Grundsätzliche Regeln bei Geschenken an Geschäftspartner und VIP-Logen-Erlasse zum Beispiel bei der Fußball EM
Auf der Seite des Zuwendenden - also des Schenkenden - stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Auf der Seite Zuwendungsempfängers - also des Beschenkten - stellt sich die Frage, ob er die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern muss.
Betriebliche Veranlassung: Um Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie betrieblich veranlasst sein, dürfen einen Höchstbetrag von 50 Euro (gültig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen) pro Empfänger und Kalenderjahr (bei Kunden etc.; nicht bei eigenen Arbeitnehmern) nicht übersteigen und müssen besonders aufgezeichnet werden. Soll ein teureres Präsent überreicht werden, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten.
Situation beim Beschenkten: Für den Zuwendenden ist es in aller Regel jedoch auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich belastet sein kann, etwa weil er diese als Einnahme oder geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Damit das Geschenk beim Empfänger ein Genuss ohne Reue bleibt, kann der Zuwendende für den Beschenkten pauschal die Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen. Diese abgeltende Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen ist im § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Es handelt sich hierbei um keine Verpflichtung, sondern um ein Wahlrecht des Zuwendenden. Die Pauschalierungsmöglichkeit ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Gleichzeitig ist zwischen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und solche an Geschäftsfreunde bzw. sonstige fremde Dritte zu unterscheiden.
Streuwerbeartikel: Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Ausnahme für Streuwerbeartikel, d. h. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen.
In die Bemessungsgrundlage sind schließlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Im Rahmen von Veranstaltungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung hierzu beispielsweise Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Eventmanager) gehören. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann der Steuerpflichtige auch einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung nach § 37b EStG unterwerfen. Der Prozentsatz soll sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten orientieren und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro eine Aufzeichnung der Empfänger unterbleiben.
VIP-Logen-Erlasse zum Beispiel bei der Fußball EM:
Bei bestimmten Geschenken, wie beispielsweise einer Eintrittskarte für eine VIP-Loge im Rahmen eines Sportereignisses, sind zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen eines umfassenden Leistungspaketes (z. B. Werbeleistungen, Miete für Raumnutzung, Eintrittskarten und Bewirtung) weiterhin Vereinfachungen nach den sog. VIP-Logen-Erlassen vorgesehen. Nicht anzuwenden sind hingegen die ebenfalls in den VIP-Logen-Erlassen enthaltenen Regelungen zur Übernahme der Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. November 2023 - VI R 15/21 die Frage beantwortet, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und der Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden pauschaliert werden können. Nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze führen demnach nicht zur Pauschalierung nach Paragraf 37b EStG, da es dem Grunde nach an der Zuwendung eines Vorteils fehlt. Nehmen Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden an der Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse teil, mangelt es nach der BFH-Entscheidung ebenfalls an einer Zuwendung, so dass der auf die Arbeitnehmer entfallende Aufwand nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fällt.
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