Folgen der Optionsausübung
Der Übergang von der Besteuerung der Personengesellschaft hin zur Körperschaftsbesteuerung wird als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG behandelt. Dieser Formwechsel wird durch den Antrag zur Optionsausübung fingiert – ohne steuerliche Rückwirkung. Damit der Vorgang steuerneutral erfolgen kann, sind die Voraussetzungen des § 25 i. V. m. §§ 20 bis 23 UmwStG zu erfüllen. Relevant ist dabei insbesondere, dass keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden dürfen. Darunter fällt beispielsweise das im zivilrechtlichen Eigentum eines Gesellschafters stehende Sonderbetriebsvermögen. Dieses müsste (zunächst) gesondert auf die Personengesellschaft übertragen werden.
Durch den fiktiven Formwechsel soll es analog zu einem „echten“ Formwechsel zu einer Nachversteuerung von etwaigen thesaurierten Beträgen nach § 34a EStG kommen.
Die Wirkungen einer Option beschränken sich grundsätzlich auf die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) bei der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Eine optierende Firma wird insofern wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, die grundsätzlich getrennt von der Ebene der Gesellschafter zu sehen ist. Letztere werden nach Ausübung der Option wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Letztlich finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes, des Außensteuergesetzes oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen.
Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft jedoch eine Personengesellschaft.
So bleibt auch die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der Option geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer unberührt. Haften die Gesellschafter nach Zivilrecht unbeschränkt, gilt dies auch für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerschulden der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Gegebenenfalls können die Gesellschafter auch nach den §§ 71 oder 74 AO haften.
Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer kann mittelbar auch Auswirkungen auf andere Regelungen haben, sofern diese auf die Besteuerung nach dem Einkommen Bezug nehmen, selbst wenn es sich bei ihnen nicht um Regelungen zur Besteuerung nach dem Einkommen handelt.
Auf eine optierende Gesellschaft findet die sog. Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Anwendung (mehr). Daher ist der Gewinn einer optierenden Gesellschaft unabhängig davon, ob handels- und gesellschaftsrechtlich eine Buchführungspflicht besteht, stets durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass alle optierenden Gesellschaften einschließlich Partnerschaftsgesellschaften auch insoweit wie Kapitalgesellschaften behandelt werden.
Wesentliche Änderungen hat der ursprüngliche Gesetzentwurf bezüglich des Verhältnisses der Option zur Grunderwerbsteuer erfahren. Begründet wurden diese Änderungen damit, dass Steuergestaltungen vermieden werden sollen. So soll der Übergang eines Grundstücks auf eine optierende Gesellschaft grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Es sei denn, die Nutzung der Option erfolgt seit mehr als 10 Jahren – der nunmehr in § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) definierten notwendigen Haltezeit für eine steuerfreie Übertragung (bisher 5 Jahre). Die Ausübung der Option soll darüber hinaus Grunderwerbsteuer auslösen und fiktiv zu einer Minderung eines Anteils an der Gesamthand führen, wenn dies innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG erfolgt.
Der Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine optierende Gesamthand soll ebenfalls grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Es sei denn, die Option besteht schon länger als 10 Jahre (die nunmehr in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG genannten Haltefrist) und die Beteiligung besteht ebenfalls schon länger als diese Frist.
Neben §§ 5 und 6 GrEStG stellen auch einzelne Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (z. B. § 10 Abs. 1 Satz 4 und § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) ausdrücklich auf das Gesamthandsvermögen ab. Auch hier kann es zu (nachteiligen) Auswirkungen durch die Optionsausübung von Personengesellschaften kommen.
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