Aktivrente - Im Detail
Was ist das Ziel der Aktivrente?
Um zusätzliches Fachkräftepotenzial zu erschließen, soll Arbeiten im Alter attraktiver werden. Das Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten oder ihre Rückkehr in Beschäftigung zu fördern.
Wie funktioniert die Aktivrente?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt seit 2026 bzgl. sozialversicherungspflichtiger Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung ein Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro monatlich. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann somit seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.
Steuerbefreiungen nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes – etwa die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.300 Euro jährlich oder Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit – bleiben unberührt und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Die Aktivrente richtet sich derzeit nur an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren (inklusive Übergangsregelungen) erreicht oder überschritten haben und Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung beziehen.
Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Regelaltersrente oder andere Alterseinkünfte bezogen werden.
Wer ist von der Aktivrente ausgenommen?
Die Aktivrente ist auf ein Beschäftigungsverhältnis begrenzt. D.h. sie kann nicht mehrfach geltend gemacht werden.
Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen, etwa Pensionen, fallen nicht unter die Aktivrente, da ihnen keine aktuelle Arbeitsleistung zugrunde liegt. Gleiches gilt für Abfindungen, für die sozialversicherungsrechtlich keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen.
Der Freibetrag findet für andere Einkunftsarten (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) keine Anwendung.
Ebenfalls nicht begünstigt sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs).
Beherrschende Gesellschafter‑Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind wegen i.d.R. fehlender Sozialversicherungspflicht nicht erfasst.
Wer vorzeitig in Rente geht – sei es abschlagsfrei als besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren („Rente mit 63“) oder mit Abschlägen – kann den Freibetrag ebenfalls nicht nutzen.
Auch Beamtinnen und Beamte sind mangels Sozialversicherungspflicht von der Aktivrente ausgenommen.
Warum profitieren Gewerbetreibende nicht von der Aktivrente?
Der Gesetzgeber argumentiert, dass viele Selbständige und Unternehmerinnen und Unternehmer ohnehin über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und daher eine zusätzliche steuerliche Förderung nicht erforderlich sei. Im Hinblick auf Belastungen der öffentlichen Haushalte sollen demgemäß nach Ansicht des Gesetzgebers steuerliche Anreize gezielt da gesetzt werden, wo sie besonders erforderlich erscheinen.
Diese Beschränkung ist aus unserer Sicht nicht sachdienlich. Um mit der Aktivrente einen möglichst großen positiven Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes zu erreichen, sollten auch Unternehmerinnen und Unternehmer in die Aktivrente einbezogen werden.
Seit wann gilt das Gesetz?
Das Gesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Was bedeutet die Aktivrente für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
Besondere Relevanz hat die Aktivrente vor allem im Lohnsteuerabzug. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Regelung bereits seit 2026 im Lohnsteuerabzug anwenden.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass für den begünstigten Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind und zwar auf Grundlage der ausdrücklich im Gesetz genannten Bestimmungen (§§ 168 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1d, Absatz 3, 172 Absatz 1, 172a SGB VI). Diese Anknüpfung an die sozialversicherungsrechtliche Beitragslage ist die zentrale Zugangsvoraussetzung der Aktivrente.
Die Steuerfreistellung erfolgt durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern.
Die Steuerfreiheit ist auf 2.000 Euro pro Kalendermonat begrenzt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Höchstbetrag von 24.000 Euro, wenn die begünstigte Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs ausgeübt wird.
In der Steuerklasse 6 ist der Freibetrag nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Die Bestätigung ist im Lohnkonto zu dokumentieren.
Die Höhe der Steuerfreistellung muss im Lohnkonto aufgezeichnet und je Kalenderjahr bescheinigt werden.
Wie hoch sind die Arbeitgeberkosten?
Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt bestehen, auch wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Fall rentenversicherungsbeitragsfrei sind. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche der Arbeitsnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.
Wie hoch wird die Staatskasse belastet?
Die finanziellen Auswirkungen werden vom Bundesministerium der Finanzen auf jährlich 890 Millionen Euro geschätzt.
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