unternehmer wird bis zum vom Finanzamt vorgegebenen Zeitpunkt vom Handel über den Marktplatz ausgeschlossen. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Vordruckmuster USt 1 TL
– Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
Die Mitteilung betrifft den Fall, dass der Händler auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer registriert ist, die Finanzverwaltung aber Anhaltspunkte dafür hat, dass die Tätigkeiten jedoch tatsächlich im Rahmen eines Unternehmens erfolgen. Sie wird gegenüber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes abgegeben. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Rechtsgeschäften, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden (§ 25e Abs. 1 und 4 UStG), es sei denn, der Händler/Unternehmer wird bis zum vom Finanzamt vorgegebenen Zeitpunkt vom Handel über den Marktplatz ausgeschlossen. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.