Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Allgemeines
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht übernommen. Neu ist, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen können.
Hintergrund
Bisher konnten Unternehmen nur in ihrem eigenen Mitgliedsstaat die Kleinunternehmerregelung (nach § 19 UStG) nutzen. International tätige Unternehmen mussten sich im Ausland mit komplexen umsatzsteuerlichen Problemen auseinandersetzen.
Die neue Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) soll dies vereinfachen. Deutsche Unternehmen können nun unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten nutzen. Ebenso können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten die deutschen Regelungen in Anspruch nehmen.
Inkrafttreten
Die EU-KU-Regelung ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung möglich.
Adressatenkreis
Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und:
- grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
- deren Gesamtjahresumsatz in der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Vorteile der Sonderregelung
- Vereinfachung bei der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
- Vermeidung komplexer umsatzsteuerlicher Anforderungen im Ausland bei geringen Umsätzen.
- Zentrale Meldung der Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Registrierung und Abmeldung in Deutschland
In Deutschland ansässige Unternehmer, die die EU-KU-Regelung nutzen möchten, müssen ihre Teilnahme elektronisch über das BZSt-Onlineportal beantragen. Im Antrag kann der Unternehmer auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die nationale Regelung in Anspruch genommen werden soll.
- Registrierung: Über das BZSt-Onlineportal.
- Anmeldung: Erhalt einer KU-IdNr.
- Abmeldung: Im BZSt-Onlineportal durch ein spezielles Formular. Änderungen werden zum ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam, sofern die Änderungsanzeige nicht im letzten Monat des Quartals eingegangen ist.
Elektronische Datenübermittlung
Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung müssen elektronisch über das BZSt-Onlineportal übermittelt werden.
- Teilnahme ist seit dem 1. Januar 2025 möglich.
- Zertifikatspflicht: Für den Login wird ein Zertifikat benötigt (z.B. über "Mein ELSTER").
Pflichten
- Umsatzmeldungen: Quartalsweise Meldung an das BZSt.
- Abgabetermine: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar des Folgejahres.
- Auch Nullmeldungen sind erforderlich.
- Aufzeichnungspflichten: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
Was ist zu melden?
- Gesamte in der EU erzielte Umsätze, aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten.
- Angabe des Besteuerungszeitraums.
- Beträge sind in Euro anzugeben (Umrechnungskurse der EZB).
Ausschluss und Korrektur der Meldung
- Unternehmer können vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
- Korrekturen von Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.
EU-Kleinunternehmerportal
Die EU-Kommission hat ein Webportal zur neuen europäischen Kleinunternehmer-Regelung freigeschaltet: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu
Unter „Rechtsvorschriften – Leitfäden“ sind die Explanatory Notes in deutscher Sprache zur neuen Kleinunternehmerregelung seit 2025 zu finden. Es werden sukzessive Informationen zu den inländischen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
Über ein EU-KU-Portal können die KU-IdNr. abgefragt werden.