Achtung: Digitale Bereitstellung von Bescheiden ab 2026
Ab 2026 soll der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf bereitgestellt werden. Der ab 1.01.2026 gültige § 122a AO besagt, dass wenn die Erklärung zuvor elektronisch eingereicht wurde, der zugehörige Bescheid zum Datenabruf bereitgestellt werden soll (z.B. über das ELSTER-Portal). Bisher musste der elektronischen Bekanntgabe eingewilligt werden. Der Steuerpflichtige soll allerdings eine Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides erhalten.
Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide konnten bisher auf Wunsch digital abgerufen werden. Seit September 2025 werden auch die Körperschaftsteuerbescheide digital versendet (vgl. Pressemitteilung vom 19.09.2025 des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat).
Wichtig: Der Bescheid gilt am 4. Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt (vor allem relevant für den Beginn der Einspruchsfrist von vier Wochen).
Aber: Wer lieber weiterhin einen Papierbescheid erhalten möchte, muss aktiv eine Zustellung per Post beantragen. Der Antrag gilt nur für die Zukunft!
Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema befassen.
Zurück zum Inhalt