Glaskugel vor herbstlich gefärbtem Baum

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Ratgeber

Durchblick bei Lohnsteuerprüfungen: Was Unternehmen wissen müssen

Welche Arten von Lohnsteuerprüfungen gibt es? Was kommt bei einer Prüfung auf Sie zu? Was wird geprüft? Welche Rolle spielt die Digitale Lohnschnittstelle? Wie können Sie sich auf den elektronischen Zugriff des Finanzamtes vorbereiten? Die Antworten finden Sie hier.

Überblick

Welche lohnsteuerlichen Prüfungen gibt es?

Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine umfassende, vergangenheitsbezogene Prüfung, die auf einer Prüfungsanordnung basiert und einen umfassenden Datenzugriff erlaubt. Die Lohnsteuer-Nachschau hingegen ist eine unangekündigte, gegenwartsbezogene Maßnahme mit eingeschränktem Datenzugriff, die bei Bedarf in eine Außenprüfung übergehen kann.

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Merkmale einer Lohnsteuer-Außenprüfung

Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung handelt es sich um eine spezielle Form der steuerlichen Außenprüfung. Sie dient der umfassenden Überprüfung der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber.

Geprüft werden alle lohnsteuerlichen Verhältnisse, einschließlich der Einhaltung der Vorschriften zur Kirchensteuer und Annexsteuern wie Solidaritätszuschlag.

Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch den Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden

Die Prüfung erfolgt angekündigt, i.d.R. mit angemessenem Vorlauf auf Basis einer Prüfungsanordnung, die schriftlich oder elektronisch erteilt wird. Diese enthält den Prüfungszeitraum und - umfang.

Arbeitgeber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Finanzbehörde greift im Rahmen der Prüfung insbesondere auf digitale Daten zu. Für die Lohnsteuer sind definierte Schnittstellen einzurichten, um dem Prüfer den Datenexport zu ermöglichen. Für weitere Informationen zu Schnittstellen im Lohnbereich (s. Downloadbereich) und Datenzugriff.

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Besonderheiten einer Lohnsteuer-Nachschau

Kurz und knapp erklärt:

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher lohnsteuererheblicher Sachverhalte. Sie findet i.d.R. unangekündigt statt und dient der punktuellen Kontrolle. Arbeitgeber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Es bedarf weder einer schriftlichen Prüfungsanordnung, einer Schlussbesprechung noch eines Prüfungsberichts.

Was wird geprüft?

Mögliche Prüfungfelder der Lohnsteuer-Nachschau sind u.a.

  • Arbeitgeber‑ oder Arbeitnehmereigenschaften,
  • Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • steuerliche Behandlung von sog. Minijobs,
  • Abrufs und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.

Auch bei Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kann eine gleichzeitige Lohnsteuer-Nachschau in Betracht kommen.

Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung

Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung muss schriftlich hingewiesen werden. Gründe hierfür können beispielsweise sein:

  • Feststellung von erheblichen Fehlern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn,
  • ein maßgeblicher Sachverhalt kann nicht abschließend geprüft werden oder
  • Mitwirkungspflichten wurden verletzt.

Weitere Informationen zum Thema Lohnsteuer-Nachschau finden Sie im Schreiben des Bundesminsterium der Finanzen (BMF) vom 16.10.2014 s. Downloads

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Datenzugriff

Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen kommt der Digitalen Lohnschnittstelle eine besonder Bedeutung zu.

Wichtig: Digitale Lohnschnittstelle

Die Digitale Lohnschnittstelle ( DLS ) ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen einer lohnsteuerlichen Prüfung. Die Vorgaben sind grundsätzlich zwingend zu beachten und anzuwenden.

Die DLS sorgt dafür, dass Dateien und Datenfelder einheitlich aufgebaut und benannt sind – unabhängig davon, welches Lohnabrechnungsprogramm ein Unternehmen nutzt. Arbeitgeber müssen dem Außenprüfer die angeforderten Daten entsprechend den DLS-Vorgaben zur Verfügung zu stellen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auf Antrag auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die aktuelle Version der DLS 2025.1 ist über die Internetseite des BZSt abrufbar. Neben einer Datensatzbeschreibung enthält das Gesamtpaket u.a. Beispielfälle, rechtliche Grundlagen und einen FAQ-Katalog.

Statistik

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 über die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau des Kalenderjahres 2024 informiert.

Demnach führten diese bundesweit zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio.Euro. Von den insgesamt 2.572.005 Arbeitgebern wurden 69.199 Arbeitgeber in 2024 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2024 wurden durchschnittlich 1.852 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt.

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Aktuelle Entwicklungen

Häufig findet die Lohnsteuer-Nachschau gemeinsam mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls statt, wenn z.B. der Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheinarbeitsverhältnisse besteht.

Die praktische Relevanz dieser Kontrollen könnte in Zukunft weiter zunehmen, da die Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigt hat, die Bekämpfung von Schwarzarbeit entschiedener voranzutreiben und mit der Gesetzesinitiative zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bereits erste Schritte unternommen hat.

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Weiterführende Informationen

Unser Merkblatt "Digitale Steuerprüfung" sowie viele weitere Informationen - insbesondere zu Neuerungen im Themenbereich Steuerprüfungen - finden Sie auf unserer Website: Mehr Durchblick bei Steuerprüfungen .

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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