Sachbezugswerte 2024 und 2025
Die Sachbezugswerte (für Verpflegung oder Unterkunftsgestellung) werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst.
Sachbezugswerte kommen unter anderem in den folgenden Bereichen zur Anwendung:
- Private Nutzung eines betrieblichen KFZ
- Unentgeltliche / verbilligte Mahlzeiten
- Unentgeltliche / verbilligte Wohnung
Private KFZ-Nutzung
Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Dabei kann zwischen der 1%-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs gewählt werden. Die Aufwendungen, die auf die privaten Fahrten entfallen, stellen ein Sachbezug dar.
Zur privaten Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer klicken Sie
hier
.
Unentgeltliche / verbilligte Mahlzeiten
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer abgegeben werden (z. B. bei arbeitstäglichen Kantinenmahlzeiten), sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. Dies gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020
hingewiesen.
Der maßgebliche Monatswert für Sachbezüge für die freie Verpflegung beträgt ab 1. Januar 2025 333 Euro (313 Euro in 2024).
Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte:
- Frühstück: täglich 2,30 Euro in 2025 (bzw. 2,17 Euro in 2024)
- Mittag- und Abendessen: täglich 4,40 Euro in 2025 (bzw. 4,13 Euro in 2024)
Die Tageswerte 2024 und 2025 ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023
bzw. 10. Dezember 2024
zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer.
Bei Reisekostenabrechnungen spielen Sachbezugswerte eine Rolle, wenn der Mitarbeiter auswärts eine Mahlzeit vom Arbeitgeber erhält und keine Verpflegungspauschale erhalten kann, weil z. B. die Mindestabwesenheitszeiten des Mitarbeiters nicht erfüllt sind.
Beispiele:
Der Arbeitnehmer ist auf einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung, die der Arbeitgeber bezahlt und in der ein Mittagessen nach Abschluss des Seminars inkludiert ist. Das Seminar dauert insgesamt fünf Stunden. Mit An- und Abreisezeiten ist der Mitarbeiter von seinem Büro beziehungsweise seiner Wohnung sechs Stunden abwesend. Die Mindestabwesenheitszeiten von Überstunden für eine Verpflegungspauschale, die der Arbeitgeber steuerfrei zahlen könnte, sind nicht erfüllt. Daher muss die Mahlzeit, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während des Seminars erhalten hat, mit dem Sachbezugswert (4,13 Euro in 2024 bzw. 4,40 Euro in 2025) bewertet werden. Der Arbeitgeber hat nunmehr die Entscheidung, ob er den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil versteuert oder die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG anwendet. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Sachbezugswert. Auch kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert von weiteren Reisekosten, die der Arbeitnehmer gelten macht, z. B. Fahrtkosten zum Seminar, verrechnen.
Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten im Rahmen einer Kantinenbewirtung an, muss jede abgegebene Mahlzeit ebenfalls mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Steuerlich ist dies nur relevant, wenn die Arbeitnehmer nicht selbst für die Mahlzeiten mindestens den Wert des geltenden Sachbezugswerts, also für ein Mittagessen im Jahr 2024 4,13 Euro (bzw. 4,40 Euro in 2025), bezahlen. Hier kann der Arbeitgeber eine Durchschnittsberechnung pro Monat oder Quartal anwenden. In diesen Fällen muss sich der Arbeitgeber nur die ausgegebenen Mahlzeiten vom Kantinenbetreiber und die eingenommenen Gelder mitteilen lassen. Liegt der gezahlte Durchschnittswert vom Arbeitnehmer über 4,13 Euro im Jahr 2024 (bzw. 4,40 Euro in 2025), ist ein steuerrechtlicher Sachverhalt nicht gegeben. Liegt der Durchschnittswert vom Arbeitnehmer des gezahlten Entgelts für die Mahlzeiten in der Kantine unter dem Sachbezugswert, muss der Arbeitgeber die Differenz insgesamt pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG versteuern.
Exkurs: Sachbezugswerte für Mahlzeiten-Zuschüsse
Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von arbeitstäglichen Zuschüssen des Arbeitgebers zu Arbeitnehmer-Mahlzeiten gem. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Stellung genommen. Es geht um Sachverhalte, in denen der Arbeitgeber Papier-Essensmarken bzw. auf elektronischem Wege die Berechtigung zu arbeitstäglichen Mahlzeiten gewährt. Dies kann insbesondere durch „Apps“ erfolgen und gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist dann als Arbeitslohn nicht der Zuschussbetrag, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Die Essenmarken dürfen nur einen Verrechnungswert von 3,10 Euro über dem maßgebenden Sachbezugswert haben. Dieser beträgt für das Jahr 2024 4,13 Euro für ein Mittagessen. Die Bewertung der bezuschussten Mahlzeit mit dem Sachbezugswert ist also nur dann möglich, wenn die Essenmarken jeweils höchstens einen Verrechnungswert von 7,23 Euro in 2024 bzw. 7,50 Euro Euro in 2025 haben. Diese dürfen nur für Arbeitstage und für jeden Tag darf nur eine Marke ausgegeben werden. Um die Aufzeichnungen zu erleichtern, dürfen je Monat ohne weitere Aufzeichnungen 15 Schecks je Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Gibt der Arbeitgeber die Essensmarken verbilligt bzw. kostenlos ab, so muss ein geldwerter Vorteil ermittelt und versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt pauschal mit 25 Prozent. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen mindestens den jeweils geltenden Sachbezugswert zum Erhalt der Essenmarken selbst, so muss keine Versteuerung erfolgen.
Detailliertere Informationen sind im oben genannten BMF Schreiben sowie den Lohnsteuerrichtlinien zum Stichwort "Begriff der Mahlzeit" und "Kantinenmahlzeiten" zu finden.
Unentgeltliche / verbilligte Wohnung
Dem Arbeitnehmer entsteht ein geldwerter Vorteil gemäß § 8 EStG, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wohnraum zu einem Preis unterhalb der ortsüblichen Miete überlässt. Für den Mitarbeiter bedeutet dies, dass die Differenz zwischen ortsüblicher und vergünstigter Miete als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gesehen wird und somit der Einkommensteuer unterliegt. Zur Berechnung der ortsüblichen Miete werden regelmäßig Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen herangezogen.
Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil bei der verbilligten Überlassung von Mitarbeiterwohnungen durch den Arbeitgeber zu vermeiden bzw. zu verringern. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG entfällt ein (lohn-)steuerpflichtiger Vorteil (geldwerter Vorteil), soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlt und diese nicht mehr als 25 €/m² (exklusive umlagefähige Kosten gemäß BetrKV) beträgt.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil um einen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € jährlich verringert werden (§ 8 Abs. 3 EStG); dies trifft jedoch nur auf Unternehmen zu, die mindestens in gleichem Umfang Wohnungen an fremde Dritte vermieten.
Wichtig: Die gleichzeitige Anwendung beider Möglichkeiten ist nicht zulässig.
Einen Überblick zum Thema Werkswohnungen vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung finden Sie
hier
.
Neben der Unterbringung eines Mitarbeiters in einer Werkswohnung besteht auch die Möglichkeit der Unterbringung in einer freien Unterkunft. Eine Wohnung ermöglicht nach den Raumverhältnissen eine selbständige Haushaltsführung, während ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft darstellt.
Der maßgebliche monatliche Sachbezugswert bei einer Unterkunft beträgt 278 Euro in 2024 (282 Euro in 2025).