Lohnsteuer: Überlassung und Verkauf von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil seit 2019 (lohn-)steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Das entsprechende "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist unter Downloads abrufbar. Die bisher bis 2021 befristete Regelungen ist bis zum 31. Dezember 2030 verlängert worden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, ist der aus der privaten Nutzung resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Wie dieser zu bewerten ist, hat die Finanzverwaltung in Gleichlautenden Erlassen vom 9. Januar 2020
erläutert.
In der Praxis leasen Arbeitgeber häufig das (Elektro-)Fahrrad und überlassen es dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung. Auch in diesen Fällen ist bei einer zulässigen privaten Nutzung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln. Im Mai 2017 haben sich die Lohnsteuerreferatsleiter von Bund und Ländern zudem auf eine lohnsteuerliche Bewertung beim etwaigen Verkauf von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geeinigt: Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Beispiel:
Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 €. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.000 €.
Der beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 € (= 40 % von 5.000 € [= 2.000 €] abzüglich 800 € = 1.200 €).
Setzt der Arbeitgeber einen geringeren Verkaufswert an, bleibt es ihm unbenommen, z. B. durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs des Elektro-Bikes/Fahrrades an den Arbeitnehmer geringer ist als die von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen akzeptierten 40 %.
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