Privatvermögen
Fallen die Einkünfte im Privatvermögen an, sind sie nach Ansicht des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig. Der Erwerb von Kryptowährungen im Privatvermögen ist hiernach nicht ertragsteuerpflichtig, stellt aber grundsätzlich einen Anschaffungsvorgang dar.
Wenn die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten wird, sind aus Sicht der Finanzverwaltung Einkünfte aus Lending, Staking oder Airdrop als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte fallen dann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag an, nicht jedoch Gewerbesteuer.
Laut BMF-Schreiben 2022 und auch nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Wer nach einem Jahr verkauft, muss keine Steuern zahlen, egal wie hoch der Gewinn ausfällt.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt (im Gegensatz zu dem BMF-Entwurf 2021), dass sich diese Spekulationsfrist nicht von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn die Kryptowährung selbst als Quelle für die Einkünfteerzielung genutzt wird (keine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG). Verluste können bei Veräußerungen nur innerhalb der zu beachtenden Spekulationsfrist geltend gemacht werden.