Aufenthalts- /Arbeitserlaubnis, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Aufenthalts- /Arbeitserlaubnis
Wenn Arbeitnehmer für deutsche Unternehmen im Ausland tätig werden sollen, ist zunächst zu klären, ob eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Aufgrund der europäischen Grundfreiheiten ist für Unionsbürger die Arbeit in anderen EU-Staaten unproblematisch. Allerdings sind je nach Land ggf. spezifische Meldepflichten zu beachten.
Wenn Unionsbürger außerhalb der EU oder Drittstaatler innerhalb der EU beschäftigt werden sollen, werden im Regelfall entsprechende Dokumente benötigt. Achtung: Dies gilt grundsätzlich auch bei kurzen Auslandsaufenthalten mit Arbeitstätigkeit! Die Regelungen sind aber von Land zu Land unterschiedlich – informieren Sie sich bei den Auslandsvertretungen des jeweiligen Staates oder den Auslandshandelskammern.
Arbeitsrecht
a) Zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland
Wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines im Inland mit einem deutschen Unternehmen bestehenden Arbeitsvertrages lediglich vorübergehend im Ausland tätig werden, sollte diese Entsendung und die ggf. während des Auslandsaufenthaltes geltenden Sonderregelungen ausdrücklich vertraglich geregelt werden. In diesen Konstellationen bleibt es zwar grundsätzlich bei der Geltung deutschen Arbeitsrechts. Aber: Zwingende Mindestbedingungen aus dem Recht des ausländischen Arbeitsortes sind für die Dauer der Tätigkeit im Ausland ebenfalls einzuhalten.
Achtung: Dies gilt bereits ab Beginn der Tätigkeit im Ausland und unabhängig von der beabsichtigten Dauer. Auch wenn Arbeitnehmer etwa ihren Urlaub nur um wenige Tage mobiler Arbeit per Laptop vom Urlaubsort aus verlängern, müssen Sie sich an die einschlägigen Vorschriften des Urlaubsortes halten. Arbeitgeber sollten sich also informieren, welche Regelungen gelten – insbesondere örtliche Arbeitsschutz-, Höchstarbeitszeit- und Feiertagsregelungen können auch schon bei kurzen Arbeitsaufenthalten relevant werden!
b) Dauerhafte Auslandstätigkeit für ein deutsches Unternehmen
Wenn Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Ausland tätig werden, sondern ein dauerhafter ausländischer Arbeitsort vereinbart wird, gilt ausschließlich das dortige Arbeitsrecht: Stellt ein Arbeitgeber z.B. einen Arbeitnehmer in Portugal ein, damit dieser aus dem portugiesischen Homeoffice eine Sachbearbeiter-Tätigkeit für das deutsche Unternehmen ausübt, wird der Arbeitsvertrag nach portugiesischem Recht geschlossen. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass im jeweiligen Ausland gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, die völlig vom deutschen Arbeitsrecht abweichen. Hilfestellung beim Abschluss eines Arbeitsvertrages nach ausländischem Recht gibt die jeweils zuständige Auslandshandelskammer.
Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sog. Territorialprinzip: Das einschlägige Sozialversicherungsrecht richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit. Ein eigentlich in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer würde demnach für die Dauer eines Einsatzes im Ausland in der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig werden, weil er dort tätig ist. Um Klarheit zu schaffen und doppelte Abgaben zu vermeiden, bestehen mit vielen Staaten Sozialversicherungsabkommen.
Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz gilt, dass stets nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates Anwendung findet. Mit der sogenannten A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer im Falle einer Entsendung nachweisen, dass sie auch während des Entsendezeitraums weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes unterliegen. Ein regelmäßig in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer weist also bei Entsendung in das europäische Ausland mit der A1-Bescheinigung nach, dass für ihn weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und in Deutschland Sozialabgaben gezahlt werden.
Eine Entsendung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für einen zeitlich im Voraus begrenzten Zeitraum von maximal 24 Monaten im Rahmen des in Deutschland fortbestehenden Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs entsandt wird und keine andere entsandte Person ablöst.
Die fortbestehende Sozialversicherung über das Heimatland wird über die sogenannte A1-Bescheinigung nachgewiesen, die vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei privat krankenversicherten Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden muss.
Zudem sind die Regelungen zur sog. Mehrfachbeschäftigung zu beachten. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter, die regelmäßig wiederkehrend in mindestens zwei Mitgliedsstaaten tätig werden. Hierbei wird vereinfacht gesprochen auf den Wohnsitz sowie den Ort abgestellt, an dem der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. In Fällen, in denen der Mitarbeiter seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat und mehr als 25% seiner Tätigkeit dort ausübt, wechselt das anwendbare Sozialversicherungsrecht auf den Staat des Wohnsitzes.
Eine Sonderregelung gibt es für die klassischen „Grenzgänger“, also Personen, die grenznah in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten. Hier ergab sich vor allem im Zuge der Corona-Pandemie aufgrund gesteigerter Homeoffice-Quoten das Problem, dass aufgrund des Territorialitätsprinzips mit vermehrter Arbeit aus dem Homeoffice die Sozialversicherungspflicht vom Beschäftigungs- in das Wohnsitzland hätte wechseln können. Für diese Konstellationen wurde eine multilaterale Rahmenvereinbarung geschlossen, die rund 20 Staaten, darunter auch Deutschland, unterzeichnet haben.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der GKV.
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