Wie ermittelt sich die Förderung?
- Bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung beträgt die Zulage standardmäßig 25 % der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann dieser Satz seit 28. März 2024 auf 35 % erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
- Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
- Förderfähig sind ferner (seit 28. März 2024) unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden.
- Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70 Prozent (bis 27. März 2024: 60 %) des an den Auftragnehmer geleisteteten Entgelts als förderfähiger Aufwand behandelt. des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
Wer kann die Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen?
Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.
Dazu zählen Unternehmen,
- die weniger als 250 Personen beschäftigen
- und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen
- oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Dabei zu berücksichtigen sind mögliche Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen.
Details finden sich im Anhang VO CELEX 32014R0651 DE.pdf
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Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.
Unter welchen Voraussetzungen sind Abschreibungen des Anlagevermögens förderfähig?
Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden, sind nun seit 28. März 2024 förderfähige Kosten. Dies erhöht die anrechenbaren Kosten und macht die Forschungszulage attraktiv für kapitalintensive FuE-Vorhaben.
Diese Wirtschaftsgüter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie gehören zum Anlagevermögen des Betriebs und wurden nach dem 27. März 2024 (bzw. nach dem 31. Dezember 2023 laut Regierungsentwurf) angeschafft oder hergestellt.
- Sie werden ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet.
- Sie sind für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und solche, für die ein Sammelposten gebildet wurde, sind von der Regelung ausgenommen (§ 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG).
Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE
- Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage bezieht sich auf die förderfähigen Aufwendungen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres anfallen. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage dauerhaft 10 Mio. Euro. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 2,5 Mio. Euro (bzw. 3,5 Mio. Euro bei KMUs).
- Bisher lag diese Grenze bei 4 Mio. Euro (für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandenen Aufwendungen bzw. bei 2 Mio. Euro (für bis 30. Juni 2020 entstandene Aufwendungen). Es ergab sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1 Mio. Euro (bzw. 500.000 Euro).
- Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.