Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett die Einführung einer sogenannten „Aktivrente“ beschlossen, nachdem zuvor mit Datum vom 9. Oktober 2025 ein Referentenentwurf vorgelegt wurde. Zum Gesetzesvorhaben "Aktivrente" finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Inhalt

Aktivrente - Überblick

Ab 2026 soll die Aktivrente Rentnerinnen und Rentnern ermöglichen, zusätzlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zu verdienen. Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige werden nach den derzeitigen Plänen von der Regelung ausgeschlossen.

Wir bewerten die geplante Aktivrente als möglichen wirkungsvollen Arbeitsanreiz, sehen jedoch eine Widersprüchlichkeit zur bestehenden Regelung der abschlagsfreien Frührente.

Wir halten die geplante Beschränkung der steuerlichen Förderung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht für sachdienlich. Um mit der Aktivrente einen möglichst großen positiven Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes zu erreichen, plädieren wir dafür, auch Selbständige ab 2026 in die Aktivrente einzubeziehen.

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Aktivrente - Im Detail

Was ist das Ziel der Aktivrente?

Um zusätzliches Fachkräftepotenzial zu erschließen, soll Arbeiten im Alter attraktiver werden. Das Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten oder ihre Rückkehr in Beschäftigung zu fördern.

Wie soll die Aktivrente funktionieren?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung ein Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro monatlich eingeführt werden. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann somit seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.

Wer soll von der Aktivrente profitieren?

Die Aktivrente richtet sich derzeit nur an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren (inklusive Übergangsregelungen) erreicht oder überschritten haben.

Wer soll von der Aktivrente ausgenommen werden?

Die Aktivrente soll jeweils auf ein Beschäftigungsverhältnis begrenzt werden. D.h. sie kann nicht mehrfach geltend gemacht werden.

Der Freibetrag soll nicht für andere Einkunftsarten (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) Anwendung finden.

Auch Beamtinnen und Beamte sind mangels Sozialversicherungspflicht von der Aktivrente ausgenommen.

Warum sollen Gewerbetreibende nicht von der Aktivrente profitieren?

Der Gesetzgeber argumentiert, dass viele Selbständige und Unternehmerinnen und Unternehmer ohnehin über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und daher eine zusätzliche steuerliche Förderung nicht erforderlich sei. Im Hinblick auf Belastungen der öffentlichen Haushalte sollen demgemäß nach Ansicht des Gesetzgebers steuerliche Anreize gezielt da gesetzt werden, wo sie besonders erforderlich erscheinen.

Diese Beschränkung ist aus unserer Sicht nicht sachdienlich. Um mit der Aktivrente einen möglichst großen positiven Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes zu erreichen, sollten auch Unternehmerinnen und Unternehmer in die Aktivrente einbezogen werden.

Ab wann soll das Gesetz gelten?

Das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Was bedeutet die Aktivrente für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?

Besondere Relevanz hat das Thema Aktivrente vor allem im Lohnsteuerabzug. Sofern das Gesetz in der derzeit vorliegenden Fassung in Kraft tritt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Regelung bereits beim Lohnsteuerabzug in 2026 anwenden.

Die Steuerfreistellung erfolgt durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 Euro gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern.

Die Höhe der Steuerfreistellung muss je Kalenderjahr bescheinigt werden.

Wie hoch wird die Staatskasse belastet?

Die finanziellen Auswirkungen werden vom Bundesministerium der Finanzen auf jährlich 890 Millionen Euro geschätzt.

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Aktivrente - Nächste Schritte

Was sind die nächsten Schritte bis zum endgültigen Gesetz?

Im nächsten Schritt muss der Regierungsentwurf vom Bundestag verabschiedet werden. Dieser erfordert im Anschluss die Zustimmung des Bundesrates, bevor er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Zeitplan:

Die erste Beratung im Bundestag wird frühestens am 3. November 2025 erfolgen, die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages ist bis zum 3. Dezember 2025 und die abschließende 2./3. Lesung am 5. Dezember 2025 geplant.

Der Bundesrat wird am 21. November 2025 die erste Beratung durchführen und sich am 19. Dezember 2025 abschließend in zweiter Beratung mit dem Aktivrentengesetz befassen.

Was ist im Rahmen der Evaluierung geplant?

Die Bundesregierung will die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres 2029 festgestellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.

Auch soll nach diesem ersten Schritt überprüft werden, ob zum Beispiel bei der Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von Selbständigen darüber hinaus zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können.

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Fazit und Stellungnahme

Wir bewerten die geplante Aktivrente als möglichen wirkungsvollen Arbeitsanreiz, sehen jedoch eine Widersprüchlichkeit zur abschlagsfreien Frührente.

Laut Regierungsentwurf sollen nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begünstigt sein. Wir halten diese Beschränkung für nicht sachdienlich. Um mit der Aktivrente einen möglichst großen positiven Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes zu erreichen, sollten auch Unternehmerinnen und Unternehmer ab 2026 in die Aktivrente einbezogen werden.

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Weiterführende Informationen

In den weiterführenden Informationen haben wir für Sie den Regierungsentwurf, den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme der DIHK zum Download bereitgestellt.

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FAQ: Aktivrente

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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