Was sind die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag?
Welche Betriebe werden begünstigt?
Für nach dem 31.12.19 gebildeter Investitionsabzugsbetrag
Der Gesetzgeber hat die bisherigen an das Betriebsvermögen anknüpfenden Größenmerkmale aufgegeben. Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i.H.v. 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderungen nach § 7g EStG. Abzustellen ist demnach auf den Gewinn, der nach § 4 oder § 5 ermittelt wird. Durch die Bezugnahme auf § 4 ist die vereinfachte Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 eingeschlossen. Die Gewinngrenze beträgt einheitlich 200 000 Euro. Bei der Prüfung dieser Grenze sind die Investitionsabzugsbeträge und die Hinzurechnungen nach Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
Jetzt gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, in dem Abzüge vorgenommen werden sollen.
Rechtslage bis einschl. 2019
Da der § 7g EStG vorrangig kleine und mittlere Unternehmen begünstigen soll, kam es hier auf die Höhe des Betriebsvermögens an: Wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, so darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz im Jahr des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr als 235.000 Euro betragen. Hierbei wird auf die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung beziehungsweise Herstellung abgestellt.
Für Betriebe, die ihren Gewinn zulässigerweise durch die Einnahmen-Überschluss-Rechnung ermitteln, gilt: Sie dürfen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, soweit der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 Euro nicht überschreitet.
Wichtig ist zudem, dass nur solche Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit wahrnehmen. In Jahren vor der Betriebseröffnung ist ein Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen oder Herstellungen eines begünstigten Wirtschaftsgutes unter erhöhten Voraussetzungen möglich.
Betriebsgrößenmerkmale auf einen Blick:
- Bilanzierende Gewerbetreibende: Betriebsvermögen 235.000 Euro
- Bilanzierende Freiberufler: Betriebsvermögen 235.000 Euro
- Land- und Forstwirtschaft ohne Einnahmen-Überschussrechnung: Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro
- Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 Euro
Wer darf keinen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
- Unternehmen, die eine größere Betriebsgröße aufweisen als oben dargelegt.
- Forstwirtschaftliche Betriebe, die Durchschnittssätze zur Gewinnermittlung verwenden.
- Steuerpflichtige, die keine Aufgaben erklären sowie den Betrieb nur durch Verpachtung weiterführen.
Welche Investitionen werden begünstigt?
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, für die ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden können, zählen sowohl neue als auch gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der § 7g EStG umfasst daher keine immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Unterscheidung ist hier jedoch sehr schwierig: Von der Rechtsprechung wurde sogenannte Trivialsoftware zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gezählt. Andere Software hingegen zählt nicht zu den begünstigten Investitionsgütern.
Anforderungen, die an begünstigte Wirtschaftsgüter gestellt werden, im Überblick:
- Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein.
- Es muss dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet sein.
- Es muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
- Es kann sich (und dies ist neu) auch um gebrauchte Wirtschaftsgüter handeln.
- Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Investition folgt, in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben.
Achtung: In der Praxis ist die Erfordernis der mindestens 90%-igen betrieblichen Nutzung oft problematisch, insbesondere wenn es sich um die Anschaffung eines neuen Firmenwagens handelt.
Was gilt es beim Investitionszeitraum zu beachten?
Die Bewirkung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss bis spätestens drei Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt sein, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.
Die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge wurde mit dem weiten Corona-Steuerhilfegesetz von drei Jahren auf vier Jahre verlängert. Und mit dem Gesetz zur Modernisierung des Köperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde die Investitionsfrist um ein weiteres Jahr von vier auf fünf Jahre verlängert, so dass für 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge erst bis Ende 2022 umgesetzt sein müssen.
Es ist nicht möglich ein Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen in dem Jahr, in dem die Investition getätigt wird.
Was gilt für Investitionsabzugsbeträge in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung?
In Fällen einer Neueröffnung (vorbereiteten Betriebseröffnung) ist eine besondere Prüfung erforderlich. Hier hat der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Zu diesen Unterlagen zählen insbesondere:
- Kostenvoranschläge
- Informationsmaterial
- Konkrete Verhandlungen
- Verbindliche Bestellungen
Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, können in den folgenden Begebenheiten gesehen werden:
- Der Steuerpflichtige ist im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet.
- Wenn die einzelnen zum Zweck der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellt.
Wichtig: Bei Betriebserweiterungen werden keine besonderen Nachweise für die Investitionsabsicht für wesentliche Betriebsgrundlagen mehr gefordert.
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